
Paragraf 1954 BGB Anfechtungsfrist – Anfechtungsgegenstand und Anfechtungsberechtigter
Liebe Leserin, lieber Leser,
das Erbe einer geliebten Person anzunehmen, ist oft mit vielen Emotionen verbunden. Doch was passiert, wenn man sich in diesem Moment irrt oder etwas übersehen hat? Kann man eine solche Entscheidung rückgängig machen? Bei RA und Notar Krau begegnen wir diesen Fragen regelmäßig. Mit diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen, auch ohne juristisches Vorwissen, verständlich erklären, wann und wie Sie die Annahme oder Ausschlagung eines Erbes „anfechten“ können.
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Erbe angenommen. Das kann ganz bewusst durch eine Erklärung geschehen, aber auch, indem Sie sich stillschweigend als Erbe verhalten, zum Beispiel indem Sie Wertgegenstände aus dem Nachlass an sich nehmen. Man spricht hier von einer Annahme der Erbschaft. Auch wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist keine Entscheidung getroffen haben und das Gesetz daher davon ausgeht, dass Sie das Erbe angenommen haben (dies wird als „fingierte Annahme“ bezeichnet), können Sie diese Entscheidung unter bestimmten Umständen rückgängig machen.
Genauso verhält es sich mit der Ausschlagung der Erbschaft. Haben Sie sich entschieden, ein Erbe nicht anzunehmen und dies dem Nachlassgericht mitgeteilt, kann auch diese Erklärung angefochten werden. Wichtig ist hierbei: Eine Ausschlagung muss immer ausdrücklich erklärt werden, ein stillschweigendes Verhalten reicht nicht aus.
Und es gibt noch eine Besonderheit: Sogar die Anfechtung selbst kann unter Umständen angefochten werden! Klingt kompliziert, bedeutet aber im Grunde, dass Sie eine bereits getroffene Anfechtungsentscheidung ebenfalls korrigieren können, wenn ein Fehler vorlag.
Was passiert, wenn Sie mehrere Erklärungen abgegeben haben? Keine Sorge. Eine Anfechtung macht immer nur diejenige Erklärung unwirksam, die fehlerhaft war. Haben Sie beispielsweise erst eine Annahme erklärt, diese erfolgreich angefochten, und danach versehentlich wieder etwas aus dem Nachlass genommen, führt das nicht automatisch zu einer erneuten Annahme des Erbes.
Das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen – und diese Entscheidung später anzufechten – steht grundsätzlich nur dem Erben selbst zu.
Was ist aber, wenn der Erbe noch sehr jung oder aus anderen Gründen nicht voll geschäftsfähig ist? In solchen Fällen handeln die gesetzlichen Vertreter, also zum Beispiel die Eltern, ein Vormund oder ein Betreuer. Wenn die Annahme eines Erbes angefochten werden soll, kann es sein, dass dafür die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts notwendig ist. Bei der Anfechtung einer Ausschlagung ist diese Genehmigung in der Regel nicht erforderlich. Wenn der Erbe später volljährig oder wieder geschäftsfähig wird, kann er die Anfechtung selbst vornehmen, wobei entscheidend ist, ob sich seine gesetzlichen Vertreter im Irrtum befanden.
Manche Personen dürfen eine Erbschaft nicht anfechten, selbst wenn sie mit dem Nachlass zu tun haben. Dazu gehören zum Beispiel der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder Gläubiger des Nachlasses. Selbst wenn über das Vermögen des Erben ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist es der Erbe selbst, der die Anfechtung vornehmen darf, nicht der Insolvenzverwalter.
Gut zu wissen: Das Recht, eine Erbschaft anzufechten, ist vererblich. Das bedeutet, wenn der ursprünglich Berechtigte verstirbt, können seine Erben dieses Recht ausüben. Sollten mehrere Personen anfechtungsberechtigt sein, kann jeder von ihnen die Annahme der Erbschaft unabhängig vom anderen anfechten.
Sie können sich beim Anfechten auch vertreten lassen, zum Beispiel durch einen Anwalt. Die Vollmacht dafür muss bestimmten Formvorschriften genügen und innerhalb der Anfechtungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden. Ob eine Vollmacht, die Sie ursprünglich zur Annahme oder Ausschlagung des Erbes erteilt haben, auch die Anfechtung dieser Erklärung umfasst, muss im Einzelfall geprüft werden. Wenn die Vollmacht aber eindeutig regelt, dass der Bevollmächtigte umfassend über Annahme oder Ausschlagung entscheiden darf, schließt das in der Regel auch die Anfechtung mit ein. Bei der Beurteilung eines Irrtums kommt es dann auf die Person des Vertreters an.
Wir hoffen, dass dieser Einblick in die Anfechtung von Erbschaftsannahmen und -ausschlagungen für Sie hilfreich war. Bei weiteren Fragen oder dem Wunsch nach einer persönlichen Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr RA und Notar Krau
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