Paragraf 1954 BGB Anfechtungsfrist – Anfechtung wegen unrichtiger Übermittlung oder wegen Wegfalls von Beschränkungen

Juni 8, 2025

Paragraf 1954 BGB Anfechtungsfrist – Anfechtung wegen unrichtiger Übermittlung oder wegen Wegfalls von Beschränkungen

Erbschaft ausschlagen: Was, wenn ein Fehler passiert ist?

Haben Sie sich schon einmal gefragt, was passiert, wenn bei wichtigen Erklärungen, wie der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, etwas schiefläuft? Eine Erbschaft kann ein Segen, aber auch eine Last sein. Daher ist es wichtig, dass Ihre Entscheidung – ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen – auch wirklich korrekt umgesetzt wird. Manchmal kann es aber zu Fehlern kommen, die Ihre eigentliche Absicht verfälschen. Wir, als Kanzlei von RA und Notar Krau, möchten Ihnen heute erklären, wann und wie Sie in solchen Fällen reagieren können.


Wenn die Botschaft nicht richtig ankommt: Fehler bei der Übermittlung

Stellen Sie sich vor, Sie möchten die Erbschaft unbedingt ausschlagen, aber durch ein Missgeschick wird Ihre Erklärung falsch verstanden oder übermittelt, sodass es am Ende so aussieht, als hätten Sie die Erbschaft angenommen. Das kann eine knifflige Situation sein!

Genau für solche Fälle gibt es im Gesetz eine Regelung, die Ihnen hilft: den Paragraf 120 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph ermöglicht es Ihnen, eine Erklärung – wie die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft – anzufechten, wenn sie durch einen Übermittlungsfehler unrichtig geworden ist.

Ein klassisches Beispiel wäre, wenn Sie deutlich machen wollten, dass Sie die Erbschaft ausschlagen, aber durch einen Fehler – vielleicht ein Zahlendreher in einem Formular oder ein Missverständnis bei der Übermittlung – Ihre Erklärung als Annahme der Erbschaft gewertet wird. Solche Übermittlungsfehler können dazu führen, dass Ihre eigentlich getroffene Entscheidung ins Gegenteil verkehrt wird.

Aber Achtung: Eine Erbschaft muss man in der Regel ausdrücklich und in einer bestimmten Form, zum Beispiel notariell, ausschlagen. Eine ausdrückliche Annahme, die fälschlicherweise als Ausschlagung verstanden wird, ist daher eher unwahrscheinlich. Schwieriger wird es bei der schlüssigen Annahme. Das ist der Fall, wenn Sie durch Ihr Verhalten zeigen, dass Sie die Erbschaft annehmen – zum Beispiel, indem Sie Nachlassgegenstände nutzen oder Verträge des Verstorbenen weiterführen. Hier kommt es meist nicht zu einem Übermittlungsfehler im klassischen Sinne, da Sie ja keine bewusste Erklärung abgeben. Es könnte aber passieren, dass eine Handlung, die eigentlich neutral war, durch einen Fehler erst zu einer Annahmehandlung wird. Auch dann ist eine Anfechtung nach Paragraf 120 BGB denkbar.


Besondere Fälle: Ausschlagung wegen unerwarteter Umstände anfechten

Manchmal schlägt man eine Erbschaft aus, weil sie mit bestimmten Belastungen oder Beschränkungen verbunden ist. Das Gesetz sieht hier einen besonderen Fall vor, der eine Anfechtung der Ausschlagung ermöglicht. Dies ist im Paragraf 2308 Absatz 1 BGB geregelt.

Diese Vorschrift betrifft vor allem pflichtteilsberechtigte Erben. Ein Pflichtteil ist der Mindestanteil am Erbe, der bestimmten nahen Angehörigen zusteht, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, weil sie mit Beschränkungen oder Belastungen verbunden ist (zum Beispiel, weil ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, der das Erbe verwaltet, oder weil Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen sind), kann er unter bestimmten Umständen die Ausschlagung anfechten.

Paragraf 1954 BGB Anfechtungsfrist – Anfechtung wegen unrichtiger Übermittlung oder wegen Wegfalls von Beschränkungen

Voraussetzung dafür ist, dass die Beschränkung oder Belastung zum Zeitpunkt der Ausschlagung bereits weggefallen war und der Erbe dies nicht wusste. Der Gesetzgeber möchte damit vermeiden, dass der Erbe durch die Ausschlagung sowohl die Erbschaft als auch seinen Pflichtteil verliert. Es soll ihm aber auch nicht ermöglicht werden, mehr als seinen Pflichtteil zu erhalten.

Auch wenn diese Regelung in der Praxis selten angewendet wird, weil ähnliche Ergebnisse oft auch über andere Paragraphen erreicht werden können, bietet Paragraf 2308 BGB eine Vereinfachung: Es spielt hier keine Rolle, ob der Wegfall der Beschränkung „verkehrswesentlich“ war, also ob er für die Entscheidung der Ausschlagung wirklich entscheidend gewesen wäre. Im Grunde erlaubt dieser Paragraph in einem begrenzten Rahmen die Anfechtung aufgrund eines Motivirrtums – also eines Irrtums über die Gründe, die zur Entscheidung geführt haben.


Fazit: Fehler sind menschlich, das Gesetz bietet Wege

Wie Sie sehen, sind selbst im Erbrecht Situationen denkbar, in denen Fehler oder Irrtümer zu unerwünschten Konsequenzen führen können. Das deutsche Recht bietet jedoch Mechanismen, um solche Fehlentwicklungen zu korrigieren.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Erklärung korrekt übermittelt wurde, oder wenn Sie eine Erbschaft aufgrund von Irrtümern ausgeschlagen haben, zögern Sie nicht, sich professionelle Hilfe zu holen. Wir, als Kanzlei von RA und Notar Krau, stehen Ihnen mit unserem Fachwissen gerne zur Seite, um Ihre Rechte zu wahren und Ihnen Klarheit in komplexen Erbschaftsangelegenheiten zu verschaffen.


Haben Sie Fragen zur Anfechtung von Erklärungen oder anderen erbrechtlichen Themen? Sprechen Sie uns gerne an!

RA und Notar Krau

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