Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

Juli 26, 2017

Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

BAG 2 AZR 606/16

Urteil vom 18.5.2017,

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2017 entschieden, dass eine Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt sein kann,

wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Sozialauswahl vornimmt und es andere, weniger belastende Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer gibt.

Sachverhalt

BAG 2 AZR 606/16

Die Beklagte, ein Telekommunikationsunternehmen, kündigte dem Kläger, einem Spezialisten im Bereich Finance Controlling,

seinen Arbeitsplatz am Standort E und bot ihm eine Weiterbeschäftigung am Standort D an.

Der Kläger lehnte das Angebot ab.

Die Beklagte führte daraufhin eine Änderungskündigung durch.

Der Betriebsrat widersprach der Änderungskündigung und wies auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten am Standort E hin.

Der Kläger erhob Änderungsschutzklage.

Entscheidung des BAG

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung

Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und der Arbeitgeber sich darauf beschränkt hat,

solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.

Dringende betriebliche Erfordernisse

Im vorliegenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob dringende betriebliche Erfordernisse für die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers vorlagen.

Es hatte lediglich geprüft, ob die Beklagte eine fehlerhafte Sozialauswahl durchgeführt hatte.

Fehlerhafte Sozialauswahl

Das BAG stellte klar, dass das Gebot der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte auch für Änderungskündigungen gilt.

Bei der Sozialauswahl ist zu prüfen, ob es andere Arbeitnehmer gibt, die die neue Tätigkeit ebenfalls ausüben könnten.

Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

Das Landesarbeitsgericht hatte auch nicht geprüft, ob es andere, weniger belastende Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger gab.

Hinweise für das Landesarbeitsgericht

Das BAG gab dem Landesarbeitsgericht folgende Hinweise für die neue Verhandlung und Entscheidung:

  • Bei der Sozialauswahl ist zu prüfen, ob die vom Kläger benannten Arbeitnehmer die neue Tätigkeit auch nach einer kurzen Einarbeitungszeit ausführen könnten.
  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor Ausspruch einer Änderungskündigung ordnungsgemäß anhören.

Fazit

Das BAG hat in seinem Urteil die Anforderungen an die soziale Rechtfertigung von Änderungskündigungen präzisiert.

Arbeitgeber müssen bei der Sozialauswahl sorgfältig prüfen, ob es andere Arbeitnehmer gibt, die die neue Tätigkeit ausüben könnten.

Außerdem müssen sie prüfen, ob es andere, weniger belastende Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer gibt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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