Online Sportwetten Landgericht Erfurt Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH)
LG Erfurt 8 O 515/24, Beschluss vom 7.1.2025
Das Landgericht Erfurt hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Artikels 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt.
Diese Fragen betreffen die Dienstleistungsfreiheit im Zusammenhang mit Online-Sportwetten und die Möglichkeit,
zivilrechtliche Sanktionen gegen Anbieter zu verhängen, die ohne deutsche Erlaubnis operieren.
In Deutschland gab es eine rechtliche Entwicklung im Glücksspielwesen.
Bis 2012 waren Online-Glücksspiele verboten. Ab 2012 wurden Sportwetten im Internet unter bestimmten Bedingungen erlaubt,
allerdings scheiterte das vorgesehene Konzessionsmodell in der Praxis aufgrund von Mängeln.
Ein Kläger fordert von einem in Malta ansässigen Online-Sportwettenanbieter die Rückzahlung verlorener Einsätze.
Der Anbieter hatte während des relevanten Zeitraums keine deutsche Erlaubnis.
Das Landgericht Erfurt möchte klären, ob zivilrechtliche Sanktionen wie die Rückforderung von Einsätzen oder Schadensersatzansprüche gegen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis zulässig sind.
Ist es mit dem EU-Recht vereinbar, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung von Sportwetten von einer nationalen Erlaubnis abhängig macht und bei Verstoß
gegen diese Pflicht die Verträge für nichtig erklärt, wenn die Erteilung einer solchen Erlaubnis aufgrund von Verfahrensmängeln de facto unmöglich war?
Hierbei werden besonders folgende Punkte hervorgehoben:
Das nationale Recht sieht nur ein einziges Konzessionsverfahren vor.
Dieses Verfahren war aufgrund von Mängeln unionsrechtswidrig.
Unionsrechtswidrige Monopolbestimmungen wurden faktisch weiter angewendet.
Der Anbieter besitzt eine Lizenz eines anderen EU-Mitgliedstaats (Malta).
Schließt die Dienstleistungsfreiheit aus, dass Einsätze aus Online-Sportwetten, die ohne nationale Erlaubnis angeboten wurden, zurückgefordert werden können?
Schließt die Dienstleistungsfreiheit aus, dass Schadensersatzansprüche aufgrund des Verstoßes gegen ein nationales Verbot mit Erlaubnisvorbehalt geltend gemacht werden können,
wenn dieses Verbot dem Verbraucherschutz dient?
Ändert sich die Beurteilung, wenn die zivilrechtliche Sanktion nicht auf die fehlende Erlaubnis, sondern auf die Nichteinhaltung von Spielerschutzregelungen gestützt wird,
die an sich für die Behörde gelten, die allerdings in der Erlaubnis gegenüber dem Veranstalter gelten sollen?
Ist es mit dem EU-Recht vereinbar, dass der Spieler nach Inanspruchnahme der Dienstleistung seine Einsätze zurückfordern kann, obwohl das strafrechtliche Verbot des unerlaubten Glücksspiels für beide
Vertragsparteien gilt und der Spieler je nach Ausgang der Wette wählen kann, ob er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft?
Ist es mit dem EU-Recht vereinbar, die zivilrechtliche Sanktion auch dann anzuwenden, wenn die Verletzung von Spielerschutzregelungen nicht kausal für den Verlust war
oder wenn die Sanktion das gesamte Angebot betrifft, obwohl nur einzelne Wetten rechtswidrig waren?
Das Landgericht Erfurt betont die Bedeutung der Dienstleistungsfreiheit und die Notwendigkeit, einheitliche Standards innerhalb der EU zu gewährleisten.
Es wird hinterfragt, ob die nationalen Regelungen und ihre Anwendung mit dem EU-Recht vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf die faktische Unmöglichkeit, eine deutsche Erlaubnis zu erhalten.
Es wird dargelegt, dass eine Abweichung der Deutschen Rechtsprechung zu Urteilen des EuGH´s besteht.
Das Gericht möchte vom EuGH eine Klärung, in welcher Art und Weise Zivilrechtliche Sanktionen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.
Das Landgericht Erfurt hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht, um diese grundlegenden Fragen zu klären.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.