Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung – Auflösungsantrag

April 27, 2020

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung – Auflösungsantrag – BAG Urteil vom 19.11.2015 – 2 AZR 217/15

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. November 2014 wird aufgehoben, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Fall betrifft die Klägerin, die gegen eine ordentliche Kündigung durch die Beklagte klagt.

Sie fordert ihre Weiterbeschäftigung und ein Zwischenzeugnis.

Die Klägerin, eine seit 2001 bei der Beklagten angestellte kaufmännische Mitarbeiterin, fühlt sich wegen ihres Geschlechts und ihrer afghanischen Herkunft diskriminiert.

Im September 2008 äußerte sie in einer E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden, dass „Guerilla-Aktionen“ gegen sie durchgeführt würden und sie eine „himmelschreiende Ausländer- und Frauenfeindlichkeit“ erlebe.

Sie beschrieb ihren Chef als „unterbelichteten Frauen- und Ausländerhasser“ und betonte ihre Unterhaltspflichten gegenüber ihren drei Kindern.

In einer weiteren E-Mail im Februar 2009 beklagte sie „Männerherrschaft“ und verglich ihre seelischen Qualen mit denen, die Juden im Dritten Reich erlitten hätten.

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung – Auflösungsantrag

Im März 2009 warf sie ihrem Vorgesetzten Mobbing und Inkompetenz vor und verbreitete diese E-Mail an zwölf weitere Mitarbeiter.

Die Beklagte reagierte im April 2009 mit einem Schreiben, in dem sie die Klägerin aufforderte, ihre Äußerungen zurückzunehmen und sich zu entschuldigen, andernfalls drohte sie mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

Die Klägerin relativierte ihre Aussagen in einer E-Mail vom 16. April 2009, ohne jedoch die Vorwürfe vollständig zurückzunehmen.

Der Betriebsrat wurde über die beabsichtigte Kündigung informiert, wobei es Streit über die Vollständigkeit der übergebenen Anlagen gab.

Am 24. April 2009 stimmte der Betriebsrat der Kündigung zu.

Die Klägerin erhob Klage gegen die Kündigung und forderte ein qualifiziertes Zwischenzeugnis sowie ihre vorläufige Weiterbeschäftigung.

Sie argumentierte, dass die Kündigungsgründe nicht ausreichten und keine Abmahnung erfolgt sei.

Sie verwies auf jahrelanges Mobbing, das den Betriebsfrieden gestört habe, und behauptete, der Betriebsrat sei unzureichend informiert worden.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kündigungsschutzantrag statt, löste jedoch das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung von 37.600 Euro auf.

Die Klägerin erhielt kein Zwischenzeugnis und wurde nicht weiterbeschäftigt.

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung – Auflösungsantrag

Die Beklagte legte Revision ein und verlangte die vollständige Abweisung der Klage.

Die Klägerin verfolgte in ihrer Revision weiterhin ihre Ansprüche.

Das Revisionsgericht befand, dass das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der gegebenen Begründung nicht hätte abweisen dürfen, und hob das Urteil auf.

Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Revision der Klägerin blieb unberücksichtigt, da die Revision der Beklagten Erfolg hatte.

Die Entscheidung legt dar, dass die Kündigung möglicherweise nicht sozial ungerechtfertigt war, da die Pflichtverletzungen der Klägerin eine Abmahnung entbehrlich machen könnten.

Eine erneute Prüfung des Falls ist notwendig, um die Schwere der Pflichtverletzungen und die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu bewerten.

Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats wurde als gegeben angesehen.

RA und Notar Krau

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