Was regelt Paragraf 669 BGB? Ihre Vorschusspflicht als Auftraggeber erklärt
Sie haben jemanden mit einer wichtigen Aufgabe betraut. Nun verlangt diese Person Geld im Voraus. Ist das berechtigt? Viele Auftraggeber fühlen sich hier unsicher und fragen sich, ob sie zahlen müssen. Die Antwort gibt das Bürgerliche Gesetzbuch. Paragraf 669 BGB schützt Beauftragte davor, für fremde Aufgaben in Vorleistung zu gehen. Das Gesetz sorgt für Fairness zwischen beiden Seiten.
Paragraf 669 BGB bildet das Herzstück des Auftragsrechts, wenn es um finanzielle Vorleistungen geht. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Beauftragte für Aufgaben, die sie für andere erledigen, in finanzielle Vorleistung treten müssen1. Die Norm ist dispositiv, das bedeutet: Die Parteien können abweichende Vereinbarungen treffen2. So schließen die Parteien beim Kreditauftrag die Vorschusspflicht oft konkludent aus, da die Kreditgewährung hier gerade den Vertragsinhalt bildet2.
Die Vorschusspflicht greift immer dann, wenn Aufwendungen für die Auftragsausführung objektiv erforderlich sind3. Der Beauftragte muss diese Kosten nicht selbst vorstrecken4. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach den voraussichtlich anfallenden Aufwendungen im Sinne von Paragraf 670 BGB5. Wichtig: Der Anspruch entsteht erst durch das ausdrückliche Verlangen des Beauftragten3. Ohne dieses Verlangen schuldet der Auftraggeber noch keinen Vorschuss.
Der Beauftragte kann die Ausführung des Auftrags verweigern, solange ihm der geschuldete Vorschuss nicht geleistet wurde36. Dieses Leistungsverweigerungsrecht setzt jedoch voraus, dass der Beauftragte den Vorschuss zuvor verlangt hat6. Die Rechtsprechung betont, dass der Beauftragte durch den Vorschuss keinen zinslosen Kredit für den Auftraggeber gewähren soll7. Die Norm hat somit eine klare Ausgleichsfunktion im Vertragsverhältnis.
Nicht verbrauchte Vorschüsse sind nach Abschluss des Auftrags zurückzuzahlen5. Diese Rückzahlung richtet sich nach Paragraf 667 BGB, nicht nach Paragraf 812 BGB8. Der Anspruch entsteht bereits mit Leistung des Vorschusses und wird fällig, wenn feststeht, dass der Betrag nicht benötigt wurde8. Die Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung trägt dabei der Beauftragte9.
Die Regelung findet auch auf andere Vertragsarten Anwendung. So verweisen Paragraf 675 Abs. 1 BGB für die entgeltliche Geschäftsbesorgung sowie Paragraf 675c Abs. 1 BGB für Zahlungsdienste auf Paragraf 669 BGB2. Auch für geschäftsführende Vereinsvorstände, Betreuer und andere rechtliche Vertreter gilt die Vorschusspflicht entsprechend2.
Herr Müller beauftragt Immobilienmaklerin Schmidt, sein Haus zu verkaufen. Frau Schmidt verlangt vorab 500 Euro für Inserate und professionelle Fotos, die sie für die Vermarktung benötigt. Herr Müller weigert sich und verweist auf den erst später fälligen Maklercourtage.
Hier greift Paragraf 669 BGB vollumfänglich. Frau Schmidt darf die Aufwendungen für Inserate und Fotos nicht selbst vorstrecken4. Diese Kosten sind zur Auftragsausführung objektiv erforderlich3. Herr Müller muss den Vorschuss leisten, sobald Frau Schmidt ihn ausdrücklich verlangt und die Kosten begründet3. Ohne Vorschuss darf Frau Schmidt die Vermarktung verweigern3. Der spätere Maklerlohn steht hierfür nicht entgegen, da Vorschuss und Vergütung unterschiedliche Ansprüche darstellen.
Ein Kunde beauftragt einen Tischler mit der Anfertigung eines maßgefertigten Schranks. Der Tischler verlangt vorab 2.000 Euro für Holz und Beschläge, die er bestellen muss. Der Kunde argumentiert, der Tischler solle das Material doch erst kaufen und dann in Rechnung stellen.
Auch in diesem Fall ist Paragraf 669 BGB anwendbar. Der Tischler als Beauftragter darf für die erforderlichen Materialien Vorschuss verlangen1. Die Kosten für Holz und Beschläge sind zur Auftragsausführung notwendig5. Der Kunde muss den Vorschuss leisten, nachdem der Tischler ihn verlangt und die voraussichtlichen Kosten dargelegt hat3. Der Tischler kann die Auftragsausführung verweigern, bis der Vorschuss gezahlt ist3. Nach Abschluss rechnet der Tischler die tatsächlich angefallenen Kosten ab und erstattet nicht verbrauchte Beträge zurück5.
Eine Mandantin beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Zivilprozess. Der Anwalt verlangt vorab 1.500 Euro für die zu erwartenden Gerichtskosten und die anwaltliche Gebührenvorauszahlung. Die Mandantin bezweifelt die Notwendigkeit und möchte erst nach dem Prozess zahlen.
Hier ist die Rechtslage differenziert zu betrachten. Für die Gerichtskosten greift Paragraf 669 BGB, da diese Aufwendungen zur Auftragsausführung erforderlich sind5. Der Anwalt darf Vorschuss für diese Kosten verlangen1. Für die eigene anwaltliche Vergütung gilt jedoch Paragraf 675 BGB in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hier sind besondere Vorschussregelungen zu beachten, die von Paragraf 669 BGB abweichen können2. Die Mandantin sollte daher prüfen lassen, welche Vorschussansprüche tatsächlich bestehen und in welcher Höhe.
Gerade bei komplexen Fallgestaltungen wie dieser empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um Ihre Interessen wirksam zu schützen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne für ein persönliches Gespräch.
Sie müssen Vorschuss leisten, sobald der Beauftragte dies ausdrücklich verlangt und die voraussichtlichen Kosten begründet3. Die Aufwendungen müssen zur Ausführung des Auftrags objektiv erforderlich sein3. Ohne Verlangen des Beauftragten entsteht keine Vorschusspflicht.
Ja, der Beauftragte darf die Auftragsausführung verweigern, solange ihm der geschuldete Vorschuss nicht geleistet wurde3. Dieses Recht setzt jedoch voraus, dass der Beauftragte den Vorschuss zuvor verlangt hat6. Die Verweigerung ist dann rechtmäßig.
Nicht verbrauchte Vorschüsse müssen Sie nach Abschluss des Auftrags zurückzahlen5. Die Rückzahlung richtet sich nach Paragraf 667 BGB8. Der Beauftragte muss die tatsächlich entstandenen Kosten offenlegen und den Differenzbetrag erstatten.
Ja, Paragraf 669 BGB ist dispositiv und kann vertraglich abgeändert werden2. Die Parteien können vereinbaren, dass kein Vorschuss geschuldet wird oder dass der Vorschuss in anderer Form zu leisten ist2. Ein Ausschluss wird beispielsweise beim Kreditauftrag angenommen2.
Ja, die Regelung gilt auch für entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge nach Paragraf 675 Abs. 1 BGB2. Zudem verweisen zahlreiche andere Gesetze auf Paragraf 669 BGB, etwa für Zahlungsdienste oder bestimmte rechtliche Vertreter2. Der Anwendungsbereich ist daher sehr breit.
Zitate
1
Paragraf 669 BGB
2
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 669 Rn. 2-4
3
Mansel – Jauernig | BGB Paragraf 669 Rn. 1, 2
4
Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 669 Rn. 1-28
5
Kurze – Kurze | BGB Paragraf 669 Rn. 1
6
Seiler, Geier – Ellenberger/Bunte BankR-HdB | Paragraf 84. Effektengeschäft (Finanzkommissionsgeschäft) Rn. 58, 59
7
F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 669 Rn. 1
8
Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 667 Rn. 14, 14.1
9
Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 668 Rn. 19
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen