Paragraf 65 IV FamFG muss im Erbscheinsverfahren einschränkend ausgelegt werden

April 7, 2025

Paragraf 65 IV FamFG muss im Erbscheinsverfahren einschränkend ausgelegt werden

RA und Notar Krau

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat am 17. März 2025 (Az.: 3x W 65/24, 3 Wx 65/24) entschieden,

dass allein der Umzug in ein Hospiz nicht automatisch einen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne des Erbscheinsverfahrens begründet.

Das Gericht betonte, dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Hospiz immer eine Frage des Einzelfalls sei und eine umfassende Würdigung der Umstände erfordere.

Hintergrund des Falls

Im vorliegenden Fall stritten sich die Beteiligten über die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Erteilung eines Erbscheins.

Der Erblasser hatte zuletzt in Y. gewohnt, war dann aber aufgrund einer schweren Erkrankung in ein Hospiz in X. verlegt worden, wo er verstarb.

Der Beteiligte zu 6 argumentierte, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers weiterhin in Y. gelegen habe, da der Aufenthalt im Hospiz

lediglich eine medizinisch notwendige Maßnahme zur Schmerzlinderung gewesen sei und keinen freiwilligen Wohnsitzwechsel darstelle.

Das Amtsgericht X. hatte seine Zuständigkeit bejaht, da der Erblasser sich bewusst für das Hospiz in X. entschieden habe, um von seinen dort lebenden Eltern unterstützt zu werden.

Entscheidung des OLG Schleswig

Paragraf 65 IV FamFG muss im Erbscheinsverfahren einschränkend ausgelegt werden

Das OLG Schleswig wies die Beschwerde des Beteiligten zu 6 zurück und bestätigte damit die Zuständigkeit des Amtsgerichts X.

Das Gericht stellte fest, dass Paragraf 65 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG),

wonach eine Beschwerde nicht auf die unrichtige Annahme der Zuständigkeit des ersten Rechtszugs gestützt werden kann, im Erbscheinsverfahren einschränkend auszulegen sei.

Andernfalls würde ein Wertungswiderspruch zu Paragraf 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entstehen, der die Einziehung unrichtiger Erbscheine vorsieht.

Ein Erbschein sei auch dann unrichtig, wenn er von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassen wurde.

In der Sache selbst führte das OLG aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt gemäß Paragraf 343 Abs. 1 FamFG dort liege,

wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes den Schwerpunkt seiner Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen,

wobei alle relevanten Tatsachen, insbesondere die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie die damit verbundenen Umstände und Gründe, zu berücksichtigen seien.

Paragraf 65 IV FamFG muss im Erbscheinsverfahren einschränkend ausgelegt werden

Maßgeblich sei, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers in familiärer und sozialer Hinsicht gelegen habe.

Neben objektiven Kriterien sei auch der nach außen manifestierte freiwillige Bleibewille des Erblassers zu berücksichtigen.

Das Gericht stimmte der Auffassung zu, dass ein Krankenhausaufenthalt in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründe.

Bezüglich des Aufenthalts in einem Hospiz oder Pflegeheim sei die Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur jedoch geteilt.

Während einige bereits dann einen gewöhnlichen Aufenthalt annehmen, wenn der Wechsel dem Willen des Betroffenen entspricht und eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort nicht zu erwarten ist,

vertreten andere die Ansicht, dass allein die auch willentliche Aufnahme in einem Hospiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet,

da ein solcher Aufenthalt primär der medizinischen Versorgung und Linderung diene und nicht auf die Begründung sozialer Bindungen ausgerichtet sei.

Nach dieser letztgenannten Auffassung werde der Aufenthalt im Hospiz erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt, wenn weitere Umstände hinzutreten,

wie der Aufenthaltswille, die Dauer des Aufenthalts, vorhandene soziale Kontakte und Einbindungen oder die Auflösung der alten Wohnung.

Das OLG Schleswig schloss sich der Auffassung an, dass allein der Wechsel in ein Hospiz in der Regel nicht ausreiche, um dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen,

da der Aufenthalt oft nur von kurzer Dauer sei und primär medizinischen Bedürfnissen diene, ohne die erforderliche soziale Einbindung zu schaffen.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch besondere Umstände, die die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in X. rechtfertigten.

Paragraf 65 IV FamFG muss im Erbscheinsverfahren einschränkend ausgelegt werden

Der Erblasser habe sich bewusst für das Hospiz in X. entschieden, da seine Eltern dort lebten und die dringend benötigte psychosoziale Betreuung durch sie erfolgen sollte.

Daraus sei abzuleiten, dass der Ortswechsel nicht nur durch die Krankheit bedingt war, sondern der Erblasser den Umzug nach X. gerade

auch im Hinblick auf die sozialen Bindungen zu seinen Eltern und deren Unterstützung gewünscht habe.

Zudem sei X. für den Erblasser nicht eine gänzlich fremde Stadt gewesen, sondern sein Geburtsort und der Wohnort seiner Eltern.

Dass er zuvor zehn Jahre in Y. gelebt und seine Wohnung dort nicht aufgelöst habe, stehe der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in X. nicht entgegen, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der

Erblasser eine Rückkehr nach Y. in Betracht gezogen habe. Entscheidend sei eine Wertung aller Umstände des Einzelfalls.

Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Erbscheins vorlagen, wies das OLG die Beschwerde des Beteiligten zu 6 zurück.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beteiligten zu 6 auferlegt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 100.000,00 € festgesetzt, basierend auf dem im notariellen Testament angegebenen Nachlasswert.

Kernaussage des Beschlusses

Der Beschluss des OLG Schleswig verdeutlicht, dass die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts im Erbscheinsverfahren bei einem Umzug in ein Hospiz nicht schematisch beantwortet werden kann.

Es bedarf einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere der Wille des Erblassers,

seine sozialen Bindungen und die Gründe für den Ortswechsel eine entscheidende Rolle spielen.

Allein die medizinische Notwendigkeit eines Hospizaufenthalts führt in der Regel nicht automatisch zu einer Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge