Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung – Sondervergütung – BAG 2 AZR 125/21
Kernaussage:
Sondervergütungen, die nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) definiert sind, stellen selbst dann keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber dar,
wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Jahr durchgehend arbeitsunfähig war.
Hintergrund:
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die aufgrund der langjährigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin ausgesprochen wurde.
Die Beklagte begründete die Kündigung mit den wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin entstanden seien.
Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, da die Beklagte keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Interessen nachweisen könne.
Entscheidungsgründe:
Ergebnis:
Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg.
Die Kündigung wurde als unwirksam angesehen, da die Beklagte keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Interessen nachweisen konnte.
Insbesondere wurden die Sondervergütungen, die die Klägerin auch während ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten hatte, nicht als kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung berücksichtigt.
Fazit:
Das Urteil stellt klar, dass Sondervergütungen nach § 4a EFZG keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber darstellen, selbst wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Jahr durchgehend arbeitsunfähig war.
Dies gilt auch für arbeitsleistungsbezogene Sondervergütungen.
Arbeitgeber müssen bei der Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung daher andere wirtschaftliche Belastungen darlegen und beweisen.
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