BAG 5 AZR 700/09

April 7, 2021

BAG 5 AZR 700/09

Urteil vom 01.09.2010

ordentliche Kündigung – Kündigungstermin

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 1. September 2010 entschieden, dass eine ordentliche Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist

nur dann in eine Kündigung zum richtigen Termin umgedeutet werden kann, wenn sie nicht gemäß § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als rechtswirksam gilt.

Im Fall stritten die Parteien über Annahmeverzugsvergütung.

Der Kläger, seit 1995 als Tankstellenmitarbeiter beschäftigt, wurde am 22. April 2008 zum 31. Juli 2008 gekündigt.

Er argumentierte, die Kündigungsfrist sei falsch berechnet worden, da seine Beschäftigungsdauer, auch die vor dem 25. Lebensjahr, gemäß § 622 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sei.

BAG 5 AZR 700/09

Die Kündigungsfrist betrage somit fünf Monate, was das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 30. September 2008 verschiebe.

Die Klage des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung für August und September 2008 wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung des Klägers statt. Die Beklagte legte Revision ein, die das BAG für begründet erklärte.

Das BAG entschied, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG am 31. Juli 2008 endete,

da der Kläger die falsche Kündigungsfrist nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht hatte.

Die Kündigung zum 31. Juli 2008 konnte nicht in eine Kündigung zum 30. September 2008 umgedeutet werden.

Auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich an die korrekte Frist gebunden ist, war die Umdeutung hier nicht möglich, da der Kläger die Kündigung nicht rechtzeitig angefochten hatte.

BAG 5 AZR 700/09

Der Kläger musste daher die Kosten der Berufung und der Revision tragen.

RA und Notar Krau

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