ordentliche Kündigung vor dem vereinbarten Dienstbeginn – LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 27.02.2019 – 7 Sa 210/18
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. April 2018, Az.: 6 Ca 3607/17, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien stritten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen Kündigung seitens der Beklagten vor dem vereinbarten Dienstbeginn.
Der Kläger, geboren am 24. Oktober 1965, war seit dem 1. Oktober 2008 beim Klinikum in D. als Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin tätig, zuletzt mit einem Jahreseinkommen von etwa 440.000 EUR brutto.
Mitte August 2016 trat der Ärztliche Direktor der Beklagten an den Kläger heran, um ihn für eine Position bei der Beklagten zu gewinnen.
Nach verschiedenen Gesprächen und Vertragsverhandlungen wurde Ende Juni 2017 ein Dienstvertrag unterzeichnet, wonach der Kläger ab dem 1. Januar 2018 als leitender Arzt der Abteilung Innere Medizin bei der Beklagten arbeiten sollte.
Der Dienstvertrag sah unter anderem eine Probezeit von sechs Monaten vor, während der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden konnte.
Für das Jahr 2018 wurde dem Kläger eine Vergütung von 360.000 EUR brutto garantiert.
Am 13. November 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2017, nachdem die Mitarbeitervertretung hierzu angehört worden war und keine Bedenken äußerte.
Der Kläger wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die vom Arbeitsgericht Koblenz abgewiesen wurde.
Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung rechtmäßig und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar sei, da es sich um eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt handelte.
Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass die Kündigung treuwidrig und sittenwidrig sei, insbesondere da ihm von der Geschäftsführerin der Beklagten eine sichere Vertragsdurchführung zugesagt worden sei.
Die Beklagte verteidigte die Kündigung und führte aus, dass die Kündigung aufgrund von Vertrauensverlust zwischen der Geschäftsführerin und dem Kläger ausgesprochen wurde.
Bereits vor Vertragsunterzeichnung habe der Kläger mehrfach eigenmächtig Kontakt zu den Mitarbeitern der Beklagten gesucht und organisatorische Fragen ohne Einbindung der Geschäftsführerin geklärt.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz:
Das Gericht stellte fest, dass eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt grundsätzlich möglich ist, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall war ein solcher Ausschluss nicht vereinbart.
Die Kündigungsfrist begann ab Zugang der Kündigungserklärung und nicht erst ab dem vorgesehenen Dienstantritt.
Das KSchG war nicht anwendbar, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestand.
Die Kündigung war nicht sittenwidrig.
An die Sittenwidrigkeit einer Kündigung werden strenge Anforderungen gestellt.
Es konnte weder ein verwerfliches Motiv für die Kündigung festgestellt werden, noch lag eine besonders krasse Fallkonstellation vor.
Die Kündigung verstieß nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung war gegeben, nämlich der Vertrauensverlust zwischen der Geschäftsführerin und dem Kläger.
Eine von der Beklagten bestrittene mündliche Zusicherung der Geschäftsführerin („da wird nichts passieren“) konnte nicht als verbindliche vertragliche Abrede angesehen werden.
Eine solche Zusicherung hatte keine Aufnahme in den schriftlichen Dienstvertrag gefunden und war nicht schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet worden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung vor Dienstantritt und wies die Berufung des Klägers ab, da weder ein Verstoß gegen das KSchG noch Sittenwidrigkeit oder Treuwidrigkeit der Kündigung festgestellt werden konnten.
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