Online-Glücksspiel Auskunft Daten

Dezember 21, 2024

Online-Glücksspiel Auskunft Daten

OLG Düsseldorf 16 W 93/23

Beschluss vom 02.12.2024

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02.12.2024 befasst sich mit der Kostenverteilung in einem Rechtsstreit um Auskunftsansprüche nach der

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte sich an Online-Glücksspielen der Beklagten beteiligt, die zwar über eine Glücksspiellizenz in Malta, aber nicht in Deutschland verfügte, obwohl sich ihr Angebot auch an deutsche Spieler richtete.

Der Kläger forderte die Beklagte zur Auskunft über seine Daten nach Art. 15 DS-GVO auf, um insbesondere seine Zahlungs- und Spielhistorie zu erfahren.

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Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob der Kläger Klage, in der er neben dem Auskunftsanspruch auch die Erstattung seiner Spielverluste geltend machte.

Nachdem die Beklagte dem Kläger die begehrten Auskünfte erteilt hatte, aus denen hervorging, dass er keine Verluste erlitten hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt.

Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an und beantragte, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Landgericht hob die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Beschwerde ein, der Kläger Anschlussbeschwerde.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Beklagten zurück und gab der Anschlussbeschwerde des Klägers statt.

Begründung:

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  • Auskunftsanspruch: Das Oberlandesgericht bestätigte, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO zustand. Dieser Anspruch diene auch dazu, Zahlungsansprüche vorzubereiten. Es sei unerheblich, dass der Kläger die Informationen möglicherweise auch anderweitig hätte erlangen können.
  • Kostenverteilung: Die Kosten des Rechtsstreits seien von der Beklagten zu tragen. Dies gelte sowohl für die Kosten des Auskunftsantrags als auch für die Kosten des Leistungsantrags.
    • Der Auskunftsantrag sei voraussichtlich erfolgreich gewesen, da die Beklagte die Auskunft erst nach Klageerhebung erteilt habe.
    • Auch die Kosten des Leistungsantrags seien von der Beklagten zu tragen, da diese sich mit der Auskunftserteilung in Verzug befunden habe. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Ersatz der für den Leistungsantrag entstandenen Kosten gehabt.
  • Zulässigkeit der Stufenklage: Das Oberlandesgericht hielt die vom Kläger erhobene Stufenklage für zulässig. Selbst wenn man die Stufenklage in diesem Fall für unzulässig halten würde, wäre sie in eine objektive Anspruchshäufung umzudeuten.
  • Begründetheit des Leistungsantrags: Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass der Leistungsantrag des Klägers im Falle von Spielverlusten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet gewesen wäre. Es folgte der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach Spielern in Fällen unerlaubten Glücksspiels Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht zustehen.
  • Verzug der Beklagten: Die Beklagte habe sich mit der Auskunftserteilung in Verzug befunden, da sie die gesetzliche Frist von einem Monat nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO nicht eingehalten habe.
  • Kein Mitverschulden des Klägers: Ein Mitverschulden des Klägers, das zu einer anderen Kostenverteilung geführt hätte, sah das Oberlandesgericht nicht.

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Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf stärkt die Rechte von Spielern gegenüber illegalen Glücksspielanbietern.

Sie stellt klar, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO auch zur Vorbereitung von Zahlungsansprüchen genutzt werden kann

und dass die Kosten des Verfahrens in der Regel vom Glücksspielanbieter zu tragen sind, wenn dieser sich mit der Auskunftserteilung in Verzug befindet.

RA und Notar Krau

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