OLG Zweibrücken Beschluss 27.2.1986 – 3 W 46/86 – Beschwerdeberechtigung – Auslegung Erbverzicht
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschied am 27. Februar 1986 über die Beschwerdeberechtigung und die Auslegung eines Erbverzichts (Az.: 3 W 46/86).
Die Entscheidung betont zwei wesentliche Punkte:
Selbst ein Beteiligter, dessen Rechtsstellung sich durch den Erfolg seines Rechtsmittels verschlechtert, ist beschwerdeberechtigt.
Dies beruht auf der Anerkennung, dass auch solche Personen das Recht auf rechtliche Überprüfung haben, deren Rechtsposition sich bei erfolgreicher Beschwerde verschlechtern könnte.
Dies ist im juristischen Kontext insofern bedeutsam, als es das allgemeine Recht auf Rechtsmittel in Gerichtsverfahren unterstreicht, selbst wenn das angestrebte Urteil eine ungünstigere Position für den Antragsteller bedeutet.
Der Erbverzicht ist gemäß den Vorschriften für Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 133, 157 BGB) auszulegen.
Eine Anwendung des § 2084 BGB, der die Auslegung von Testamenten regelt, ist hier nicht möglich.
In diesem Fall hatte der Beteiligte zu 3) mittels notariellem Vertrag einen Erbverzicht erklärt, nachdem ihm ein Grundstück bereits vorab übertragen worden war.
Der Verzicht wurde vom Landgericht so ausgelegt, dass er sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch testamentarische Zuwendungen umfasste.
Die Erblasserin und ihr verstorbener Ehemann hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und das verbleibende Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden ihren drei Kindern zuwiesen.
Im Testament sollten die beiden Töchter das Hausgrundstück der Mutter erhalten, während der Sohn das väterliche Anwesen sowie Mobiliar und Gerätschaften erhalten sollte.
Der Sohn, Beteiligter zu 3), erhielt sein Erbe vorab durch Übertragung des Hausgrundstücks und verzichtete im Gegenzug notariell auf seine künftigen Erbanteile.
Die beiden Töchter beantragten, dass die Erblasserin zu gleichen Teilen von ihnen und ihrem Bruder beerbt worden sei, was jedoch abgelehnt wurde, da der Erbverzicht des Bruders umfassend ausgelegt wurde.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Verzicht auch testamentarische Zuwendungen umfasste, da kein eindeutiger Sprachgebrauch im Vertrag vorlag, der eine andere Interpretation rechtfertigen würde.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wurde daher zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 113.000 DM festgesetzt.
Da keine weiteren Parteien am Beschwerdeverfahren beteiligt waren, entfielen Entscheidungen über die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.