Ordnungsmäßige Verwaltung der Vorerbschaft bei Kreditaufnahme durch den Vorerben – BGH IV ZR 274/91
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die beklagte Gemeinde hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 333.945,68 DM nebst Zinsen gegen die Eltern der Kläger zu 2) erwirkt und vollstreckt in ein Grundstück des Vaters in S..
Das Vollstreckungsgericht ordnete die Zwangsversteigerung an.
Die Kläger, darunter die bekannten Nacherben (die Kinder des Vorerben) und die unbekannten Nacherben, vertreten durch eine Pflegerin, erhoben Widerspruchsklage gemäß § 773 Satz 2 ZPO.
Sie argumentieren, das Grundstück gehöre zur Vorerbschaft nach dem Großvater, und die Zwangsvollstreckung würde ihre Rechte als Nacherben beeinträchtigen.
Die Beklagte erhob Widerklage auf uneingeschränkte Duldung der Zwangsvollstreckung.
Das Landgericht entschied, die Zwangsvollstreckung sei nur bis zu einem Betrag von 146.448 DM zulässig.
Das Berufungsgericht erhöhte diesen Betrag auf 160.363 DM.
Der BGH hob das erste Berufungsurteil teilweise auf und verwies die Sache zurück.
Im zweiten Berufungsurteil erklärte das Gericht die Zwangsvollstreckung über 93.600,45 DM hinaus für unzulässig.
Dagegen richtete sich die erneute Revision der Kläger.
Der BGH bestätigte, dass das Grundstück zur Vorerbschaft gehört und den Beschränkungen der §§ 2115 BGB, 773 ZPO unterliegt.
Eine Zwangsverfügung durch Gläubiger des Vorerben ist im Allgemeinen unwirksam, es sei denn, es handelt sich um Nachlassverbindlichkeiten oder dingliche Rechte, die auch gegenüber den Nacherben wirken.
Hier besteht jedoch keine entsprechende Nachlassverbindlichkeit.
Der BGH betonte, dass eine Kreditaufnahme zur ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne von § 2120 BGB nur dann als solche gilt, wenn sie das „Erbschaftsinteresse“ der Nacherben ausreichend berücksichtigt.
Die Kreditaufnahme birgt Risiken für die Nacherben, insbesondere die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung der Kreditmittel durch den Vorerben.
Um solche Risiken zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen wie die Einschaltung eines Treuhänders erforderlich. Im vorliegenden Fall wurden keine solchen Schutzmaßnahmen getroffen.
Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass 64.800 DM der Kreditmittel in den Hausbau geflossen waren und daher für die Fertigstellung des Hauses erforderlich waren.
Es rechnete anteilige Zinsen hinzu, so dass sich ein Betrag von 93.600,45 DM ergab.
Die Kläger müssten die Zwangsversteigerung wegen dieses Betrages dulden.
Diese Begründung hielt der BGH jedoch nicht für ausreichend, da keine Vorkehrungen getroffen wurden, um die fortlaufenden Zinsen und Tilgungen zu sichern, ohne die Substanz des Grundstücks zu gefährden.
3. Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
Der BGH stellte fest, dass die Kreditaufnahme, die nicht zu einer Substanzerhaltung des Nachlasses führte und ohne ausreichende Sicherheiten erfolgte, den Interessen der Nacherben widerspricht.
Ohne geeignete Sicherungen hätte der Vorerbe von Anfang an klären müssen, dass die Kreditgeber nicht auf das Grundstück zugreifen dürfen. Die Beklagte darf daher das Grundstück nicht versteigern lassen.
Ein möglicher Erstattungsanspruch des Vorerben gegen die Nacherben gemäß §§ 2124 Abs. 1, 2125, 683, 684, 612, 256 Satz 2 BGB entsteht nicht vor dem Nacherbfall.
Zwischen den Nacherben besteht vor dem Nacherbfall keine Erbengemeinschaft. Jeder Nacherbe hat ein eigenes Widerspruchsrecht gemäß § 2115 BGB, § 773 ZPO.
Dass das Berufungsgericht dies anders sah, führte jedoch nicht zu praktischen Schwierigkeiten bei der Zwangsversteigerung, da die klagenden Nacherben die Versteigerung vollständig verhindern können, was auch den nicht klagenden Nacherben zugutekommt.
Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an die ordnungsmäßige Verwaltung der Vorerbschaft bei Kreditaufnahmen durch den Vorerben.
Kreditaufnahmen müssen so gestaltet sein, dass sie die Substanz des Nachlasses nicht gefährden und die Interessen der Nacherben wahren.
Dies erfordert besondere Sicherungen, die hier fehlten.
Das Urteil stellt klar, dass Nacherben keine notwendige Streitgenossenschaft bilden und jeder Nacherbe ein eigenes Widerspruchsrecht hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.