
Online-Coaching-Vertrag ist ohne Zulassung nichtig!
RA und Notar Krau
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 (Az: III ZR 109/24) hat weitreichende Bedeutung für Anbieter von Online-Coachings und Mentoring-Programmen in Deutschland. Es bestätigt, dass viele dieser Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und daher einer staatlichen Zulassung bedürfen. Fehlt diese, sind die Verträge nichtig, und Teilnehmer können ihr Geld zurückverlangen.
Ein Teilnehmer („Kläger“) hatte mit einer Beklagten einen Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 € brutto abgeschlossen. Zuvor hatten sie bereits ein „16-Wochen-Coaching-Programm TRADING-Mastery“ vereinbart, das in dem neuen Programm enthalten war. Für dieses Mentoring-Programm lag jedoch keine Zulassung nach dem FernUSG vor.
Der Kläger zahlte einen Teilbetrag von 23.800 €. Nach sieben Wochen im „Trading“-Programmabschnitt kündigte er den Vertrag und focht ihn wegen angeblicher arglistiger Täuschung an. Er forderte die Rückzahlung der geleisteten Summe und die Feststellung, dass er keine weiteren Zahlungen leisten müsse. Die Beklagte hingegen verlangte per Widerklage die restliche Hälfte der vereinbarten Gebühr.
Das Landgericht hatte zunächst zugunsten der Beklagten entschieden und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart korrigierte dieses Urteil jedoch und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 23.800 € an den Kläger. Die Beklagte legte daraufhin Revision beim BGH ein.
Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt. Er befand, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig war. Der Kern der Entscheidung liegt in der Auslegung des Begriffs „Fernunterricht“ gemäß Paragraf 1 Abs. 1 FernUSG.
Der BGH stellte klar, dass Fernunterricht vorliegt, wenn:
Es muss darum gehen, Wissen oder Fertigkeiten gegen Bezahlung zu vermitteln. Der BGH legt diese Begriffe sehr weit aus. Auch „Coaching“ oder „Mentoring“ können darunterfallen, wenn die Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall sah der BGH die Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Marketing, Vertrieb, Unternehmensorganisation und „Mindset“ als Hauptbestandteil des Programms an, da Lernziele vordefiniert waren und wiederholt auf „Wissen“ und „Know-How“ verwiesen wurde. Die Bezeichnung „Akademie“ und Gruppenveranstaltungen untermauerten dies. Einzelne persönliche Coachingsitzungen fielen demgegenüber nicht ins Gewicht.
Diese ist gegeben, wenn Lehrer und Schüler nicht physisch im selben Raum sind. Der BGH betonte, dass dies auch bei Online-Unterricht und Videokonferenzen der Fall ist, selbst wenn eine synchrone (gleichzeitige) Kommunikation stattfindet. Entscheidend war hier, dass Online-Meetings aufgezeichnet und später abgerufen werden konnten (asynchrone Inhalte) und es zudem Lehrvideos gab. Der BGH argumentierte, dass auch synchrone Online-Einheiten, die aufgezeichnet werden, als asynchron gelten, da sie zeitversetzt konsumiert werden können.
Es muss vertraglich vorgesehen sein, dass der Lehrende oder ein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Hier reicht es schon aus, wenn der Teilnehmer die Möglichkeit hat, durch Fragen (z.B. in Online-Meetings, per E-Mail oder in einer Facebook-Gruppe) eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs zu erhalten und zu überprüfen, ob das Gelernte richtig verstanden wurde. Das Vorhandensein von Hausaufgaben sprach ebenfalls für eine solche Überwachung.
Ein besonders wichtiger Punkt der Entscheidung ist, dass der BGH klargestellt hat, dass das FernUSG nicht nur für Verbraucher (Privatpersonen), sondern auch für Unternehmer gilt. Viele Stimmen in Rechtsprechung und Literatur hatten bisher angenommen, dass das Gesetz primär dem Verbraucherschutz diene.
Der BGH begründete seine Ansicht damit, dass der Wortlaut des Gesetzes keine Einschränkung auf Verbraucher vorsieht. Der Begriff „Teilnehmer“ im FernUSG sei weit auszulegen und umfasse jede Person, die einen solchen Vertrag abschließt, unabhängig davon, ob dies zu privaten oder geschäftlichen Zwecken geschieht. Auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck des Gesetzes, Fernunterrichtsteilnehmer vor unseriösen Angeboten zu schützen, sprechen laut BGH dafür, alle potentiellen Teilnehmer zu umfassen. Das Schutzbedürfnis bestehe unabhängig davon, ob der Vertrag zu privaten oder geschäftlichen Zwecken abgeschlossen werde.
Da für das „9-Monats-Business-Mentoring-Programm“ keine staatliche Zulassung nach Paragraf 12 Abs. 1 FernUSG vorlag, war der Vertrag nach Paragraf 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hatte und die bereits erhaltenen Zahlungen zurückerstatten muss.
Die Beklagte konnte auch keinen Anspruch auf Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen geltend machen, um die Rückzahlungssumme zu mindern. Nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts (sogenannte Saldotheorie) muss die Beklagte darlegen und beweisen, dass der Kläger durch die erbrachten Dienste entsprechende Aufwendungen erspart hat. Dies ist der Beklagten nicht gelungen.
Dieses Urteil des BGH ist ein klares Signal an alle Anbieter von Online-Lernprogrammen, Coachings und Mentorings, die in Deutschland tätig sind. Es unterstreicht die Notwendigkeit, die Anforderungen des FernUSG zu prüfen und bei Bedarf eine staatliche Zulassung einzuholen. Andernfalls riskieren sie, dass ihre Verträge als nichtig erklärt werden und sie erhaltene Zahlungen zurückerstatten müssen, ohne einen Ausgleich für bereits erbrachte Leistungen zu erhalten. Das Urteil stärkt den Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht, unabhängig davon, ob sie als Verbraucher oder Unternehmer handeln.
Haben Sie Fragen zu den spezifischen Anforderungen des FernUSG oder möchten Sie wissen, ob Ihr Online-Programm davon betroffen sein könnte?
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