OVG Lüneburg Beschluss 5.4.2019 – 10 PA 350/18 – Heranziehung des vorrangig Bestattungspflichtigen § 8 IV 2 BestattG

Dezember 15, 2019

OVG Lüneburg Beschluss 5.4.2019 – 10 PA 350/18 – Heranziehung des vorrangig Bestattungspflichtigen § 8 IV 2 BestattG

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 5. April 2019 (Az.: 10 PA 350/18) behandelt die Frage der Erstattung von Bestattungskosten durch die Gemeinde gegenüber den vorrangig Bestattungspflichtigen.

Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde, vertreten durch die Antragsgegnerin, die Bestattung des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BestattG ND 2005 veranlasst, da keine andere Person die Bestattung übernommen hatte.

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde verpflichtet, die Bestattung durchzuführen, wenn niemand anderes dazu bereit oder in der Lage ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG ND 2005 kann die Gemeinde die Kosten der Bestattung von den vorrangig Bestattungspflichtigen, in diesem Fall der Antragstellerin als Ehefrau, zurückfordern.

Diese Erstattungspflicht ist durch einen Leistungsbescheid festzusetzen, was im vorliegenden Fall durch den Bescheid vom 22. Februar 2018 geschah.

Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte.

OVG Lüneburg Beschluss 5.4.2019 – 10 PA 350/18 – Heranziehung des vorrangig Bestattungspflichtigen § 8 IV 2 BestattG

Dies wurde vom OVG Lüneburg bestätigt.

Das OVG führte aus, dass keine weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenerstattung notwendig seien.

Die Antragstellerin hatte einen Teil ihrer Beschwerde zurückgenommen, nachdem das Sozialamt die Bestattungskosten übernommen hatte, wodurch das Beschwerdeverfahren in diesem Teil eingestellt wurde.

Der verbliebene Streitpunkt betraf die Verwaltungsgebühr von 132,90 EUR, die jedoch ebenfalls nicht erfolgreich angefochten werden konnte.

Das Gericht betonte, dass die Gemeinde keine Wahl hatte, sondern gesetzlich verpflichtet war, die Bestattung durchzuführen, und dass die Antragstellerin, als vorrangig Bestattungspflichtige, für die Erstattung der Kosten aufkommen müsse.

Eine Ermessensentscheidung wäre nur erforderlich gewesen, wenn mehrere gleichrangig Bestattungspflichtige vorhanden gewesen wären, was hier nicht der Fall war.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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