Ordentliche Kündigung – gemeinsamer Betrieb – Maßregelungsverbot – BAG 2 AZR 560/20

August 2, 2021

Ordentliche Kündigung – gemeinsamer Betrieb – Maßregelungsverbot – BAG 2 AZR 560/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2020 wurde auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

Der Kläger war als Servicetechniker bei der Beklagten, die Wägeeinrichtungen vertreibt, seit 2015 beschäftigt.

Die Beklagte bezieht diese Geräte teilweise von der Firma A GmbH (AS).

Der Geschäftsführer der Beklagten ist auch Geschäftsführer der AS.

Beide Firmen arbeiten zusammen, indem sie ihre Servicetechniker bei Bedarf austauschen und gemeinsam Projekte durchführen.

Die Personalangelegenheiten beider Unternehmen werden vom gemeinsamen Geschäftsführer und demselben externen Steuerberater verwaltet.

Ordentliche Kündigung – gemeinsamer Betrieb – Maßregelungsverbot – BAG 2 AZR 560/20

Im Januar 2019 erhielt der Kläger Abmahnungen wegen Pflichtverletzungen.

Er war vom 5. Februar 2019 bis zum 22. März 2019 krankgeschrieben und übergab seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 5. Februar 2019.

Am gleichen Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2019.

Der Kläger erhob Klage gegen die Kündigung und verlangte die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte, da die Kündigung gegen § 1 KSchG und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Der Kläger legte Revision ein.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers war zwar zulässig, aber unbegründet.

Gemeinsamer Betrieb und § 1 KSchG:

Das Landesarbeitsgericht hatte festgestellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte.

Ordentliche Kündigung – gemeinsamer Betrieb – Maßregelungsverbot – BAG 2 AZR 560/20

Die Würdigung, dass kein gemeinsamer Betrieb mit der AS vorlag, wurde bestätigt.

Ein gemeinsamer Betrieb setzt voraus, dass die materiellen und immateriellen Betriebsmittel beider Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst und der Einsatz der Arbeitskraft von einer einheitlichen Leitung gesteuert wird.

Die bloße unternehmerische Zusammenarbeit reicht nicht aus.

Die Beweislast für einen gemeinsamen Betrieb trägt der Arbeitnehmer.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass eine einheitliche Leitung vorlag oder dass die Betriebsmittel und Arbeitnehmer beider Unternehmen gemeinsam eingesetzt wurden.

Maßregelungsverbot und § 612a BGB:

Das Landesarbeitsgericht sah keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot.

Ordentliche Kündigung – gemeinsamer Betrieb – Maßregelungsverbot – BAG 2 AZR 560/20

Eine Kündigung wegen Krankmeldung ist nur unzulässig, wenn sie ausschließlich zur Sanktionierung des Fernbleibens von der Arbeit erfolgt.

Die Beklagte wollte jedoch zukünftige Störungen und Unannehmlichkeiten für die Kunden vermeiden.

Selbst wenn die Beklagte der Ansicht war, der Kläger schiebe seine Krankheit vor, war dies nicht das wesentliche Motiv für die Kündigung.

Es ging um die betrieblichen Auswirkungen wiederholter Ausfälle.
Abmahnungen:

Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage auf Entfernung der Abmahnungen wurde zu Recht zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnungen dem Kläger trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch schaden könnten.

RA und Notar Krau

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