LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Ta 6/15

März 31, 2021

LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Ta 6/15

Beschluss 13.07.2015

Paketzusteller/ Kurierfahrer

Beendigung Vertragsverhältnis

Zahlungsansprüche

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2015 behandelt die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

hinsichtlich eines Zahlungsantrags in einem Streit zwischen einem Paketzusteller und seinem Auftraggeber.

Der Kläger, der seit 2006 als Subunternehmer für die Beklagte tätig war, beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis trotz einer Kündigung nicht beendet wurde,

die Fortsetzung der Beschäftigung als Arbeitnehmer sowie die Zahlung von 2.457,55 Euro.

LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Ta 6/15

Das Arbeitsgericht hatte den Rechtsweg für den Zahlungsantrag abgelehnt, während es für die anderen Anträge diesen als eröffnet ansah.

Der Kläger, der ausschließlich für die Beklagte tätig war und ohne schriftlichen Vertrag arbeitete, argumentierte,

dass er aufgrund der detaillierten Vorgaben und der engen zeitlichen Einschränkungen bei der Zustellung der Sendungen als Arbeitnehmer einzustufen sei.

Die Beklagte hingegen betrachtete den Kläger als selbstständigen Frachtführer und betonte seine Möglichkeit, die Arbeit eigenständig zu organisieren und auch durch Dritte ausführen zu lassen.

Das Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und erkannte den Rechtsweg für den Zahlungsantrag als eröffnet an.

Es stellte fest, dass der Kläger trotz seiner formalen Stellung als Subunternehmer tatsächlich als Arbeitnehmer zu betrachten sei, da er stark in die betrieblichen Abläufe der Beklagten eingebunden war.

Die Vorgaben, die ihm durch die DHL, die Auftraggeberin der Beklagten, gemacht wurden, ließen ihm kaum Spielraum für eigenverantwortliches Handeln.

Die detaillierten Anweisungen zur Arbeitsweise, die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien und die Notwendigkeit, in engen zeitlichen Fenstern zu arbeiten, deuteten auf ein Arbeitsverhältnis hin.

LAG Mecklenburg Vorpommern 3 Ta 6/15

Zudem musste der Kläger sein Fahrzeug in den Farben der DHL lackieren und war verpflichtet, bei Ausfallzeiten sein Fahrzeug

für andere Fahrer bereitzustellen, um die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu erfüllen.

Das Gericht sah in der engen Weisungsgebundenheit und der fehlenden Möglichkeit zur freien Gestaltung der Arbeit ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers.

Die Behauptung der Beklagten, der Kläger könne seine Aufgaben durch Dritte erledigen lassen, wurde als theoretisch angesehen, da der Kläger stets persönlich tätig war.

Folglich entschied das Gericht, dass der Kläger als Arbeitnehmer gilt und die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.

Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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