Online Glücksspiele + Sportwetten Aussetzung Verfahren wegen Vorlage EuGH
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 25. Februar 2025 entschieden, ein Berufungsverfahren auszusetzen,
das die Rückerstattung von Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten zum Gegenstand hat.
Der Entscheidung liegt zugrunde, dass der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von über 11.000 Euro an verlorenen Spieleinsätzen fordert,
die er zwischen 2014 und 2020 auf deren Webseiten getätigt hatte.
Das Verfahren wird gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über zwei anhängige Verfahren entschieden hat:
C-440/23 (Vorlage des Civil Court of Malta): Betrifft die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2012 mit dem EU-Recht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit.
Hier geht es insbesondere um Online-Glücksspiele.
C-530/24 (Vorlage des Bundesgerichtshofs): Betrifft die Auslegung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf Sportwetten und deren Auswirkungen auf Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche.
Das Gericht sieht eine Präjudizialität der EuGH-Entscheidungen für den vorliegenden Fall.
Die Frage, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge aufgrund eines Verstoßes gegen den GlüStV 2012 unwirksam sind, hängt maßgeblich von der Auslegung des EU-Rechts ab.
Die Aussetzung dient der Verfahrensökonomie und soll widersprüchliche Entscheidungen vermeiden.
Das Gericht betont, dass die Aussetzung gerechtfertigt ist, wenn eine entscheidungserhebliche Frage des EU-Rechts Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH ist.
Das Gericht hält fest, dass die Frage ob das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele
im Internet(§4 Abs. 4 GlüStV 2012) mit dem Unionsrecht vereinbar ist, entscheidungserheblich ist.
Weiterhin wird festgestellt das diese Frage nicht so klar zu beantworten ist, das kein Raum für Zweifel besteht.
Auch in Bezug auf Online-Sportwetten sieht das Gericht eine Klärungsbedürftigkeit.
Hierbei ist von besonderer Relevanz ob die Auslegung der Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 56 AEUV Auswirkung
auf die Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche der Spieler im Zusammenhang mit dem GlüStV 2012 hat.
Weiterhin ist in diesem Fall, unstreitig, dass die Beklagte gegen das Trennungsgebot und gegen das Verbot von Ereigniswetten
bei laufender Sportveranstaltung gemäß § 21 Abs. 4 GlüStV verstoßen hat.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Klärung der unionsrechtlichen Fragen durch den EuGH Vorrang hat, um eine einheitliche und rechtskonforme Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.