Online-Glücksspiel Haftung Zahlungsdienstleister

September 24, 2024

Online-Glücksspiel Haftung Zahlungsdienstleister

Urteil LG Ulm 16.12.2019 – 4 O 202/18

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Zahlungsdienstleister haftet für Schäden, die einem Kunden entstehen, wenn er Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Online-Glücksspiel ausführt,

obwohl er Kenntnis von der Illegalität hatte oder hätte haben müssen.

Sachverhalt:

  • Der Kläger nahm über den Zahlungsdienst der Beklagten an illegalen Online-Glücksspielen teil und verlor dabei Geld.
  • Er fordert nun die Erstattung seiner Verluste von der Beklagten.
  • Die Beklagte verteidigt sich damit, dass sie keine Möglichkeit habe, die Legalität von Glücksspielen zu überprüfen und daher nicht haften könne.

Entscheidungsgründe:

Online-Glücksspiel Haftung Zahlungsdienstleister

  • Zuständigkeit des Gerichts: Das Landgericht Ulm ist international zuständig, da der Kläger als Verbraucher gehandelt hat und der Schaden in Ulm entstanden ist.
  • Verstoß gegen das Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV): Die Beklagte hat gegen den GlüStV verstoßen, indem sie Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel ausgeführt hat.
  • Schutzgesetz: § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV ist ein Verbotsgesetz, das auch den Einzelnen schützt.
  • Verschulden der Beklagten: Die Beklagte handelte schuldhaft, da sie erkennen konnte, dass die Zahlungen mit illegalem Glücksspiel in Zusammenhang standen, und keine Maßnahmen ergriffen hat, um dies zu verhindern.
  • Schaden des Klägers: Der Kläger hat einen Schaden erlitten, da er seine Einsätze bei den illegalen Glücksspielen verloren hat.
  • Kein Mitverschulden: Ein Mitverschulden des Klägers ist ausgeschlossen, da dies den Schutzzweck des GlüStV unterlaufen würde.
  • Keine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit: Die Haftung der Beklagten verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit, da das Verbot von illegalem Glücksspiel ein legitimer Grund für eine Einschränkung ist.

Online-Glücksspiel Haftung Zahlungsdienstleister

Tenor:

  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.662,23 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen zu zahlen.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Fazit:

Zahlungsdienstleister haben eine Kontrollpflicht bei Zahlungen, die im Zusammenhang mit Glücksspiel stehen können.

Wenn sie erkennen können, dass eine Zahlung wahrscheinlich mit illegalem Glücksspiel verbunden ist, müssen sie Maßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern.

Andernfalls haften sie für den entstandenen Schaden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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