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Datum: 10.04.2025
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 30. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 30 O 290/24
Das Urteil betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Kläger und einer Beklagten (einem Unternehmen), die einen Coaching-Vertrag über die Teilnahme an einem Programm zur Gründung eines profitablen Unternehmens im Bereich Z. P. (vermutlich Dropshipping oder Ähnliches) geschlossen hatten.
Der Kläger zahlte bereits 3.346,28 € an die Beklagte und verlangte dieses Geld zurück. Zudem wollte er gerichtlich feststellen lassen, dass der Vertrag ungültig (nichtig) sei und er keine weiteren Zahlungen leisten müsse. Die Beklagte hingegen sah den Vertrag als gültig an und verlangte die ausstehenden Raten.
Das Landgericht Köln gab dem Kläger größtenteils Recht.
Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 3.346,28 € an den Kläger (plus Zinsen).
Begründung: Diese Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da der zugrundeliegende Vertrag nichtig (ungültig) war.
Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag nichtig ist und der Kläger keine Zahlungsverpflichtung mehr hat.
Zentrale Begründung: Anwendung des FernUSG
Das Gericht sah den Vertrag als einen Fernunterrichtsvertrag im Sinne des FernUSG an, weil alle Voraussetzungen erfüllt waren:
Da die Beklagte unstreitig nicht über die erforderliche Genehmigung nach dem FernUSG verfügte, war der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig.
Der Kläger hatte zusätzlich die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten von 800,39 € gefordert. Diesen Anspruch wies das Gericht ab.
Begründung:
Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Anwalt zuerst nur außergerichtlich beauftragt wurde. Wenn der Mandant aber von vornherein den unbedingten Auftrag für das gerichtliche Verfahren erteilt hat (was oft der Fall ist, wenn der Anwalt zunächst außergerichtlich zur Vermeidung einer Klage tätig wird), entstehen bereits die Gerichtskosten, und eine zusätzliche Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit fällt weg. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er den Anwalt nur für die außergerichtliche Vertretung beauftragt hatte.
| Punkt | Entscheidung des Gerichts |
| Rückzahlung | Beklagte muss 3.346,28 € an Kläger zahlen (plus Zinsen). |
| Vertrag | Der Coaching-Vertrag ist nichtig; der Kläger hat keine weiteren Zahlungsverpflichtungen. |
| Anwaltskosten | Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen. |
| Kosten | Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (da sie größtenteils unterlag). |
Das Urteil ist ein wichtiges Beispiel dafür, dass viele der modernen, hochpreisigen Online-Coaching-Verträge, die Wissensvermittlung und Anleitung zum Geschäftsaufbau anbieten, als Fernunterricht im Sinne des Gesetzes gelten. Fehlt dem Anbieter die notwendige behördliche Genehmigung, ist der gesamte Vertrag ungültig (nichtig). Dies berechtigt den Kunden zur Rückforderung der geleisteten Zahlungen und befreit ihn von weiteren Zahlungsverpflichtungen.
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