ordentliche Kündigung – Annahmeverzug und Entgeltfortzahlung – LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.08.2016 – 1 Sa 89/16
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.01.2016 – 7 Ca 2540/15 – wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 14.07.2015 sowie über Differenzvergütungsansprüche der Klägerin für den Zeitraum Februar bis Juni 2015 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und der Entgeltfortzahlung.
Die Klägerin war seit dem 15.09.2014 als medizinische Fachangestellte bei der Beklagten tätig, die weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 12.08.2014 sah eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden und eine Bruttomonatsvergütung von 725,78 EUR zzgl. vermögenswirksamer Leistungen von 15,00 EUR vor.
§ 2 des Arbeitsvertrages nahm Bezug auf den Manteltarifvertrag für medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen vom 30.11.2012.
Es ist zwischen den Parteien streitig, ob Anfang Februar 2015 mündlich eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 8 Stunden pro Woche vereinbart wurde.
Seit Februar 2015 rechnete die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 8 Stunden ab.
Die Klägerin widersprach dieser Einteilung nicht und erhielt Überstundenvergütungen für darüber hinaus geleistete Stunden.
Die Klägerin war im Jahr 2015 wiederholt arbeitsunfähig krank, darunter vom 02.02.2015 bis 08.04.2015 sowie vom 20.07.2015 bis 15.08.2015.
Im Juni 2015 stellte die Beklagte eine neue Mitarbeiterin ein, was sie als Ersatzeinstellung begründete.
Mit Schreiben vom 14.07.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.08.2015 aus betriebsbedingten Gründen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hatte festgestellt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 878,77 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte legte hiergegen Berufung ein.
Entscheidungsgründe:
I. Zulässigkeit der Berufung:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet.
II. Begründetheit der Berufung:
Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, da die streitgegenständliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat und keine Differenzvergütungsansprüche der Klägerin bestehen.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Die Kündigung verstößt nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.
a. Anwendung von § 242 BGB:
Der Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt alle Rechtslagen und Rechtsnormen.
Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie gegen diesen Grundsatz verstößt. Kündigungen verstoßen in der Regel nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie willkürlich oder auf sachfremden Motiven beruhen.
b. Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Die Beklagte begründete die Kündigung mit betrieblichen Schwierigkeiten aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin und der Notwendigkeit, die Labortätigkeiten auch bei deren Abwesenheit fortzuführen.
Diese Gründe sind personen- bzw. betriebsbedingt und rechtfertigen die Kündigung.
c. Wirtschaftliche Zumutbarkeit von Fehlzeiten:
Das Arbeitsgericht hatte eine Treuwidrigkeit der Kündigung aus der gesetzlichen Zumutbarkeit von Entgeltfortzahlungskosten abgeleitet.
Diesem Ansatz folgte das Berufungsgericht nicht, da der Gesetzgeber durch § 8 EFZG bereits geregelt hat, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch eine Kündigung nicht berührt wird.
Zahlungsansprüche der Klägerin:
a. Annahmeverzugsvergütung und Entgeltfortzahlung:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung oder weitergehende Entgeltfortzahlung, da die Parteien im Februar 2015 wirksam eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 8 Stunden wöchentlich vereinbart hatten.
Diese mündliche Vereinbarung steht nicht im Widerspruch zu § 3 des Manteltarifvertrages, da sie keine Nebenabrede, sondern eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages darstellt.
b. Fehlendes Arbeitsangebot der Klägerin:
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie der Beklagten ihre Arbeitsleistung über die vereinbarten 8 Stunden hinaus angeboten hat.
Ohne ein solches Angebot besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung.
c. Fortsetzungserkrankung:
Die Klägerin hat ihre Darlegungslast bezüglich der Nichtvorliegens einer Fortsetzungserkrankung ab dem 20.07.2015 nicht erfüllt.
Das Vorbringen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalte einen Fehler, genügt nicht, um die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen.
Kostenentscheidung:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO.
Keine Revisionszulassung:
Eine Revisionszulassung wurde nicht vorgenommen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.