ordentliche Kündigung – LAG Baden Württemberg 15 Sa 4/19

April 5, 2021

ordentliche Kündigung – LAG Baden Württemberg 15 Sa 4/19

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte am 18. Juni 2019 über die Berufung einer Klägerin gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung.

Im Kern ging es um die Frage, ob die sechsmonatige Wartezeit für den Kündigungsschutz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG durch eine Vertragsklausel

(„Es wird keine Probezeit vereinbart“)

abbedungen wurde und ob das Kündigungsschreiben rechtzeitig zugestellt wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Klausel keine Verkürzung der Wartezeit bedeutet, sondern lediglich klarstellt, dass keine verkürzte Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB vereinbart wurde.

Der allgemeine Kündigungsschutz griff daher erst nach sechs Monaten.

Zudem wurde festgestellt, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin spätestens am 30. November 2017 zuging, innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit,

weshalb die Kündigung nicht den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes unterlag.

ordentliche Kündigung – LAG Baden Württemberg 15 Sa 4/19

Die Klägerin konnte nicht ausreichend belegen, dass das Kündigungsschreiben erst am 2. Dezember 2017 zuging.

Ihr Vortrag zu ihrem Zugang zum Briefkasten war unzureichend, und die detaillierte Schilderung des Versandweges durch die Beklagte wurde als glaubhaft anerkannt.

Somit wies das Gericht die Berufung der Klägerin zurück, sie trägt die Kosten des Verfahrens, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Allgemein:

Die ordentliche Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht die regelmäßige Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Sie ist im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung an die Einhaltung von Kündigungsfristen gebunden und bedarf in der Regel einer sachlichen Rechtfertigung.

1. Voraussetzungen:

  • Schriftform: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB).
  • Zugang: Die Kündigung muss dem Empfänger zugehen.
  • Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, einem anwendbaren Tarifvertrag oder dem Gesetz (§ 622 BGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Kündigungsschutz: Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind, gilt der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

ordentliche Kündigung – LAG Baden Württemberg 15 Sa 4/19

2. Kündigung durch den Arbeitgeber:

  • Kündigungsgrund: Der Arbeitgeber muss einen Kündigungsgrund haben, der die Kündigung sozial rechtfertigt (§ 1 KSchG). Es gibt drei Arten von Kündigungsgründen:
    • Verhaltensbedingte Kündigung: z. B. bei Arbeitsverweigerung, Diebstahl, Beleidigung
    • Personenbedingte Kündigung: z. B. bei Krankheit, fehlender Fahrerlaubnis
    • Betriebsbedingte Kündigung: z. B. bei Stilllegung des Betriebs, Rationalisierungsmaßnahmen
  • Sozialauswahl: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen und die Arbeitnehmer kündigen, die am wenigsten sozial schutzbedürftig sind.
  • Betriebsrat: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung anhören.

3. Kündigung durch den Arbeitnehmer:

  • Kein Kündigungsgrund erforderlich: Der Arbeitnehmer benötigt keinen Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung.
  • Einhaltung der Kündigungsfrist: Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsfrist einhalten.

4. Besonderheiten:

  • Kündigung in der Probezeit: Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
  • Kündigung von Auszubildenden: Auszubildende können das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündigen.
  • Kündigung von Schwerbehinderten: Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der Zustimmung des Integrationsamts.

5. Folgen der Kündigung:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld: Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie nicht selbst gekündigt haben.
  • Zeugnis: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis ausstellen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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