Paragraf 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung

Juni 7, 2025

Paragraf 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung

Was passiert, wenn Sie ein Erbe ausschlagen?

Stellen Sie sich vor, Sie erfahren, dass Sie geerbt haben. Eine tolle Nachricht, oder? Nicht immer. Manchmal ist ein Erbe auch eine Last, zum Beispiel wenn der Nachlass überschuldet ist oder Sie aus persönlichen Gründen nichts damit zu tun haben möchten. In solchen Fällen können Sie das Erbe ausschlagen. Aber was genau passiert dann?


Ein „Als ob“ im Erbrecht: Sie waren nie Erbe!

Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, ist das so, als hätten Sie von Anfang an nie etwas mit dem Nachlass zu tun gehabt. Es ist, als würde ein unsichtbarer Radiergummi Ihre Verbindung zum Erbe komplett auslöschen. Dieser Effekt ist rückwirkend. Das bedeutet, auch wenn das Erbe für einen kurzen Moment rechtlich bei Ihnen war, wird dieser Zustand durch die Ausschlagung rückgängig gemacht. Sie werden behandelt, als wären Sie nie Erbe gewesen.


Wer rückt nach? Der Nächste in der Reihe

Nun stellt sich die Frage: Wem fällt das Erbe dann zu? Ganz einfach: Der Gesetzgeber hat vorgesorgt, dass kein Erbe „herrenlos“ bleibt. Wenn Sie ausschlagen, rückt automatisch die Person nach, die an Ihrer Stelle Erbe geworden wäre, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gelebt hätten. Das kann zum Beispiel Ihr Kind oder ein anderer gesetzlicher Erbe sein. Für diese Person gilt dann ebenfalls: Das Erbe ist ihr mit dem Tod des Erblassers zugefallen – auch wenn sie erst später davon erfährt.


Das Nachlassgericht informiert – für Ihre Sicherheit

Damit alle Beteiligten wissen, woran sie sind, hat das Nachlassgericht – das ist die Abteilung beim Amtsgericht, die sich um Erbschaftsangelegenheiten kümmert – eine wichtige Aufgabe: Es soll die Person informieren, die durch Ihre Ausschlagung zum Erben wird. So wird sichergestellt, dass schnell Klarheit über die neue Erbenstellung herrscht.

Sie haben auch ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wer das Erbe ausgeschlagen hat oder wer der neue Erbe ist? Wenn Sie einen guten Grund dafür vorweisen können, können Sie beim Nachlassgericht Einsicht in die Ausschlagungserklärung nehmen. Das dient der Rechtssicherheit für alle Beteiligten.


Was die Ausschlagung für Sie bedeutet: Keine Pflichten, aber Ausnahmen

Die gute Nachricht ist: Wenn Sie das Erbe ausschlagen, sind Sie in der Regel von allen Pflichten befreit, die mit dem Nachlass verbunden sind. Das heißt:

  • Keine Fürsorgepflichten: Sie müssen sich nicht um den Nachlass kümmern.
  • Keine Nachlassschulden: Sie haften nicht für die Schulden des Erblassers. Eine Klage gegen Sie wäre somit unbegründet.
  • Wiederaufleben alter Rechte: Sollten durch den Erbanfall Rechte, die Sie gegenüber dem Erblasser hatten (oder umgekehrt), erloschen sein, leben diese durch die Ausschlagung wieder auf.

Aber Achtung: Es gibt ein paar Ausnahmen. Wenn Sie zum Beispiel schon als vorläufiger Erbe Verträge im Namen des Nachlasses abgeschlossen haben, können Sie weiterhin dafür verantwortlich sein. Auch für die Bestattungskosten des Erblassers können Sie unter Umständen noch zur Kasse gebeten werden, wenn Sie gesetzlich zur Totenfürsorge verpflichtet sind (z. B. als Ehepartner oder Kind), selbst wenn Sie das Erbe ausschlagen.

Paragraf 1953 BGB Wirkung der Ausschlagung


Was passiert mit Gegenständen, die Sie schon in Besitz hatten?

Haben Sie vielleicht schon Dinge aus dem Nachlass an sich genommen? Durch die Ausschlagung verlieren Sie alle Rechte an diesen Gegenständen, die Sie als vorläufiger Erbe hatten. Der Besitz geht dann auf den neuen Erben über. Wenn Sie diese Gegenstände noch haben, müssen Sie sie dem neuen Erben herausgeben.

Wichtig ist auch: Wenn Sie als vorläufiger Erbe Gegenstände an Dritte weitergegeben haben, kann es sein, dass diese Dritten die Gegenstände gutgläubig erworben haben. Das bedeutet, sie konnten nicht wissen, dass Sie das Erbe noch ausschlagen würden. In solchen Fällen ist es für den neuen Erben schwierig, die Gegenstände zurückzubekommen.


Wichtig zu wissen: Andere Berufungsgründe bleiben unberührt

Die Ausschlagung der Erbschaft hat keine Auswirkungen auf andere Dinge, die in einem Testament geregelt sein könnten:

  • Andere Berufungsgründe: Wenn Sie aufgrund eines anderen Testaments oder einer anderen Regelung zu etwas anderem als Erbe berufen wären, bleibt das bestehen.
  • Enterbung: Eine bereits erfolgte Enterbung bleibt gültig.
  • Vermächtnisse und Auflagen: Ein Vermächtnis (ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass) oder eine Auflage (eine Bedingung im Testament) zugunsten des Ausschlagenden bleibt bestehen, solange es nicht ebenfalls ausgeschlagen wird.
  • Testamentsvollstreckung: Ihre Ernennung zum Testamentsvollstrecker bleibt ebenfalls unberührt.

Ich hoffe, diese Erklärung hilft Ihnen, das Thema Erbausschlagung besser zu verstehen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr RA und Notar Krau

RA und Notar Krau

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