LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Ta 6/15

März 31, 2021

LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Ta 6/15

Beschluss 13.07.2015

Paketzusteller/ Kurierfahrer

Beendigung Vertragsverhältnis

Zahlungsansprüche

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2015 behandelt die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

hinsichtlich eines Zahlungsantrags in einem Streit zwischen einem Paketzusteller und seinem Auftraggeber.

Der Kläger, der seit 2006 als Subunternehmer für die Beklagte tätig war, beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis trotz einer Kündigung nicht beendet wurde,

die Fortsetzung der Beschäftigung als Arbeitnehmer sowie die Zahlung von 2.457,55 Euro.

LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Ta 6/15

Das Arbeitsgericht hatte den Rechtsweg für den Zahlungsantrag abgelehnt, während es für die anderen Anträge diesen als eröffnet ansah.

Der Kläger, der ausschließlich für die Beklagte tätig war und ohne schriftlichen Vertrag arbeitete, argumentierte,

dass er aufgrund der detaillierten Vorgaben und der engen zeitlichen Einschränkungen bei der Zustellung der Sendungen als Arbeitnehmer einzustufen sei.

Die Beklagte hingegen betrachtete den Kläger als selbstständigen Frachtführer und betonte seine Möglichkeit, die Arbeit eigenständig zu organisieren und auch durch Dritte ausführen zu lassen.

Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und erkannte den Rechtsweg für den Zahlungsantrag als eröffnet an.

Es stellte fest, dass der Kläger trotz seiner formalen Stellung als Subunternehmer tatsächlich als Arbeitnehmer zu betrachten sei, da er stark in die betrieblichen Abläufe der Beklagten eingebunden war.

Die Vorgaben, die ihm durch die DHL, die Auftraggeberin der Beklagten, gemacht wurden, ließen ihm kaum Spielraum für eigenverantwortliches Handeln.

Die detaillierten Anweisungen zur Arbeitsweise, die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien und die Notwendigkeit, in engen zeitlichen Fenstern zu arbeiten, deuteten auf ein Arbeitsverhältnis hin.

LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Ta 6/15

Zudem musste der Kläger sein Fahrzeug in den Farben der DHL lackieren und war verpflichtet, bei Ausfallzeiten sein Fahrzeug

für andere Fahrer bereitzustellen, um die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu erfüllen.

Das Gericht sah in der engen Weisungsgebundenheit und der fehlenden Möglichkeit zur freien Gestaltung der Arbeit ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers.

Die Behauptung der Beklagten, der Kläger könne seine Aufgaben durch Dritte erledigen lassen, wurde als theoretisch angesehen, da der Kläger stets persönlich tätig war.

Folglich entschied das Gericht, dass der Kläger als Arbeitnehmer gilt und die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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