
Paragraf 2270 BGB nur auf gemeinschaftliches Testament und nicht auf Verfügungen in Erbvertrag anwendbar
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), IV. Zivilsenat, vom 26. März 2025 (Az.: IV ZB 15/24) befasst sich mit der Frage, ob die Auslegungsregel des Paragraf 2270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die Verfügungen in
einem gemeinschaftlichen Testament betrifft, auch auf Verfügungen in einem Erbvertrag entsprechend angewendet werden kann.
Der BGH verneint dies und hebt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg auf.
Die Erblasserin Anna Veronika R. verstarb am 4. Mai 2023.
Sie hatte am 12. März 1994 gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann und ihrem ebenfalls vorverstorbenen Sohn einen notariellen Erbvertrag geschlossen.
In diesem Erbvertrag setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und ihren Sohn – laut Vertragswortlaut „erbvertraglich“ – zum Erben des Längerlebenden.
Weiterhin übernahm der Sohn für den Fall, dass näher bezeichnete Leistungen zugunsten seiner Schwestern (den Beteiligten zu 3, 4 und 5)
nicht mehr zu Lebzeiten der Eltern erbracht werden sollten, die entsprechende Verpflichtung.
In derselben Urkunde vereinbarten die Eheleute mit ihren Töchtern Erb- und Pflichtteilsverzichte.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde ein handschriftlicher Zettel gefunden, datiert vom 1. September 2022, auf dem stand:
„Ich gebe alles was in meinem Besitz ist, meiner Ältesten Tochter Elke. Anni R.“
Die Töchter des vorverstorbenen Sohnes (die Beteiligten zu 1 und 2) beantragten beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als Erben der Erblasserin zu je 1/2 ausweist.
Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, und das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Beteiligten zu 1 und 2 legten daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass sich aus dem Erbvertrag keine Anhaltspunkte für einen Willen der Eheleute zur Einsetzung eines Ersatzerben für den vorverstorbenen Sohn ergäben.
Es sei die gesetzliche Auslegungsregel des Paragraf 2069 BGB anzuwenden, die auch auf Erbverträge Anwendung finde.
Da die Ersatzberufung auf Paragraf 2069 BGB beruhe, sei Paragraf 2270 Abs. 2 BGB nicht anwendbar.
Die Erblasserin habe daher mit dem handschriftlichen Testament vom 1. September 2022 die Beteiligte zu 3 zur Alleinerbin bestimmen können.
Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein zu erteilen.
Zur Begründung führte der BGH Folgendes aus:
Der BGH bestätigte, dass der Erbvertrag jedenfalls für den Fall des Vorversterbens des eingesetzten Schlusserben (des Sohnes) eine Ersatzerbenstellung der Beteiligten zu 1 und 2 beinhaltet.
Ob sich dies aus Paragraf 2069 BGB oder einer ergänzenden Auslegung des Erbvertrags ergibt, ließ der BGH offen, da ein entgegenstehender Erblasserwille nicht feststellbar sei.
Das nach Abschluss des Erbvertrags errichtete Testament der Erblasserin, in dem sie die Beteiligte zu 3 zur Erbin einsetzte, sei gemäß Paragraf 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam,
da es das Recht der vertragsmäßig Bedachten (die Beteiligten zu 1 und 2 als Ersatzerben) beeinträchtigen würde.
Der BGH stellte klar, dass Paragraf 2270 BGB seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung nach ausschließlich auf gemeinschaftliche Testamente und nicht auf Erbverträge anwendbar ist.
Auch die Verweisungsnorm des Paragraf 2279 Abs. 1 BGB erstrecke sich nicht auf Paragraf 2270 BGB, da die Bindungswirkung eines Erbvertrags über die eines gemeinschaftlichen Testaments hinausgehe.
Der BGH führte eine ergänzende Auslegung des Erbvertrags durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Eheleute bei Abschluss des Erbvertrags den hypothetischen Willen gehabt hätten, für den Fall des
Vorversterbens des Sohnes dessen Abkömmlinge (die Beteiligten zu 1 und 2) als Ersatzerben zu bestimmen.
Der Erbvertrag enthielt keine Regelung für den Fall des Vorversterbens des eingesetzten Schlusserben, was angesichts seines Alters
bei Vertragsschluss und der umfassenden Regelungsabsicht der Eheleute eine ungewollte Lücke darstellte.
Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass Eltern ihren Stamm nicht leer ausgehen lassen wollen, insbesondere wenn es sich um den Stamm des eingesetzten Alleinerben handelt.
Zudem zeige die gleichzeitige Vereinbarung von Erb- und Pflichtteilsverzichten mit den Töchtern, dass die Eheleute die übrigen Stämme von der Erbfolge ausschließen wollten
und die Beteiligten zu 3 bis 5 als ausreichend abgefunden ansahen.
Sowohl der eingesetzte Schlusserbe als auch der Ehemann der Erblasserin hätten ein hypothetisches Interesse daran gehabt, dass die Abkömmlinge des Sohnes als Ersatzerben eingesetzt werden,
um den Übergang des Vermögens in der Familie zu sichern.
Der Erbvertrag enthielt keinen ausdrücklichen oder durch Auslegung zu ermittelnden Vorbehalt, der es der überlebenden Erblasserin erlaubt hätte,
die vertragsmäßige Ersatzerbenbestimmung nachträglich einseitig zu ändern.
Ein solcher Vorbehalt hätte zudem dem Formerfordernis des Paragraf 2276 BGB entsprechen müssen.
Der BGH stellte klar, dass Paragraf 2270 BGB nicht auf Erbverträge anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall führte eine ergänzende Auslegung des Erbvertrags jedoch zur Feststellung einer vertragsmäßigen Ersatzerbenstellung der Beteiligten zu 1 und 2,
die durch das spätere Testament der Erblasserin nicht wirksam beseitigt werden konnte.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind somit aufgrund des Erbvertrags Erben der Erblasserin zu je 1/2.
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