Ordnungsgeld Nichteinreichung Jahresabschluss

August 29, 2017
Ordnungsgeld Nichteinreichung Jahresabschluss
OLG Köln 28 Wx 18/16

RA und Notar Krau

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer einer GmbH, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht offenlegte.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führte daraufhin mehrere Ordnungsgeldverfahren gegen die GmbH durch und setzte immer höhere Ordnungsgelder fest.

Schließlich leitete das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer persönlich ein.

Das Landgericht hob die Ordnungsgeldfestsetzung auf, da das BfJ bereits gegen die GmbH vorgegangen war.

Kernaussagen des Beschlusses:

Ordnungsgeld Nichteinreichung Jahresabschluss

  • Alternatives Vorgehen: Das BfJ kann wegen der Nichteinreichung von Jahresabschlüssen entweder gegen die Gesellschaft oder gegen die Geschäftsführer vorgehen, aber nicht gegen beide gleichzeitig (kumulativ).
  • Wechsel des Adressaten möglich: Das BfJ kann das Verfahren zunächst gegen die Gesellschaft einleiten und später – nach Beendigung des Verfahrens gegen die Gesellschaft – gegen die Geschäftsführer vorgehen.
  • Verfahrensvoraussetzungen: Für einen Wechsel des Adressaten müssen jedoch bestimmte Verfahrensvoraussetzungen eingehalten werden:
    • Die Androhung gegen die Gesellschaft muss aufgehoben werden.
    • Die Geschäftsführer müssen über die Beendigung des Verfahrens gegen die Gesellschaft und die Einleitung des Verfahrens gegen sie persönlich informiert werden.
  • Keine Pflicht zum Verzicht auf Vollstreckung: Das BfJ ist nicht verpflichtet, auf die Vollstreckung bereits festgesetzter Ordnungsgelder gegen die Gesellschaft zu verzichten, wenn es gegen die Geschäftsführer vorgeht.

Begründung:

  • Vermeidung von Doppelbestrafung: Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB hat sowohl Beuge- als auch Sanktionscharakter. Ein kumulatives Vorgehen gegen Gesellschaft und Geschäftsführer würde daher gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.
  • Effektive Durchsetzung der Offenlegungspflicht: Das BfJ muss die Möglichkeit haben, den Adressaten des Ordnungsgeldverfahrens zu wechseln, um die Offenlegungspflicht effektiv durchzusetzen.
  • Rechtssicherheit und Transparenz: Die Verfahrensvoraussetzungen für den Wechsel des Adressaten dienen der Rechtssicherheit und Transparenz des Verfahrens.

Ordnungsgeld Nichteinreichung Jahresabschluss

Fazit:

Das OLG Köln hat entschieden, dass das BfJ grundsätzlich die Möglichkeit hat, das Ordnungsgeldverfahren

wegen Nichteinreichung von Jahresabschlüssen zunächst gegen die Gesellschaft und später gegen die Geschäftsführer zu richten.

Es müssen jedoch bestimmte Verfahrensvoraussetzungen eingehalten werden.

Das Urteil dient der Klarstellung der Handlungsmöglichkeiten des BfJ und dem Schutz der Rechte der Geschäftsführer.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers – Verweis auf Datenraum

Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers – Verweis auf Datenraum

April 25, 2025
Aufklärungspflicht des Immobilienverkäufers – Verweis auf DatenraumRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Septem…
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführerabberufung trotz Stimmrechtsvereinbarung

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführerabberufung trotz Stimmrechtsvereinbarung

April 24, 2025
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Geschäftsführerabberufung trotz StimmrechtsvereinbarungRA und Notar KrauDas Landgericht München I wi…
Firmenbestattung - Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist Täter

Firmenbestattung – Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist Täter

April 24, 2025
Firmenbestattung – Auch der faktische Geschäftsführer im Hintergrund ist TäterBGH 5 StR 287/24, Beschluss vom 27.02.2025RA und Notar Krau …