Ordentliche Kündigung Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage
BAG 2 AZR 567/13
§ 174 S 2 BGB In-Kenntnis-Setzen,
Bestellung zum Prokuristen,
Ein Arbeitnehmer (Kläger) wurde von seinem Arbeitgeber (Beklagte) ordentlich gekündigt.
Das Kündigungsschreiben war vom Personalleiter mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet.
Der Personalleiter war zugleich Gesamtprokurist, jedoch laut Handelsregister nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt.
Der Kläger wies die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage zurück.
Kernaussage des Urteils:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zurück.
Das BAG entschied, dass die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein kann,
wenn der Personalleiter in dieser Funktion üblicherweise Kündigungen ausspricht und der Arbeitnehmer dies weiß.
Begründung des Gerichts:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Kenntnis des Arbeitnehmers von der Bevollmächtigung des Kündigenden.
Kennt der Arbeitnehmer die Stellung des Kündigenden als Personalleiter, kann er die Kündigung nicht mangels Vollmachtsvorlage zurückweisen.
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