Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

November 27, 2025

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2025 – 5 SLa 9/25

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Schwerin, 29. November 2024, 1 Ca 195/24, Urteil

Worum geht es in diesem Fall?

Vor dem Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Vorpommern stritten sich eine Angestellte und ihr Arbeitgeber. Die Angestellte ist eine Ingenieurin. Sie arbeitet seit dem Jahr 2021 für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Ihr Gehalt ist gut und liegt bei über 5.000 Euro im Monat.

Der Streit dreht sich um das Thema Arbeitszeitbetrug. Der Arbeitgeber warf der Frau vor, dass sie ihre Arbeitszeiten falsch aufgeschrieben hat. Sie soll absichtlich so getan haben, als ob sie gearbeitet hätte, obwohl das nicht stimmte. Deswegen hat der Arbeitgeber sie gekündigt. Die Frau wehrte sich gegen diese Kündigung vor Gericht.

Was genau ist passiert?

Es geht um drei bestimmte Tage im Oktober 2023. An diesen Tagen musste die Ingenieurin Termine außerhalb ihres Büros wahrnehmen. Sie ging dafür direkt von zu Hause zu einem Ministerium. Danach ging sie in ihr Büro.

Das Problem war, wie sie diese Zeiten in das Computersystem eingetragen hat.

  1. Der 12. Oktober: Die Frau trug ein, dass sie um 07:00 Uhr mit der Arbeit begonnen hat. Tatsächlich war sie aber erst viel später, nämlich gegen 08:15 Uhr, am Arbeitsort. Sie hat also so getan, als hätte sie eine halbe Stunde länger gearbeitet, als es der Wahrheit entsprach.
  2. Der 19. Oktober: An diesem Tag gab es angeblich starken Regen. Die Frau ging zwischendurch nach Hause, um sich umzuziehen. Auch hier stimmten die eingetragenen Zeiten nicht mit ihren tatsächlichen Wegen überein.
  3. Der 20. Oktober: Die Frau behauptete, sie sei bei einem Termin im Ministerium gewesen. Das dortige Wachpersonal sagte aber aus, dass man sie gar nicht gesehen habe.

Der Arbeitgeber prüfte die Zeiten und stellte fest: Die Angaben der Frau waren falsch. Daraufhin wurde ihr gekündigt.

Die erste und die zweite Kündigung

Der Arbeitgeber sprach insgesamt zwei Kündigungen aus. Das ist in Arbeitsgerichtsverfahren nicht ungewöhnlich.

  • Die erste Kündigung erfolgte im Februar 2024.
  • Die zweite Kündigung erfolgte sicherheitshalber im August 2024.

Das Gericht musste nun prüfen, ob diese Kündigungen rechtens waren. Das Ergebnis war gemischt.

Warum die erste Kündigung unwirksam war

Das Gericht entschied, dass die erste Kündigung vom Februar nicht gültig war. Der Grund dafür lag aber nicht bei der Ingenieurin, sondern beim Arbeitgeber. Im öffentlichen Dienst gibt es einen Personalrat. Dieser vertritt die Interessen der Mitarbeiter. Bevor jemand entlassen wird, muss der Personalrat angehört werden.

Der Arbeitgeber muss dem Personalrat alle wichtigen Informationen geben. In diesem Fall hatte die Ingenieurin einen Brief geschrieben, in dem sie sich verteidigte. Der Arbeitgeber hatte dem Personalrat diesen Brief aber nicht gezeigt und auch nicht genau erklärt, was darin stand. Das Gericht sagte: Ohne diese Information konnte sich der Personalrat kein vollständiges Bild machen. Deshalb war das Verfahren fehlerhaft und die Kündigung unwirksam.

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung

Warum die zweite Kündigung wirksam war

Die zweite Kündigung vom August war jedoch gültig. Hier hatte der Arbeitgeber den Fehler mit dem Personalrat korrigiert. Nun ging es nur noch um die Frage: Hat die Frau betrogen oder nicht?

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Frau am 12. Oktober vorsätzlich falsche Zeiten eingetragen hat. Sie hatte behauptet, um 07:00 Uhr angefangen zu haben. Das stimmte einfach nicht. Ein solches Verhalten nennt man Arbeitszeitbetrug.

Die Begründung der Richter

Das Gericht fand sehr deutliche Worte für das Verhalten der Ingenieurin. Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

  • Vertrauensbruch: Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass die Mitarbeiter ihre Zeiten ehrlich aufschreiben. Wenn ein Mitarbeiter hier lügt, zerstört das das Vertrauen.
  • Keine Abmahnung nötig: Normalerweise muss ein Arbeitgeber erst eine Warnung (Abmahnung) aussprechen, bevor er kündigt. Bei schwerem Betrug ist das anders. Wer absichtlich bei der Arbeitszeit lügt, muss damit rechnen, sofort seinen Job zu verlieren. Da hilft auch keine vorherige Warnung mehr.
  • Kein Irrtum: Die Frau behauptete, es sei nur ein Versehen gewesen. Das glaubte ihr das Gericht nicht. Der Zeitunterschied war zu groß für einen kleinen Flüchtigkeitsfehler. Außerdem erinnerte sie sich erst an die „richtige“ Zeit, als der Chef nachfragte.

Das Fazit

Das Arbeitsverhältnis ist beendet. Zwar hatte die Ingenieurin mit ihrer Klage gegen die erste Kündigung Erfolg, aber nur wegen eines Formfehlers. Die zweite Kündigung hat Bestand.

Das Urteil zeigt, wie streng die Gerichte bei der Arbeitszeiterfassung sind. Es ist egal, ob man nur 30 Minuten falsch aufschreibt oder mehrere Stunden. Wer seinen Arbeitgeber bei der Arbeitszeit belügt, begeht eine schwere Pflichtverletzung. Das gilt besonders dann, wenn der Chef nicht ständig kontrollieren kann, wann jemand kommt und geht. Ehrlichkeit ist hier die wichtigste Pflicht des Arbeitnehmers. Das Gericht hat auch keine Revision zugelassen. Das bedeutet, das Urteil ist in dieser Instanz endgültig.

RA und Notar Krau

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