LAG Hamm 17 Sa 310/13

Juni 9, 2021

ordentliche Kündigung – Erteilung eines Zwischenzeugnisses – LAG Hamm Urteil vom 16.05.2013 – 17 Sa 310/13

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 16.05.2013 – 17 Sa 310/13 – befasst sich mit der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, der gegen seine Entlassung durch seinen Arbeitgeber geklagt hat.

Hier die wesentlichen Punkte des Falls:

Tenor des Urteils:

Die Berufung des Klägers führt zur Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne, soweit es um die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers geht.

Die Kündigung vom 27.04.2012 ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Der Kläger ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Transportmitarbeiter weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6 % und die Beklagte zu 94 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

ordentliche Kündigung – Erteilung eines Zwischenzeugnisses – LAG Hamm Urteil vom 16.05.2013 – 17 Sa 310/13

Tatbestand:

Der Kläger, geboren 1955, verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet, war seit 2006 als Transportmitarbeiter beschäftigt.

Die Beklagte beschäftigt etwa 720 Mitarbeiter.

Der Kläger wurde im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gekündigt, die durch die Beklagte und den Betriebsrat am 29.03.2012 vereinbart wurde.

Streitgegenstand:

Der Kläger argumentierte, dass die Kündigung aus mehreren Gründen unwirksam sei, darunter:

Fehlen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zum Interessenausgleich.

Fehlerhafte Sozialauswahl.

Mangelhafte Massenentlassungsanzeige.

Unzureichende Vertretungsberechtigung der Kündigungsunterzeichner.

Argumente des Klägers:

Der Interessenausgleich sei nicht korrekt zustande gekommen.

ordentliche Kündigung – Erteilung eines Zwischenzeugnisses – LAG Hamm Urteil vom 16.05.2013 – 17 Sa 310/13

Es bestehe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für ihn.

Die Beklagte habe die Kündigung vor Ablauf der Frist des Paragraf 102 Abs. 2 BetrVG ausgesprochen.

Der Betriebsrat habe den Interessenausgleich ohne ordnungsgemäßen Beschluss abgeschlossen.

Argumente der Beklagten:

Der Interessenausgleich mit Namensliste sei korrekt vereinbart worden.

Die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden.

Die Kündigung sei im Rahmen des Vier-Augen-Prinzips durch den Prokuristen K2 und den Personalsachbearbeiter G1 wirksam ausgesprochen worden.

Entscheidung des Arbeitsgerichts:

Das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage abgewiesen und die Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen.

Der Interessenausgleich mit Namensliste sei wirksam zustande gekommen und der Kläger habe die gesetzliche Vermutung der Betriebsbedingtheit nicht widerlegt.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:

Das LAG Hamm hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Kündigung für unwirksam erklärt.

ordentliche Kündigung – Erteilung eines Zwischenzeugnisses – LAG Hamm Urteil vom 16.05.2013 – 17 Sa 310/13

Wesentliche Begründungspunkte waren:

Fehlende Vollmachtsurkunde:

Der Kündigung war keine Originalvollmacht beigefügt, und der Kläger hat die Kündigung rechtzeitig zurückgewiesen.

Vertretungsberechtigung:

Der Zusatz „ppa“ und „i.V.“ auf dem Kündigungsschreiben deutete auf eine Vertretung hin, ohne dass eine Originalvollmacht vorlag.

Sozialauswahl und Betriebsbedingtheit:

Der Kläger konnte erfolgreich darlegen, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war.

Weiterbeschäftigung:

Das LAG entschied, dass der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen sei, da keine überwiegenden Interessen der Beklagten dagegensprachen.

Prozesskosten:

Die Kostenverteilung wurde dahingehend geändert, dass die Beklagte den Großteil der Kosten (94 %) zu tragen hat.

Zulassung der Revision:

Das Gericht ließ die Revision für die Beklagte zu, um eine höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu ermöglichen.

Gesamtbeurteilung:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der ordnungsgemäßen Einhaltung formaler Kündigungsvoraussetzungen und die sorgfältige Durchführung der Sozialauswahl.

Es zeigt auch, dass ein Interessenausgleich mit Namensliste eine Vermutungswirkung für die Betriebsbedingtheit einer Kündigung entfalten kann, diese aber widerlegbar ist.

RA und Notar Krau

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