Ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen Shisha-Bars in Deutschland beruhen auf einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen und werden von verschiedenen Behörden (Ordnungsamt, Zoll, Gesundheitsamt, Gewerbeaufsicht, Bauaufsicht) koordiniert. Sie zielen hauptsächlich auf den Gesundheitsschutz (insbesondere Kohlenmonoxid-Gefahr), den Nichtraucherschutz, den Jugendschutz und die Einhaltung steuerrechtlicher sowie gewerberechtlicher Vorschriften ab.
Hier sind die zentralen Bereiche und die daraus resultierenden Maßnahmen:
Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz (Kohlenmonoxid-Gefahr)
Die größte Gefahr in Shisha-Bars ist das unsichtbare und geruchlose Kohlenmonoxid (CO), das bei der unvollständigen Verbrennung der Kohle entsteht.
- Pflicht zur Lüftungsanlage: Betreiber müssen eine ausreichend dimensionierte und funktionierende Lüftungsanlage nachweisen, die einen effektiven Austausch des Raumvolumens gewährleistet (oftmals Grenzwert 30 ppm CO, Einhaltung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6).
- Maßnahmen: Anordnungen zur Nachrüstung oder Verbesserung der Lüftung. Bei Nichteinhaltung drohen Betriebsuntersagungen oder Schließungen.
- CO-Warnmelder: Es besteht eine zwingende Pflicht zur Installation von CO-Warnmeldern in ausreichender Zahl und geeigneter Position, die den aktuellen Wert anzeigen und einen Voralarm auslösen können.
Ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen Shisha-Bars in Deutschland
Nichtraucherschutz (Landesgesetze)
Das Nichtraucherschutzgesetz ist Ländersache und wird in Deutschland unterschiedlich streng ausgelegt.
- Rauchverbote und Raucherlaubnis: In einigen Bundesländern gilt ein absolutes Rauchverbot in Gaststätten (z. B. Bayern, NRW, Saarland). In anderen sind abgetrennte, gekennzeichnete Raucherräume unter bestimmten Auflagen erlaubt (z. B. keine Speisenzubereitung vor Ort, keine Minderjährigen).
- Maßnahmen: Kontrolle der räumlichen Trennung, der Kennzeichnung und der Speisenabgabe. Bußgelder gegen Betreiber (bis zu 1.000 €) und rauchende Gäste (bis zu 1.000 €) bei Verstößen.
- Abtrennung: Der Raucherraum muss baulich abgetrennt und durch eine festschließende Tür verschlossen sein.
Jugendschutz
Shisha-Bars dürfen keinen Zutritt für Personen unter 18 Jahren gewähren.
- Maßnahmen: Kontrollen der Altersbeschränkung. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen (bis zu 4.000 €).
Steuerrechtliche Vorschriften (Zoll)
Der Shisha-Tabak unterliegt der Tabaksteuer.
- Tabaksteuerbanderole: Nur Tabakwaren mit gültiger, unversehrter deutscher Steuerbanderole dürfen verwendet werden.
- Kleinverkaufspackungen: Seit 2022 ist nur noch der Verkauf von Kleinverkaufspackungen (derzeit bis 25g) an Endverbraucher in der Shisha-Bar erlaubt. Die Portionierung oder das Anmischen von Tabak aus größeren Gebinden in der Bar ist verboten.
- Maßnahmen: Kontrollen durch den Zoll (oft in Kooperation mit Ordnungsämtern). Beschlagnahmung von unversteuertem Tabak. Einleitung von Strafverfahren (Steuerhinterziehung) und Erhebung von Nachforderungen/Bußgeldern.
Ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen Shisha-Bars in Deutschland
Gewerbe- und Gaststättenrecht
- Gewerbeanzeige/Erlaubnis: Das Angebot von Shisha-Rauchen muss der örtlichen Gewerbebehörde angezeigt werden. Bei Alkoholausschank ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.
- Maßnahmen: Die Behörden können nachträgliche Auflagen (z. B. zur Lüftung) erteilen oder bei wiederholten schweren Verstößen die Gaststättenerlaubnis widerrufen oder ein Gewerbe untersagen.
Fazit: Die Ordnungsbehörden führen oft gemeinsame Razzien mit Polizei, Zoll und anderen Fachbehörden durch. Verstöße werden konsequent geahndet und können von hohen Bußgeldern bis hin zur sofortigen Schließung des Betriebs führen.