Ordentliche Kündigung Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

August 25, 2017

Ordentliche Kündigung Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

BAG 2 AZR 567/13

§ 174 S 2 BGB In-Kenntnis-Setzen,

Bestellung zum Prokuristen,

RA und Notar Krau

Ein Arbeitnehmer (Kläger) wurde von seinem Arbeitgeber (Beklagte) ordentlich gekündigt.

Das Kündigungsschreiben war vom Personalleiter mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet.

Der Personalleiter war zugleich Gesamtprokurist, jedoch laut Handelsregister nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt.

Der Kläger wies die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurück.

Ordentliche Kündigung Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

Kernaussage des Urteils:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zurück.

Das BAG entschied, dass die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein kann,

wenn der Personalleiter in dieser Funktion üblicherweise Kündigungen ausspricht und der Arbeitnehmer dies weiß.

Begründung des Gerichts:

  • Zurückweisung nach § 174 BGB:
    • Eine Kündigung kann nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt.
    • Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Bevollmächtigung mitgeteilt hat (§ 174 Satz 2 BGB).
  • Kenntnis der Bevollmächtigung:
    • Ein In-Kenntnis-Setzen liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist (z.B. Personalleiter).
    • Der Arbeitnehmer muss wissen, dass der Erklärende diese Stellung innehat.
  • Prokura und Personalleiter:
    • Die Zurückweisung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die Prokura sein Handeln nicht deckt.
    • Es genügt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Stellung des Personalleiters als Personalleiter von einer Kündigungsbefugnis ausgehen muss.
  • Zusatz „ppa“:
    • Der Zusatz „ppa“ im Kündigungsschreiben ändert nichts an der Kündigungsbefugnis des Personalleiters.
    • Ein Gesamtprokurist kann auch allein handeln, wenn er intern dazu bevollmächtigt ist.
  • Hinweise für das weitere Verfahren:
    • Das LAG muss prüfen, ob der Kläger wusste, dass der Unterzeichner des Kündigungsschreibens Personalleiter war.
    • Gegebenenfalls muss das LAG auch die soziale Rechtfertigung der Kündigung und die Einhaltung der Fristen des Betriebsverfassungsgesetzes prüfen.

Ordentliche Kündigung Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Kenntnis des Arbeitnehmers von der Bevollmächtigung des Kündigenden.

Kennt der Arbeitnehmer die Stellung des Kündigenden als Personalleiter, kann er die Kündigung nicht mangels Vollmachtsvorlage zurückweisen.

Zusätzliche Informationen:

  • Das Urteil hat Bedeutung für die Praxis, da es die Anforderungen an die Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB konkretisiert.
  • Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Arbeitnehmer die Kündigungsbefugnis der zuständigen Mitarbeiter kennen.
  • Arbeitnehmer sollten bei Zweifeln an der Bevollmächtigung des Kündigenden die Kündigung zurückweisen.
RA und Notar Krau

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