Online-Glücksspiel Rückzahlung Verluste

November 24, 2024

Online-Glücksspiel Rückzahlung Verluste

OLG München 24 W 425/24 e

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 22.03.2024 entschieden,

dass ein Gericht ein Verfahren auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen aussetzen kann, wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH)

in einem anderen Verfahren über die Unionsrechtskonformität des deutschen Glücksspielrechts zu entscheiden hat.

Sachverhalt:

Der Kläger verlangte von der Beklagten, einer Online-Glücksspiel-Anbieterin aus Malta, die Rückzahlung von Wetteinsätzen, die er auf deren Online-Casino-Seite verloren hatte.

Die Beklagte beantragte die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem anderen Verfahren, in dem die Unionsrechtskonformität des deutschen Glücksspielrechts geprüft wurde.

Das Landgericht Augsburg setzte das Verfahren daraufhin aus.

Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG München wies die sofortige Beschwerde zurück und bestätigte die Aussetzung des Verfahrens.

Begründung:

  • Vorgreiflichkeit: Die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit ist zulässig, wenn ein anderes Gericht, insbesondere der EuGH, über eine Frage zu entscheiden hat, die auch für das ausgesetzte Verfahren entscheidungserheblich ist.
  • Relevanz der Vorlagefragen: Im vorliegenden Fall hatte der EuGH über die Unionsrechtskonformität des deutschen Glücksspielrechts zu entscheiden. Diese Frage war auch für das ausgesetzte Verfahren relevant, da der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch auf die Nichtigkeit des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Spielvertrags stützte.
  • Ermessen: Die Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens liegt im Ermessen des Gerichts. Das Landgericht Augsburg hatte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Online-Glücksspiel Rückzahlung Verluste

Fazit:

Der Beschluss des OLG München zeigt, dass Gerichte Verfahren auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen aussetzen können,

wenn der EuGH in einem anderen Verfahren über die Unionsrechtskonformität des deutschen Glücksspielrechts zu entscheiden hat.

Dies dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.

RA und Notar Krau

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