Paragraf 575 BGB Zeitmietvertrag

Juni 20, 2026

Paragraf 575 BGB: Zeitmietvertrag – Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Ein befristeter Mietvertrag klingt zunächst nach Planungssicherheit. Doch das Gesetz schränkt diese Möglichkeit stark ein. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert böse Überraschungen – sei es als Mieter, der plötzlich ohne Schutz dasteht, oder als Vermieter, dessen Befristung vor Gericht scheitert. Paragraf 575 BGB ist die zentrale Vorschrift für Wohnraum-Zeitmietverträge. Sie schützt Mieter vor willkürlichen Befristungen und gibt Vermietern klare Grenzen vor. Wir erklären Ihnen, worauf es ankommt.

Die Praxis zeigt: Viele Verträge scheitern an Formfehlern oder an fehlenden Befristungsgründen. Ein vermeintlich befristetes Mietverhältnis gilt dann als unbefristet – mit vollem Kündigungsschutz für den Mieter. Für Vermieter bedeutet das: Der geplante Eigenbedarf oder die Sanierung lassen sich nicht einfach per Vertragsklausel durchsetzen. Für Mieter heißt es: Prüfen Sie Ihren Vertrag genau. Oft lohnt sich der Blick ins Detail, weil eine unwirksame Befristung Ihnen starke Rechte sichert.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Nur drei Gründe rechtfertigen eine Befristung: Eigenbedarf, umfassende Sanierung oder Abriss, Vermietung an Dienstleistungsverpflichtete (z. B. Hausmeister).
  • Schriftform ist Pflicht: Der Vermieter muss den Befristungsgrund bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Fehlt dies, gilt der Vertrag als unbefristet.
  • Mieter haben Auskunfts- und Verlängerungsrechte: Vier Monate vor Ende kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter bestätigt, ob der Grund noch besteht. Bleibt die Antwort aus, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch.
  • Entfällt der Grund, wird der Vertrag unbefristet: Fällt der Befristungsgrund weg (z. B. Eigenbedarf entfällt), kann der Mieter die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit verlangen.
  • Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam: Kettenmietverträge, einfache Befristungen ohne Grund oder versteckte Umgehungskonstruktionen greift Paragraf 575 Abs. 4 BGB nicht.

Die drei gesetzlichen Befristungsgründe im Detail

Paragraf 575 Abs. 1 BGB nennt abschließend drei Gründe, die einen Zeitmietvertrag rechtfertigen. Fehlt ein solcher Grund, greift die Rechtsfolge des Paragraf 575 Abs. 1 Satz 2 BGB: Das Mietverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Mieter genießt dann vollen Kündigungsschutz nach Paragraf 573 BGB.

1. Eigenbedarf des Vermieters
Der Vermieter will die Räume nach Ablauf der Mietzeit selbst als Wohnung nutzen – für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts. Der Begriff „Familienangehörige“ ist eng auszulegen: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister. Enge Freunde oder entfernte Verwandte zählen nicht. Der Eigenbedarf muss ernsthaft und konkret sein. Ein bloßes „Vorratshalber“ genügt nicht.

2. Bauliche Maßnahmen: Abriss, wesentliche Veränderung oder Instandsetzung
Der Vermieter plant Maßnahmen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschweren würden. Ein einfacher Anstrich oder kleinere Reparaturen reichen nicht. Es muss um gravierende Eingriffe gehen: Kompletter Abriss, Kernsanierung, Zusammenlegung von Wohnungen, Einbau eines Aufzugs bei laufendem Betrieb. Die Maßnahmen müssen „in zulässiger Weise“ erfolgen – also baurechtlich genehmigt und nicht nur angedacht.

3. Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
Hierbei handelt es sich um die klassische Werk- oder Dienstwohnung. Der künftige Mieter ist arbeitsvertraglich verpflichtet, in der Wohnung zu wohnen (z. B. Hausmeister, Pförtner, Klinikpersonal). Der Vermieter muss dem aktuellen Mieter den Grund der Befristung schriftlich bei Vertragsschluss mitteilen. Fehlt dieser Hinweis, ist die Befristung unwirksam.

Beispielsfall 1: Die unwirksame „Einfach-Befristung“

Frau Müller mietet eine Wohnung in München. Der Vertrag läuft „befristet bis 31.12.2027“. Ein Befristungsgrund steht nicht im Vertrag. Der Vermieter wollte sich lediglich flexibel halten. Rechtliche Bewertung: Die Befristung ist unwirksam. Mangels gesetzlichem Grund gilt das Mietverhältnis als unbefristet (Paragraf 575 Abs. 1 Satz 2 BGB). Frau Müller genießt vollen Kündigungsschutz. Der Vermieter kann nur noch nach Paragraf 573 BGB kündigen – und muss einen der dort genannten Gründe (Eigenbedarf, Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung, schuldhafter Vertragsverstoß) beweisen. Die geplante Flexibilität schlägt ins Gegenteil um.

Beispielsfall 2: Eigenbedarf wird nicht mitgeteilt

Herr Schmidt vermietet seine Einliegerwohnung an einen Studenten. Im Vertrag steht: „Befristet bis 30.09.2026, da ich die Wohnung danach für meine Tochter benötige.“ Die schriftliche Mitteilung des Grundes unterlässt der Vermieter. Rechtliche Bewertung: Die Befristung scheitert an der Form. Paragraf 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt die schriftliche Mitteilung bei Vertragsschluss. Eine nachträgliche Mitteilung heilt den Mangel nicht. Das Mietverhältnis wird unbefristet. Der Student kann die Wohnung langfristig behalten, solange er seine Pflichten erfüllt. Der Vermieter hat sich um seinen Eigenbedarf gebracht – ein klassischer Formfehler mit großer Wirkung.

Beispielsfall 3: Sanierung verzögert sich – Mieter nutzt Verlängerungsrecht

Eine Vermieterin befristet den Mietvertrag über eine Altbauwohnung bis 31.03.2025. Grund: Geplante Kernsanierung (neue Leitungen, Dämmung, Fenster). Die Baumaßnahmen verzögern sich um ein Jahr, weil die Baugenehmigung später erteilt wird. Die Mieterin verlangt vier Monate vor Ablauf Auskunft (Paragraf 575 Abs. 2 BGB). Die Vermieterin antwortet nicht. Rechtliche Bewertung: Die Mieterin hat Anspruch auf Verlängerung um den Zeitraum der Verspätung (Paragraf 575 Abs. 2 Satz 2 BGB). Tritt der Sanierungsgrund später ein, kann sie eine entsprechende Verlängerung verlangen (Paragraf 575 Abs. 3 Satz 1 BGB). Fällt der Grund ganz weg (Sanierung wird abgesagt), kann sie sogar die Fortsetzung auf unbestimmte Zeit verlangen (Paragraf 575 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Beweislast für den Eintritt und die Dauer der Verzögerung trägt die Vermieterin.

Warum anwaltliche Begleitung entscheidend ist

Die Fallstricke beim Zeitmietvertrag sind vielfältig. Ein falsches Wort im Vertrag, eine unterlassene Mitteilung, ein nicht ernsthafter Befristungsgrund – schon kippt die gesamte Konstruktion. Für Vermieter bedeutet das: Verlust der Planungssicherheit. Für Mieter: Verpasste Chancen auf Verlängerung oder unbefristeten Bestand. Gerade bei Sanierungsvorhaben oder Eigenbedarfskonstellationen lohnt sich die rechtssichere Gestaltung von Anfang an. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihre Verträge, berät Sie zu Befristungsgründen und setzt Ihre Rechte durch – bundesweit und mit notarieller Expertise dort, wo Formvorschriften zwingend sind. Sprechen Sie uns an, bevor Sie unterschreiben oder kündigen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn der Befristungsgrund im Vertrag nicht steht?

Fehlt der gesetzliche Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis als unbefristet (Paragraf 575 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Mieter hat dann vollen Kündigungsschutz. Der Vermieter kann nur noch nach den strengen Voraussetzungen des Paragraf 573 BGB kündigen.

Muss der Vermieter den Grund der Befristung schriftlich mitteilen?

Ja, zwingend. Bei Eigenbedarf und Sanierung genügt die Aufnahme in den schriftlichen Vertrag. Bei der Werkwohnung (Paragraf 575 Abs. 1 Nr. 3 BGB) verlangt das Gesetz ausdrücklich die schriftliche Mitteilung bei Vertragsschluss. Fehlt sie, ist die Befristung unwirksam.

Kann der Mieter einen Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen?

Nein. Ein wirksamer Zeitmietvertrag endet nur mit Ablauf der vereinbarten Zeit (Paragraf 542 Abs. 2 BGB). Eine ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit ausgeschlossen – für beide Seiten. Nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Paragraf 543 BGB) bleibt möglich.

Was gilt, wenn der Vermieter die Sanierung gar nicht durchführt?

Entfällt der Befristungsgrund, kann der Mieter die Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen (Paragraf 575 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Mieter muss dies aktiv geltend machen. Die Beweislast für den Wegfall trägt der Vermieter.

Sind Kettenmietverträge (hintereinander geschaltete Kurzzeitverträge) erlaubt?

Nein. Das Gesetz verbietet Umgehungskonstruktionen. Werden mehrere befristete Verträge aneinander gereiht, ohne dass jeweils ein neuer gesetzlicher Grund vorliegt, gilt bereits der erste Vertrag als unbefristet (Paragraf 575 Abs. 4 BGB i.V.m. Rechtsprechung des BGH).


RA und Notar Krau

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