Paragraf 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar

Mai 13, 2025

Paragraf 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar

BFH Urteil vom 09. April 2014, II R 48/12

Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem heutigen Beitrag möchten wir Ihnen ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) näherbringen, das sich mit der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Vorliegen von Nutzungsrechten an Immobilien befasst. Auch wenn die juristischen Details komplex erscheinen mögen, möchten wir Ihnen die Kernaussage dieses Urteils verständlich erläutern. Bleibt alles beim Alten?

Die Anwendung von Paragraf 16 BewG
Sie fragen sich vielleicht, was mit Paragraf 16 des Bewertungsgesetzes (BewG) gemeint ist.
Vereinfacht gesagt, regelt diese Vorschrift, wie der Wert eines sogenannten „Nutzungsrechts“ an einem Wirtschaftsgut – in unserem Fall oft ein Grundstück oder ein Haus – für die Steuer berechnet wird.
Ein Nutzungsrecht kann beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht sein, das einer Person zusteht, auch wenn sie nicht Eigentümer der Immobilie ist. Der BFH hat in seinem Urteil vom 9. April 2014 (Aktenzeichen II R 48/12) klargestellt, dass Paragraf 16 BewG weiterhin angewendet wird, wenn der Wert dieses Nutzungsrechts bei der Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom sogenannten „Grundbesitzwert“ abgezogen wird. Der Grundbesitzwert ist der Wert, den das Finanzamt für die Immobilie ansetzt. Eine wichtige Ausnahme: Der „niedrigere gemeine Wert“

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel. Wenn Sie nachweisen können, dass der tatsächliche Verkehrswert (der „gemeine Wert“) der Immobilie niedriger ist als der vom Finanzamt festgesetzte Grundbesitzwert, und dieser niedrigere Wert bereits das Nutzungsrecht berücksichtigt, dann findet Paragraf 16 BewG keine Anwendung. In diesem Fall wird der tatsächliche Wert inklusive der Wertminderung durch das Nutzungsrecht angesetzt.

Paragraf 16 BewG bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach wie vor anwendbar

Ein praktisches Beispiel zur Verdeutlichung

Stellen Sie sich vor, eine ältere Dame hat ihrer Pflegetochter ihr Haus geschenkt, behält aber ein lebenslanges Wohnrecht. Ein Gutachter schätzt den Wert des Hauses auf 60.000 Euro und den Wert des Wohnrechts auf 43.000 Euro. Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert zunächst auf 53.874 Euro fest.

Nun kommt Paragraf 16 BewG ins Spiel.

Dieser begrenzt den jährlichen Wert des Wohnrechts. Das Finanzamt teilte den Grundbesitzwert durch 18,6, um den jährlichen Wert zu ermitteln, und multiplizierte diesen dann mit einem Faktor, der die Lebenserwartung der älteren Dame berücksichtigt. So kamen sie auf einen Kapitalwert des Wohnrechts von 23.000 Euro.

Dieser Wert wurde vom Grundbesitzwert abgezogen, um die Schenkungsteuer zu berechnen. Das Gericht stellte nun fest, dass diese Vorgehensweise korrekt ist, solange der niedrigere Verkehrswert des Hauses nicht nachgewiesen wurde und das Nutzungsrecht bereits in dessen Berechnung eingeflossen ist.

Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil bestätigt, dass die Berechnung des Werts von Nutzungsrechten nach Paragraf 16 BewG bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin relevant ist. Es zeigt aber auch, dass es wichtig sein kann, den tatsächlichen Verkehrswert einer Immobilie im Blick zu behalten und gegebenenfalls nachzuweisen, um eine möglicherweise günstigere Steuerberechnung zu erzielen.

Wir hoffen, wir konnten Ihnen diese komplexe Thematik etwas näherbringen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Team von RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

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