Ein Eigentümerwechsel oder das Ende eines Hauptmietverhältnisses wirft für Mieter oft existenzielle Fragen auf: Bleibe ich in meiner Wohnung? Muss ich mit einem neuen Vermieter verhandeln? Verliert mein Mietvertrag seine Gültigkeit? Gerade bei der sogenannten gewerblichen Weitervermietung – also wenn ein Hauptmieter Wohnraum geschäftsmäßig an Dritte untervermietet – entsteht eine rechtliche Dreiecksbeziehung, die für den Endmieter undurchsichtig wirkt. Der Gesetzgeber hat mit Paragraf 565 BGB eine Schutzvorschrift geschaffen, die genau hier ansetzt: Sie verhindert, dass der Endmieter seine Wohnung verliert, nur weil das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Zwischenmieter endet. Dieser Beitrag erklärt Ihnen verständlich, wann die Norm greift, welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben und worauf Sie in der Praxis achten müssen.
Die Vorschrift betrifft eine klassische Konstellation: Ein Vermieter vermietet Wohnraum an einen Mieter (Zwischenmieter), der diesen gewerblich an einen Dritten (Endmieter) zu Wohnzwecken weitervermietet. Endet das Hauptmietverhältnis – etwa durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag –, tritt der Vermieter kraft Gesetzes in das Mietverhältnis zwischen Zwischenmieter und Endmieter ein. Der Endmieter behält seine Wohnung, der Vermieter wird sein direkter Ansprechpartner. Das klingt einfach, doch die Voraussetzungen und Folgen sind im Detail anspruchsvoll. Wir führen Sie durch die rechtlichen Fallstricke und zeigen Ihnen anhand konkreter Beispiele, wie die Gerichte entscheiden.
Paragraf 565 BGB lautet kurz gefasst: Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Der Gesetzgeber verfolgt damit einen klaren Schutzzweck: Der Endmieter soll nicht schlechter stehen als ein Mieter, der direkt vom Eigentümer angemietet hat. Ohne diese Regelung müsste der Endmieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses ausziehen, weil sein Vertragspartner (der Zwischenmieter) kein Recht mehr zur Überlassung der Wohnung hat. Der soziale Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts würde ins Leere laufen.
Drei Voraussetzungen müssen zwingend vorliegen:
Rechtsfolge – die sogenannte Zäsur (Novation): Mit Beendigung des Hauptmietverhältnisses erlischt das Untermietverhältnis. An seine Stelle tritt kraft Gesetzes ein neues Hauptmietverhältnis zwischen dem ursprünglichen Vermieter und dem Endmieter. Der Inhalt bleibt identisch: Miete, Laufzeit, Schönheitsreparaturen, Tierhaltung, Hausordnung – alles gilt fort. Der Vermieter übernimmt nur die Rechte und Pflichten aus dem Untermietvertrag. Sondervereinbarungen (z. B. Hausmeisterdienste, Putzdienste) gehen nicht auf ihn über3. Bereits fällige Ansprüche (Mietrückstände, Betriebskostennachzahlungen) verbleiben beim ausgeschiedenen Zwischenmieter; der neue Vermieter haftet dafür nicht45.
Wichtige Flankierungsregeln: Die Paragrafen 566a bis 566e BGB gelten entsprechend. Der neue Vermieter haftet für die Mietkaution (Paragraf 566a BGB), auch wenn er sie nie erhalten hat. Der Endmieter kann schuldbefreiend an den neuen Vermieter zahlen, sobald er von dem Wechsel Kenntnis hat (Paragraf 566e BGB). Eine Bürgenhaftung des ausgeschiedenen Zwischenmieters (analog Paragraf 566 Abs. 2 BGB) lehnt die herrschende Meinung ab5. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Endmieters sind unwirksam (Paragraf 565 Abs. 3 BGB).
Ein Projektentwickler (Vermieter) vermietet 20 sanierte Altbauwohnungen an eine Vermietungs-GmbH (Zwischenmieter) für 15 Jahre. Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass die GmbH die Wohnungen gewerblich an Endmieter weitervermietet. Nach 10 Jahren kündigt der Projektentwickler das Hauptmietverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Lösung: Paragraf 565 BGB greift. Die Vermietungs-GmbH handelt gewerblich (Gewinnerzielungsabsicht). Mit Beendigung des Hauptmietvertrags tritt der Projektentwickler in die 20 Untermietverträge ein. Die Endmieter bleiben in ihren Wohnungen, zahlen künftig die Miete direkt an den Projektentwickler. Der Projektentwickler muss die laufenden Verpflichtungen (Instandhaltung, Betriebskostenabrechnung) übernehmen. Mietrückstände, die vor dem Eintritt fällig wurden, bleiben Forderung der GmbH.
Eine Stadt verkauft ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus an eine Mieter-Selbsthilfegenossenschaft. Diese schließt mit dem Vorbesitzer (Eigentümer) einen Nutzungsvertrag, der die Weitervermietung an die Genossenschaftsmitglieder zu kostendeckenden Mieten vorsieht. Der Eigentümer kündigt den Nutzungsvertrag nach Ablauf der Bindungsfrist. Die Genossenschaftsmitglieder berufen sich auf Paragraf 565 BGB. Lösung: Paragraf 565 BGB greift nicht. Der BGH hat entschieden, dass eine Genossenschaft, die Wohnraum an ihre Mitglieder zu günstigen Konditionen weitervermietet, nicht gewerblich im Sinne der Vorschrift handelt (BGH VIII ZR 311/1416). Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht oder dem eigenen wirtschaftlichen Interesse; die Weitervermietung dient dem Interesse der Mitglieder. Der Eigentümer kann die Wohnungen zurückverlangen, sofern er die Kündigungsvorschriften des Wohnraummietrechts einhält.
Eine Wohnungseigentümerin vermietet ihre Wohnung an einen gewerblichen Zwischenmieter, der sie an einen Endmieter zu Wohnzwecken untervermietet. Die Wohnung wird zwangsversteigert. Der Ersteher kündigt dem Zwischenmieter nach Paragraf 57a ZVG. Der Endmieter will bleiben. Lösung: Paragraf 565 BGB schützt den Endmieter auch gegenüber dem Ersteher. Der BGH hat entschieden: Der Ersteher tritt in das Untermietverhältnis ein; der Endmieter bleibt zum Besitz und zur Nutzung berechtigt (BGH XII ZR 113/1278). Die Kündigung nach Paragraf 57a ZVG beendet nur das Hauptmietverhältnis, nicht das durch Paragraf 565 BGB begründete direkte Verhältnis zum Endmieter.
Sie stehen vor einer konkreten Situation – sei es als Endmieter, Zwischenmieter oder Vermieter – und benötigen rechtssichere Klarheit? Die Fallstricke bei Paragraf 565 BGB liegen im Detail: Liegt wirklich gewerbliches Handeln vor? Welche Ansprüche gehen über, welche nicht? Wie verhält es sich mit der Kaution, mit laufenden Modernisierungsankündigungen, mit Kündigungsfristen? Ein Fehler kann teuer werden. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Fall individuell, vertritt Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht – bundesweit. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und sichern Sie sich rechtliche Gewissheit.
Eine gewerbliche Weitervermietung setzt voraus, dass der Zwischenmieter die Wohnung geschäftsmäßig, auf Dauer angelegt und mit Gewinnerzielungsabsicht oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse weitervermietet. Bloße Kostendeckung reicht nicht aus, wenn kein Gewinnstreben dahintersteckt. Wohnungsgenossenschaften, die an Mitglieder zu günstigen Mieten vermieten, handeln regelmäßig nicht gewerblich (BGH VIII ZR 311/141).
Ja. Der Ersteher einer zwangsversteigerten Wohnung tritt an die Stelle des bisherigen Vermieters. Kündigt er dem Zwischenmieter nach Paragraf 57a ZVG, greift Paragraf 565 BGB zugunsten des Endmieters. Der Endmieter bleibt in der Wohnung; der Ersteher wird sein direkter Vermieter (BGH XII ZR 113/127).
Der neue Vermieter (bisheriger Hauptvermieter) haftet dem Endmieter für die Kaution uneingeschränkt – auch wenn er sie vom ausgeschiedenen Zwischenmieter nie erhalten hat (Paragraf 566a BGB entsprechend). Der Endmieter kann bei Auszug die Rückzahlung vom neuen Vermieter verlangen. Hatte der Zwischenmieter die Kaution bereits berechtigt einbehalten, muss der Endmieter sie dem neuen Vermieter erneut stellen.
Bereits fällige Mietrückstände und Betriebskostennachzahlungen verbleiben als Forderung beim ausgeschiedenen Zwischenmieter. Der neue Vermieter haftet nicht für diese Altlasten. Erst für Ansprüche, die nach dem Eintritt fällig werden (laufende Miete, künftige Betriebskosten), ist der neue Vermieter Gläubiger45.
Nein. Paragraf 565 Abs. 3 BGB erklärt jede zum Nachteil des Endmieters abweichende Vereinbarung für unwirksam. Der gesetzliche Schutz des Endmieters ist dispositives Recht, das nicht zu dessen Lasten abbedungen werden kann. Auch formularmäßige Klauseln im Hauptmietvertrag, die den Eintritt ausschließen oder erschweren sollen, sind unwirksam.
Zitiernachweise:
1
BGH VIII ZR 311/14
2
BGH VIII ZR 311/14
3
Guhling – Guhling/Günter | BGB Paragraf 565
4
Guhling – Guhling/Günter | BGB Paragraf 565 Rn. 25, 26
5
Guhling – Guhling/Günter | BGB Paragraf 565 Rn. 39-43
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen