
Paragraf 1959 BGB Geschäftsführung vor der Ausschlagung – vorläufiger Erbe verfügt über Nachlassgegenstände
Ein vorläufiger Erbe ist jemand, der Erbe sein könnte, aber die Erbschaft noch nicht wirksam ausgeschlagen oder ihre Annahme angefochten hat. Solange diese Person nicht endgültig Erbe geworden ist, gilt sie als „vorläufiger Erbe“. Der Gesetzgeber (im Paragraf 1959 Abs. 2 BGB) schützt Dritte, die Geschäfte mit diesem vorläufigen Erben machen. Sobald jemand endgültiger Erbe ist, braucht es diesen besonderen Schutz nicht mehr, weil Dritte dann direkt vom Erben erwerben können.
Wenn es mehrere vorläufige Erben gibt, müssen sie gemeinsam handeln, wenn sie über etwas aus dem Nachlass verfügen wollen, ähnlich wie es bei einer Erbengemeinschaft der Fall wäre (Paragraf 2040 Abs. 1 BGB).
Hier geht es nur um Verfügungen über einzelne Gegenstände aus dem Nachlass, nicht um die Erbschaft als Ganzes oder einen Erbteil. Das bedeutet, wenn der vorläufige Erbe zum Beispiel das Haus des Verstorbenen verkauft oder ein Auto verschenkt, das zum Nachlass gehört.
Verfügungen sind alle Rechtsgeschäfte, die dazu führen, dass dem Nachlass unmittelbar etwas weggenommen wird oder ein Dritter unmittelbar ein Recht daran bekommt. Dazu gehören:
Es ist umstritten, ob es auch eine Verfügung ist, wenn der vorläufige Erbe eine Leistung annimmt, die eigentlich dem Nachlass zusteht (z.B. wenn jemand eine Schuld begleicht, die er gegenüber dem Verstorbenen hatte). Die vorherrschende Meinung ist, dass dies ebenfalls eine Verfügung darstellt. Es ist dabei wichtig, dass die Annahme der Leistung unaufschiebbar war, also nicht warten konnte.
Wichtig ist: Der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften ist keine Verfügung. Das sind Verträge, bei denen sich der vorläufige Erbe zu etwas verpflichtet, aber noch keine unmittelbare Rechtsänderung am Nachlass stattfindet.
Beispiele hierfür sind:
Zusammenfassend schützt Paragraf 1959 Abs. 2 BGB Dritte, die in gutem Glauben Geschäfte mit einem vorläufigen Erben tätigen, wenn dieser über einzelne Nachlassgegenstände verfügt.
Verpflichtungsgeschäfte, die noch keine unmittelbare Rechtsänderung am Nachlass bewirken, fallen nicht unter diesen Schutz und betreffen primär den vorläufigen Erben selbst.
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