
Paragraf 1954 BGB Anfechtungsfrist – Personenbezogener und nachlassbezogener Eigenschaftsirrtum
Wenn der Erbschein zum Stolperstein wird: Wann Sie eine Erbschaft doch noch ablehnen können
Manchmal kommt es anders, als man denkt – besonders, wenn es ums Erben geht. Sie haben eine Erbschaft angenommen, aber im Nachhinein stellt sich heraus, dass wichtige Dinge ganz anders sind, als Sie dachten? Vielleicht ist der Nachlass doch überschuldet, oder es tauchen unerwartete Belastungen auf? Dann könnte eine sogenannte Anfechtung der Annahme der Erbschaft Ihr Ausweg sein.
Als Rechtsanwalt und Notar Krau beleuchte ich für Sie, unter welchen Umständen Sie eine bereits angenommene Erbschaft rückgängig machen können. Ziel ist es, Ihnen die oft komplexen juristischen Regelungen verständlich zu machen, damit Sie wissen, welche Möglichkeiten Sie haben.
Im deutschen Recht gibt es die Möglichkeit, eine Erklärung – wie die Annahme einer Erbschaft – anzufechten, wenn man sich bei der Abgabe dieser Erklärung geirrt hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) spricht hier vom sogenannten „Eigenschaftsirrtum“ (Paragraf 119 Abs. 2 BGB).
Vereinfacht gesagt: Ein Irrtum ist dann relevant, wenn er sich auf eine wesentliche Eigenschaft des „Gegenstands des Rechtsgeschäfts“ bezieht. Im Erbrecht ist dieser Gegenstand nicht nur eine einzelne Sache, sondern die gesamte Erbschaft – der sogenannte Nachlass.
Die Erbschaft ist oft ein buntes Sammelsurium aus vielen verschiedenen Dingen – von Immobilien über Möbel bis hin zu Schulden. Nicht jeder Irrtum über eine Eigenschaft des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung.
Wichtige Eigenschaften sind zum Beispiel:
Was in der Regel KEINE wichtige Eigenschaft ist:
Ein besonders relevanter Punkt ist die Frage, ob der Nachlass überschuldet ist. Das bedeutet, dass die Schulden des Erblassers höher sind als das vorhandene Vermögen.
Viele Gerichte und Juristen sehen eine Überschuldung oder Nicht-Überschuldung des Nachlasses als eine wesentliche Eigenschaft an. Es ist oft der Hauptgrund, warum Erbschaften überhaupt ausgeschlagen werden. Wenn Sie also die Erbschaft angenommen haben, weil Sie dachten, sie sei werthaltig, und sich dann herausstellt, dass sie überschuldet ist, kann dies einen Anfechtungsgrund darstellen.
Wichtig: Es geht hier nicht nur darum, dass Sie sich im Wert des Nachlasses irren, sondern darum, dass die Gesamtlage der Finanzen eine völlig andere ist. Wenn Sie beispielsweise eine erhebliche Schuld des Erblassers nicht kannten, die den Nachlass überschuldet, können Sie die Annahme anfechten.
Auch wenn Sie sich über einzelne Gegenstände im Nachlass irren, kann dies zur Anfechtung berechtigen.
Wenn Sie feststellen, dass Sie sich über eine wesentliche Eigenschaft der Erbschaft geirrt haben, können Sie die Annahme der Erbschaft anfechten. Dies muss innerhalb einer bestimmten Frist geschehen und gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
Es ist ratsam, sich in einem solchen Fall umgehend rechtlichen Rat einzuholen. Als Rechtsanwalt und Notar Krau stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um Ihre individuelle Situation zu prüfen und die beste Vorgehensweise zu besprechen.
Denken Sie daran: Eine Erbschaft ist nicht nur ein Geschenk, sondern oft auch eine Verantwortung. Prüfen Sie sorgfältig, was Sie da annehmen – und wissen Sie, dass Sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit haben, einen einmal gemachten Schritt rückgängig zu machen.
Haben Sie Fragen zur Anfechtung einer Erbschaft oder zu anderen erbrechtlichen Themen? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau.
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