Ordentliche Kündigung – Kleinbetrieb – Geschäftsführer als Arbeitnehmer § 23 I 3 KSchG – BAG Urteil vom 27.4.2021 – 2 AZR 540/20
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2021 (2 AZR 540/20) behandelt die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in einem Kleinbetrieb und die Frage, ob Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zählen.
Hintergrund
Der Kläger war seit Dezember 2016 bei der Beklagten beschäftigt.
Am 21. Juni 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2019. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte 8,5 Arbeitnehmer.
Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung und argumentierte, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sei, weil die beiden Fremdgeschäftsführer der Beklagten als Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssten.
Entscheidung der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht München) hatten die Klage abgewiesen.
Der Kläger verfolgte mit seiner Revision den Kündigungsschutzantrag weiter.
Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück und stellte fest, dass die Kündigung wirksam sei.
1. Anwendung des KSchG
Das Gericht erklärte, dass die Beklagte nicht mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG beschäftigt und daher die Kündigung nicht der sozialen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG bedarf.
Die beiden Fremdgeschäftsführer wurden bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl nicht berücksichtigt.
a) Negative Fiktion nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG schließt den Kündigungsschutz für Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, aus.
Dies gilt auch dann, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren wäre.
Diese Fiktion beschränkt sich jedoch auf den Ersten Abschnitt des KSchG und ist nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG anwendbar.
b) Kein Wertungswiderspruch
Ein Wertungswiderspruch liegt nicht vor, wenn Fremdgeschäftsführer bei der Berechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht miteinbezogen werden.
Der Gesetzgeber hat bewusst zwischen dem persönlichen und dem betrieblichen Geltungsbereich des KSchG unterschieden.
c) Keine analoge Anwendung
Für eine analoge Anwendung der negativen Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.
Der Gesetzgeber hat den betrieblichen Geltungsbereich des KSchG in § 23 KSchG klar definiert.
2. Tatsachenvortrag des Klägers
Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG anzusehen sind.
Insbesondere fehlen Angaben zum Beschäftigungsumfang und zu den konkreten Vertragsverhältnissen der Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist in der Regel aufgrund eines freien Dienstvertrags tätig, was auch hier angenommen wurde.
3. Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist nicht maßgeblich für die Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, da das allgemeine Kündigungsschutzrecht nicht unionsrechtlich determiniert ist.
4. Verfassungsrechtliche Aspekte
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs auf Fremdgeschäftsführer besteht nicht.
Die Kleinbetriebsklausel des KSchG ist verfassungskonform und berücksichtigt den typischen Charakter eines Kleinbetriebs.
5. Missbrauchsvermeidung
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ernennung von Beschäftigten zu Fremdgeschäftsführern, um den Kündigungsschutz zu umgehen.
6. Keine Verletzung zivilrechtlicher Generalklauseln
Es wurden keine Umstände vorgetragen, die eine treu- oder sittenwidrige Kündigung gemäß §§ 242, 138 Abs. 1 BGB begründen könnten.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil bestätigt, dass die Kündigung in Kleinbetrieben, die weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigen, keiner sozialen Rechtfertigung bedarf und Fremdgeschäftsführer nicht bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden müssen.
Die spezifischen Regelungen des KSchG und deren Auslegung durch das Gericht stellen sicher, dass der Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer im klassischen Sinne gilt, nicht jedoch für Geschäftsführer, die typischerweise auf der Basis von freien Dienstverträgen arbeiten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.