
OVG Sachsen – Verfassungsschutz darf sächsische AfD als gesichert rechtsextrem einstufen
Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.01.2025 – 3 B 127/24
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 21. Januar 2025 die Beschwerde der AfD Sachsen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Juli 2024 zurückgewiesen.
Damit bleibt die AfD Sachsen weiterhin als ‚gesichert rechtsextremistische Bestrebung‘ eingestuft.
Die AfD hatte sich gegen diese Einordnung und die öffentliche Bekanntgabe durch das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) gewehrt.
Das Verwaltungsgericht Dresden hatte die Anträge der AfD bereits abgelehnt.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass die AfD keinen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung, Beobachtung und öffentlichen Bekanntgabe als ‚gesichert extremistische Bestrebung‘ habe.
Das Gericht sah es als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Klage der AfD in der Hauptsache erfolglos bleiben würde.
In ihrer Beschwerde vor dem OVG argumentierte die AfD unter anderem, dass die Einstufung einer ‚Bestrebung‘ nicht mit der einer Partei gleichgesetzt werden könne, die durch das Grundgesetz geschützt sei.
Sie bemängelte die Intransparenz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und die fehlende Zuordnung von Zitaten.
Zudem rügte die AfD, dass das LfV sich maßgeblich auf Erkenntnisse zum ‚Flügel‘ der AfD stütze, der sich aufgelöst habe und in Sachsen keine bedeutende Rolle spiele.
Die AfD sah in der Einstufung einen unzulässigen Eingriff in ihre Rechte und eine Verletzung der Neutralitätspflicht.
Das OVG wies die Beschwerde der AfD als unbegründet zurück.
Es stellte fest, dass die AfD innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend angegriffen habe.
Das OVG bemängelte, dass die AfD sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs,
den Rechtsgrundlagen für die Einstufung und der Veröffentlichung der Medieninformation auseinandergesetzt habe.
Auch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die auf einer Vielzahl von Äußerungen und Aktivitäten von AfD-Mitgliedern beruhten,
seien von der AfD nicht widerlegt oder in Frage gestellt worden.
Das Verwaltungsgericht Dresden stützte seine Entscheidung auf zahlreiche Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD Sachsen.
Dazu gehörten die Verwendung von Begriffen wie ‚Umvolkung‘ und ‚Bevölkerungsaustausch‘, die ein völkisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis erkennen ließen und gegen die Menschenwürde verstießen.
Zudem sah das Gericht in der ausländer- und insbesondere islamfeindlichen Agitation, die sich in pauschalen Verunglimpfungen von Migranten und Muslimen äußerte,
eine Missachtung der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots.
Auch die Agitation gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip sowie die fortbestehenden Verbindungen zu anderen als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen und Bestrebungen
wertete das Gericht als Beweise für die Ziele der AfD Sachsen.
Der Begriff ‚gesichert rechtsextremistische Bestrebung‘ wird im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz nicht explizit definiert, ergibt sich aber aus dem Erfordernis der Abstufung der Beobachtungsintensität.
Er kennzeichnet einen Zustand, in dem sich tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen so verdichtet haben, dass die Überzeugung besteht, dass es sich tatsächlich um solche handelt.
Dies unterscheidet ihn vom ‚Verdachtsfall‘, bei dem noch keine hinreichende Gewissheit besteht.
Verbindungen zu Extremisten
Die Verbindungen der AfD Sachsen zur Jungen Alternative Sachsen (JA Sachsen), die ebenfalls als ‚gesichert rechtsextremistisch‘ eingestuft ist, sowie zu Organisationen wie dem ‚Institut für Staatspolitik‘
(IfS), ‚Ein Prozent e.V.‘ und der ‚Identitären Bewegung Deutschland‘ (IB) spielten eine bedeutende Rolle in der gerichtlichen Bewertung.
Das Gericht sah in der fortgesetzten Zusammenarbeit und fehlenden Distanzierung zu diesen Gruppierungen ein weiteres Indiz für die verfassungsfeindliche Ausrichtung der AfD Sachsen.
Da das OVG die Beschwerde der AfD Sachsen zurückgewiesen hat, bleibt die Einstufung als ‚gesichert rechtsextremistische Bestrebung‘ bestehen.
Es ist davon auszugehen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz seine Beobachtung der Partei fortsetzen wird.
Möglicherweise wird die AfD Sachsen weitere rechtliche Schritte gegen diese Einstufung unternehmen.
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