
Paragraf 1952 BGB Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts – Stellung der Gläubiger
Erbschaft und die Tücken des „Erbe-Erbens“: Was Sie wissen müssen
Manchmal scheint das Erbrecht ein undurchdringlicher Dschungel zu sein, besonders wenn es um Fälle geht, in denen ein Erbe stirbt, bevor er selbst eine Erbschaft antreten konnte. Wir bei RA und Notar Krau begegnen solchen Situationen häufig und möchten Ihnen heute dabei helfen, die komplexen Zusammenhänge rund um das sogenannte „Erbe-Erben“ – im Fachjargon „Erbeserbe“ genannt – besser zu verstehen. Ziel ist es, Ihnen die wichtigsten Punkte verständlich zu erklären, damit Sie im Fall der Fälle gut informiert sind.
Stellen Sie sich vor, jemand erbt etwas (wir nennen das den „Hauptnachlass“), stirbt aber, bevor er die Erbschaft komplett abwickeln konnte. Nun erbt eine neue Person von dieser verstorbenen Person. Diese neue Erbschaft wird dann zum „Unternachlass“. Es ist, als ob der Erbe, der verstorben ist, seinen „noch nicht abgewickelten“ Erbteil an seine eigenen Erben weitergibt.
Was passiert aber, wenn der ursprüngliche Erblasser oder der verstorbene Erbe Schulden hatte? Die Gläubiger (also die Personen, denen Geld geschuldet wird) des Unternachlasses haben eine starke Position. Sie können veranlassen, dass zuerst ihre Forderungen aus dem Unternachlass beglichen werden, bevor die Gläubiger des Hauptnachlasses an die Reihe kommen. Im umgekehrten Fall gilt das Gleiche: Die Gläubiger des Hauptnachlasses können dafür sorgen, dass sie bevorzugt behandelt werden. Es ist ein Wettlauf, bei dem die schnellere Partei ihre Ansprüche zuerst sichern kann.
Eine Erbschaft kann man innerhalb einer bestimmten Frist ausschlagen, wenn man sie nicht annehmen möchte, zum Beispiel weil sie überschuldet ist. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Wochen. Doch was, wenn der Erbe stirbt, bevor er seine eigene Ausschlagungsfrist beenden konnte?
Hier kommt eine wichtige Regel ins Spiel: Die Ausschlagungsfrist für den Unternachlass (also die Erbschaft, die der Erbe des verstorbenen Erben antritt) endet frühestens dann, wenn auch die Frist für den Hauptnachlass abgelaufen ist. Selbst wenn die Frist für den verstorbenen Erben bereits begonnen hatte, wird sie für den Erbeserben sozusagen „angehalten“ und verlängert, bis die Frist für den Hauptnachlass vorbei ist. Das soll verhindern, dass der Erbeserbe unverschuldet eine wichtige Frist versäumt.
Es kann sogar vorkommen, dass die Frist für den Unternachlass länger ist als die für den Hauptnachlass – zum Beispiel, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verlängerung rechtfertigen. Wenn Sie den Hauptnachlass annehmen, müssen Sie die Ausschlagung des Unternachlasses nicht explizit vorbehalten, denn Sie können beide Erbschaften unabhängig voneinander behandeln.
Normalerweise beginnt die Ausschlagungsfrist, wenn der Erbe vom Erbfall und dem Grund seiner Erbenstellung erfährt. Bei einem Erbeserben ist das etwas komplizierter:
Grundsätzlich zählt die Kenntnis des verstorbenen Erben. Hatte dieser bereits Kenntnis vom Erbfall, läuft die Frist weiter, auch wenn der Erbeserbe noch nichts davon weiß. Es gibt keine „Pause“ der Frist, bis der Erbeserbe informiert ist. Dies kann dazu führen, dass die Frist für den Erbeserben abläuft, ohne dass er es bemerkt hat!
Aber Achtung: Hatte der verstorbene Erbe selbst keine Kenntnis vom Erbfall, beginnt die Frist für den Erbeserben erst, wenn dieser selbst davon erfährt. Befindet sich der Erbeserbe zu diesem Zeitpunkt im Ausland, kann sich die Frist sogar noch verlängern.
Es ist also entscheidend, genau zu prüfen, wann der verstorbene Erbe und wann der Erbeserbe Kenntnis erlangt haben, um keine wichtigen Fristen zu verpassen.
Was, wenn mehrere Personen den verstorbenen Erben beerben und somit Miterben am Unternachlass werden? In diesem Fall hat jeder einzelne Miterbe das Recht, seinen Anteil am Unternachlass teilweise auszuschlagen. Das ist eine besondere Ausnahme von der Regel, dass man eine Erbschaft nur ganz oder gar nicht ausschlagen kann.
Diese Möglichkeit der Teilausschlagung ist besonders nützlich, wenn der Unternachlass zum Beispiel überschuldet ist und die Miterben sich von dieser Last befreien wollen. Wenn ein Miterbe seinen Anteil am Unternachlass ausschlägt, scheidet dieser Anteil aus der Gemeinschaft der Miterben aus und bildet ein separates Vermögen für die übrigen Miterben. Es ist, als würde ein Stück aus einem Kuchen herausgeschnitten, das dann den anderen Miterben gehört.
Im Falle eines landwirtschaftlichen Hofes, der nach dem HöfeO vererbt wird, gibt es eine weitere Besonderheit. Stirbt der sogenannte „Hoferbe“, der den Hof geerbt hat, dann steht das Recht, den Hof auszuschlagen, nicht allen seinen Miterben zu, sondern nur dem „Hoferbeshoferben“ – also demjenigen, der den Hof vom verstorbenen Hoferben erben soll. Für den restlichen Nachlass des verstorbenen Hoferben gelten jedoch die allgemeinen Regeln.
Wie Sie sehen, kann das Erbrecht, insbesondere in Konstellationen des „Erbe-Erbens“, sehr komplex sein. Fristen, Kenntnisstände und die Rechte von Gläubigern spielen eine entscheidende Rolle. Um Fehler zu vermeiden und Ihre Rechte optimal zu wahren, ist es unerlässlich, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen.
Wenn Sie Fragen zu einer Erbschaft haben oder Unterstützung bei der Abwicklung benötigen, stehen wir Ihnen bei RA und Notar Krau gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr RA und Notar Krau
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen