Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung Verdeckte Videoüberwachung

August 27, 2017

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung Verdeckte Videoüberwachung Beweisverwertungsverbot

BAG 2 AZR 153/11

RA und Notar Krau

Eine Verkäuferin wurde von ihrem Arbeitgeber verdächtigt, Zigaretten aus dem Warenbestand zu entwenden.

Der Arbeitgeber installierte daraufhin verdeckte Videokameras im Verkaufsraum.

Auf den Aufnahmen war zu sehen, wie die Verkäuferin Zigaretten in ihre Kleidung steckte.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Kernaussagen des Urteils:

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung Verdeckte Videoüberwachung

  • Diebstahl als Kündigungsgrund: Der Diebstahl von Warenbestand durch einen Arbeitnehmer kann auch nach langer Beschäftigungsdauer eine Kündigung rechtfertigen.
  • Verdeckte Videoüberwachung: Die verdeckte Videoüberwachung eines Arbeitnehmers ist zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer Straftat besteht und weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung nicht ausreichen.
  • Kein Beweisverwertungsverbot: Ein Beweisverwertungsverbot für heimlich gewonnene Videoaufnahmen besteht nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber gegen die Kennzeichnungspflicht des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoßen hat.
  • Abwägung im Einzelfall: Ob die heimlichen Videoaufnahmen verwertet werden dürfen, ist durch eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung der Straftat und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu entscheiden.

Begründung:

  • Vertrauensbruch: Der Diebstahl von Warenbestand durch einen Arbeitnehmer stellt einen schweren Vertrauensbruch dar, der das Arbeitsverhältnis beeinträchtigen kann.
  • Schutz des Eigentums: Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, sein Eigentum vor Diebstahl zu schützen.
  • Verhältnismäßigkeit: Die verdeckte Videoüberwachung ist ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Sie ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist.
  • Interessenabwägung: Bei der Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, die Intensität der Überwachung und die Möglichkeit, den Verdacht auf andere Weise aufzuklären.

Fazit:

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung Verdeckte Videoüberwachung

Das BAG hat entschieden, dass die verdeckte Videoüberwachung der Verkäuferin grundsätzlich zulässig war, da der Verdacht einer Straftat bestand.

Ob die Aufnahmen im Prozess verwertet werden dürfen, musste das Landesarbeitsgericht jedoch noch durch eine Abwägung der Interessen entscheiden.

Das Urteil dient der Klarstellung der Rechtslage zur verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern.

Ergänzende Hinweise:

    • Das Urteil befasst sich mit den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
    • Es zeigt die Bedeutung der Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung von Straftaten und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers.
    • Das Urteil ist relevant für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
RA und Notar Krau

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