Paragraf 165 SGB IX Pflicht öffentlicher Arbeitgeber Schwerbehinderten zu Vorstellungsgespräch einladen – LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 95/19
Im vorliegenden Fall (LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 95/19) streitet ein schwerbehinderter Kläger mit seinem potenziellen Arbeitgeber, der Stadt, über die Zahlung einer Entschädigung wegen vermuteter Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung.
Der Kläger behauptet, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, was nach Paragraf 165 Satz 3 SGB IX eine Vermutung einer Benachteiligung begründet.
Die Beklagte behauptet hingegen, den Kläger ordnungsgemäß eingeladen zu haben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht bewiesen hat, dass er nicht eingeladen wurde.
Die Berufung des Klägers wurde ebenfalls abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigte, dass die Pflichtverletzung einer Einladung zum Vorstellungsgespräch grundsätzlich eine Benachteiligung vermuten lässt.
Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Einladung förmlich zuzustellen.
Solange die Einladung angemessen auf den Weg gebracht wurde, liegt kein Indiz für eine Benachteiligung vor.
Da der Kläger nicht bewiesen hat, dass er nicht eingeladen wurde, wurde die Klage abgewiesen.
1. Die Verletzung der in Paragraf 165 Satz 3 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.
Diese Pflichtverletzung ist nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an einer Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein.
2. Von einem Desinteresse des öffentlichen Arbeitgebers an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine Einladung ordnungsgemäß auf den Weg gebracht hat.
Das Gesetz sieht keine bestimmte Form der Einladung vor. Insbesondere ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Einladung förmlich zuzustellen.
3. Der schwerbehinderte Bewerber hat nach Paragraf 22 AGG die Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in Paragraf 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen.
Das gilt auch für die Behauptung, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.
Da es sich um den Beweis einer negativen Tatsache handelt, trifft den Prozessgegner in der Regel eine sekundäre Darlegungslast,
wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind.
Der Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt.
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