Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung – Sondervergütung – BAG 2 AZR 125/21

Oktober 23, 2021

Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung – Sondervergütung – BAG 2 AZR 125/21

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Kernaussage:

Sondervergütungen, die nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) definiert sind, stellen selbst dann keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber dar,

wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Jahr durchgehend arbeitsunfähig war.

Hintergrund:

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die aufgrund der langjährigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin ausgesprochen wurde.

Die Beklagte begründete die Kündigung mit den wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin entstanden seien.

Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, da die Beklagte keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Interessen nachweisen könne.

Entscheidungsgründe:

Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung – Sondervergütung – BAG 2 AZR 125/21

  • Krankheitsbedingte Kündigung: Das Gericht stellte fest, dass eine krankheitsbedingte Kündigung nur dann wirksam ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Negative Gesundheitsprognose, 2. Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, 3. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber.
  • Wirtschaftliche Belastungen: Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Belastungen sind in erster Linie die Entgeltfortzahlungskosten nach §§ 3, 4 EFZG zu berücksichtigen.
  • Sondervergütungen: Sondervergütungen im Sinne des § 4a EFZG begründen keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber, selbst wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Jahr durchgehend arbeitsunfähig war. Dies gilt auch für arbeitsleistungsbezogene Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter.
  • Zuschüsse zum Krankengeld: Zuschüsse zum Krankengeld sind ebenfalls nicht als kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung anzusehen, da sie auf einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers beruhen.
  • Betriebstreue- und leistungsbezogene Leistungen: Leistungen, die ausschließlich für Betriebstreue oder Arbeitsleistung gewährt werden, sind bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Belastung unterschiedlich zu behandeln. Betriebstreuebezogene Leistungen sind nicht kündigungsrelevant, da die Arbeitsunfähigkeit den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. Leistungsbezogene Sondervergütungen können hingegen eine wirtschaftliche Belastung darstellen, wenn sie nicht entsprechend § 4a EFZG gekürzt werden können.
  • Pensionsrückstellungen: Das Gericht ließ offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Pensionsrückstellungen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Belastung zu berücksichtigen sind.

Ergebnis:

Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung – Sondervergütung – BAG 2 AZR 125/21

Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg.

Die Kündigung wurde als unwirksam angesehen, da die Beklagte keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer betrieblichen Interessen nachweisen konnte.

Insbesondere wurden die Sondervergütungen, die die Klägerin auch während ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten hatte, nicht als kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung berücksichtigt.

Fazit:

Das Urteil stellt klar, dass Sondervergütungen nach § 4a EFZG keine kündigungsrelevante wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber darstellen, selbst wenn der Arbeitnehmer im betreffenden Jahr durchgehend arbeitsunfähig war.

Dies gilt auch für arbeitsleistungsbezogene Sondervergütungen.

Arbeitgeber müssen bei der Begründung einer krankheitsbedingten Kündigung daher andere wirtschaftliche Belastungen darlegen und beweisen.

RA und Notar Krau

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