Paragraf 669 BGB Vorschusspflicht Auftraggeber

Juli 20, 2026

Was regelt Paragraf 669 BGB? Ihre Vorschusspflicht als Auftraggeber erklärt

Sie haben jemanden mit einer wichtigen Aufgabe betraut. Nun verlangt diese Person Geld im Voraus. Ist das berechtigt? Viele Auftraggeber fühlen sich hier unsicher und fragen sich, ob sie zahlen müssen. Die Antwort gibt das Bürgerliche Gesetzbuch. Paragraf 669 BGB schützt Beauftragte davor, für fremde Aufgaben in Vorleistung zu gehen. Das Gesetz sorgt für Fairness zwischen beiden Seiten.

Zusammenfassung für den eiligen Leser

  • Paragraf 669 BGB verpflichtet den Auftraggeber zur Vorschusszahlung für alle Aufwendungen, die zur Ausführung des Auftrags notwendig sind.
  • Der Beauftragte muss den Vorschuss ausdrücklich verlangen und die voraussichtlichen Kosten begründen.
  • Ohne Vorschuss darf der Beauftragte die Auftragsausführung verweigern.
  • Nicht verbrauchte Beträge muss der Beauftragte nach Abschluss des Auftrags zurückzahlen.
  • Die Regelung lässt sich vertraglich abändern und gilt auch für entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge.

Rechtliche Hintergründe zur Vorschusspflicht

Paragraf 669 BGB bildet das Herzstück des Auftragsrechts, wenn es um finanzielle Vorleistungen geht. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass Beauftragte für Aufgaben, die sie für andere erledigen, in finanzielle Vorleistung treten müssen1. Die Norm ist dispositiv, das bedeutet: Die Parteien können abweichende Vereinbarungen treffen2. So schließen die Parteien beim Kreditauftrag die Vorschusspflicht oft konkludent aus, da die Kreditgewährung hier gerade den Vertragsinhalt bildet2.

Die Vorschusspflicht greift immer dann, wenn Aufwendungen für die Auftragsausführung objektiv erforderlich sind3. Der Beauftragte muss diese Kosten nicht selbst vorstrecken4. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach den voraussichtlich anfallenden Aufwendungen im Sinne von Paragraf 670 BGB5. Wichtig: Der Anspruch entsteht erst durch das ausdrückliche Verlangen des Beauftragten3. Ohne dieses Verlangen schuldet der Auftraggeber noch keinen Vorschuss.

Der Beauftragte kann die Ausführung des Auftrags verweigern, solange ihm der geschuldete Vorschuss nicht geleistet wurde36. Dieses Leistungsverweigerungsrecht setzt jedoch voraus, dass der Beauftragte den Vorschuss zuvor verlangt hat6. Die Rechtsprechung betont, dass der Beauftragte durch den Vorschuss keinen zinslosen Kredit für den Auftraggeber gewähren soll7. Die Norm hat somit eine klare Ausgleichsfunktion im Vertragsverhältnis.

Nicht verbrauchte Vorschüsse sind nach Abschluss des Auftrags zurückzuzahlen5. Diese Rückzahlung richtet sich nach Paragraf 667 BGB, nicht nach Paragraf 812 BGB8. Der Anspruch entsteht bereits mit Leistung des Vorschusses und wird fällig, wenn feststeht, dass der Betrag nicht benötigt wurde8. Die Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung trägt dabei der Beauftragte9.

Die Regelung findet auch auf andere Vertragsarten Anwendung. So verweisen Paragraf 675 Abs. 1 BGB für die entgeltliche Geschäftsbesorgung sowie Paragraf 675c Abs. 1 BGB für Zahlungsdienste auf Paragraf 669 BGB2. Auch für geschäftsführende Vereinsvorstände, Betreuer und andere rechtliche Vertreter gilt die Vorschusspflicht entsprechend2.

Beispielsfall 1: Der Immobilienmakler und der Vorschuss

Herr Müller beauftragt Immobilienmaklerin Schmidt, sein Haus zu verkaufen. Frau Schmidt verlangt vorab 500 Euro für Inserate und professionelle Fotos, die sie für die Vermarktung benötigt. Herr Müller weigert sich und verweist auf den erst später fälligen Maklercourtage.

Hier greift Paragraf 669 BGB vollumfänglich. Frau Schmidt darf die Aufwendungen für Inserate und Fotos nicht selbst vorstrecken4. Diese Kosten sind zur Auftragsausführung objektiv erforderlich3. Herr Müller muss den Vorschuss leisten, sobald Frau Schmidt ihn ausdrücklich verlangt und die Kosten begründet3. Ohne Vorschuss darf Frau Schmidt die Vermarktung verweigern3. Der spätere Maklerlohn steht hierfür nicht entgegen, da Vorschuss und Vergütung unterschiedliche Ansprüche darstellen.

Beispielsfall 2: Der Handwerker und die Materialkosten

Ein Kunde beauftragt einen Tischler mit der Anfertigung eines maßgefertigten Schranks. Der Tischler verlangt vorab 2.000 Euro für Holz und Beschläge, die er bestellen muss. Der Kunde argumentiert, der Tischler solle das Material doch erst kaufen und dann in Rechnung stellen.

Auch in diesem Fall ist Paragraf 669 BGB anwendbar. Der Tischler als Beauftragter darf für die erforderlichen Materialien Vorschuss verlangen1. Die Kosten für Holz und Beschläge sind zur Auftragsausführung notwendig5. Der Kunde muss den Vorschuss leisten, nachdem der Tischler ihn verlangt und die voraussichtlichen Kosten dargelegt hat3. Der Tischler kann die Auftragsausführung verweigern, bis der Vorschuss gezahlt ist3. Nach Abschluss rechnet der Tischler die tatsächlich angefallenen Kosten ab und erstattet nicht verbrauchte Beträge zurück5.

Beispielsfall 3: Der Rechtsanwalt und die Gerichtskosten

Eine Mandantin beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Zivilprozess. Der Anwalt verlangt vorab 1.500 Euro für die zu erwartenden Gerichtskosten und die anwaltliche Gebührenvorauszahlung. Die Mandantin bezweifelt die Notwendigkeit und möchte erst nach dem Prozess zahlen.

Hier ist die Rechtslage differenziert zu betrachten. Für die Gerichtskosten greift Paragraf 669 BGB, da diese Aufwendungen zur Auftragsausführung erforderlich sind5. Der Anwalt darf Vorschuss für diese Kosten verlangen1. Für die eigene anwaltliche Vergütung gilt jedoch Paragraf 675 BGB in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Hier sind besondere Vorschussregelungen zu beachten, die von Paragraf 669 BGB abweichen können2. Die Mandantin sollte daher prüfen lassen, welche Vorschussansprüche tatsächlich bestehen und in welcher Höhe.

Gerade bei komplexen Fallgestaltungen wie dieser empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um Ihre Interessen wirksam zu schützen. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit für eine rechtssichere Prüfung und Begleitung Ihres individuellen Falles zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne für ein persönliches Gespräch.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss ich als Auftraggeber Vorschuss leisten?

Sie müssen Vorschuss leisten, sobald der Beauftragte dies ausdrücklich verlangt und die voraussichtlichen Kosten begründet3. Die Aufwendungen müssen zur Ausführung des Auftrags objektiv erforderlich sein3. Ohne Verlangen des Beauftragten entsteht keine Vorschusspflicht.

Kann der Beauftragte die Arbeit ohne Vorschuss verweigern?

Ja, der Beauftragte darf die Auftragsausführung verweigern, solange ihm der geschuldete Vorschuss nicht geleistet wurde3. Dieses Recht setzt jedoch voraus, dass der Beauftragte den Vorschuss zuvor verlangt hat6. Die Verweigerung ist dann rechtmäßig.

Was passiert mit nicht verbrauchten Vorschüssen?

Nicht verbrauchte Vorschüsse müssen Sie nach Abschluss des Auftrags zurückzahlen5. Die Rückzahlung richtet sich nach Paragraf 667 BGB8. Der Beauftragte muss die tatsächlich entstandenen Kosten offenlegen und den Differenzbetrag erstatten.

Lässt sich die Vorschusspflicht vertraglich ausschließen?

Ja, Paragraf 669 BGB ist dispositiv und kann vertraglich abgeändert werden2. Die Parteien können vereinbaren, dass kein Vorschuss geschuldet wird oder dass der Vorschuss in anderer Form zu leisten ist2. Ein Ausschluss wird beispielsweise beim Kreditauftrag angenommen2.

Gilt Paragraf 669 BGB auch für entgeltliche Verträge?

Ja, die Regelung gilt auch für entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge nach Paragraf 675 Abs. 1 BGB2. Zudem verweisen zahlreiche andere Gesetze auf Paragraf 669 BGB, etwa für Zahlungsdienste oder bestimmte rechtliche Vertreter2. Der Anwendungsbereich ist daher sehr breit.


Zitate

1

Paragraf 669 BGB

2

F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 669 Rn. 2-4

3

Mansel – Jauernig | BGB Paragraf 669 Rn. 1, 2

4

Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 669 Rn. 1-28

5

Kurze – Kurze | BGB Paragraf 669 Rn. 1

6

Seiler, Geier – Ellenberger/Bunte BankR-HdB | Paragraf 84. Effektengeschäft (Finanzkommissionsgeschäft) Rn. 58, 59

7

F. Schäfer – MüKoBGB | BGB Paragraf 669 Rn. 1

8

Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 667 Rn. 14, 14.1

9

Riesenhuber – BeckOGK | BGB Paragraf 668 Rn. 19

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