Paragraf 670 BGB: Wann Sie Aufwendungsersatz verlangen können
Haben Sie für jemanden Geld ausgegeben oder Kosten übernommen? Vielleicht haben Sie im Auftrag eines Freundes eine Rechnung bezahlt oder für Ihren Arbeitgeber Material eingekauft. Dann fragen Sie sich sicher: Wer zahlt diese Kosten eigentlich? Das Gesetz gibt hier eine klare Antwort.
Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung haben. Dieser Anspruch entsteht, wenn Sie im Namen eines anderen tätig werden und dabei Ausgaben machen. Gerade im privaten oder beruflichen Alltag führt dies oft zu Streitigkeiten. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Der Gesetzgeber hat in Paragraf 670 BGB eine wichtige Regelung geschaffen1. Diese Norm besagt: Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet1.
Der Aufwendungsersatzanspruch folgt aus der Fremdnützigkeit der Geschäftsbesorgung2. Das bedeutet: Sie handeln für einen anderen und geben Geld für dessen Angelegenheiten aus. Dafür soll Sie niemand finanziell belasten. Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob der Auftrag entgeltlich oder unentgeltlich ist2. Selbst bei bezahlten Tätigkeiten bleibt der Aufwendungsersatz erhalten.
Der Anspruch ist abtretbar, verpfändbar und pfändbar3. Das bietet Ihnen rechtliche Flexibilität. Wichtig: Es handelt sich um keinen Schadensersatzanspruch, sondern um einen eigenständigen Aufwendungsersatzanspruch3. Daher gelten hier andere Regeln als beim üblichen Schadenersatz.
Für den Anspruch müssen Sie drei Bedingungen erfüllen. Zuerst müssen Sie tatsächlich Aufwendungen gemacht haben. Darunter versteht man jede vermögensmäßige Belastung. Das können Geldzahlungen sein, aber auch der Verbrauch von Sachen oder das Eingehen von Verbindlichkeiten.
Zweitens müssen diese Aufwendungen zum Zweck der Auftragsausführung erfolgt sein. Der Zusammenhang muss klar erkennbar sein. Die Kosten müssen direkt mit dem Auftrag zusammenhängen.
Drittens durften Sie die Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten1. Das ist ein objektiver Maßstab. Es kommt nicht darauf an, was Sie persönlich für richtig hielten. Entscheidend ist, ob ein vernünftiger Mensch in Ihrer Situation die Aufwendungen ebenfalls für notwendig betrachtet hätte.
Der Anspruch besteht in einer Geldleistung3. Das gilt auch dann, wenn Sie keine Geldbeträge ausgegeben haben. Haben Sie beispielsweise Material verbraucht, erhalten Sie den Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Aufwendung ersetzt3.
Bei verauslagtem Geld erhalten Sie den aufgewendeten Betrag zurück3. Der Auftraggeber muss diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Aufwendung verzinsen3. Haben Sie eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten eingegangen, können Sie stattdessen Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen3.
Der Anspruch entsteht mit der Vornahme der Aufwendungen4. Er wird regelmäßig mit der Vollendung der Ausführung oder einer anderen Beendigung des Auftrags fällig4. Bei längeren Aufträgen sind oft Abrechnungsvereinbarungen üblich.
Ihr Nachbar bittet Sie, für ihn beim Baumarkt Material für eine Reparatur zu kaufen. Sie kaufen die benötigten Teile für 150 Euro und bezahlen bar. Ihr Nachbar weigert sich später, die Kosten zu erstatten. Er argumentiert, Sie hätten die Teile zu teuer eingekauft.
Hier greift Paragraf 670 BGB. Sie haben im Auftrag Ihres Nachbarn gehandelt. Die Aufwendungen dienten direkt der Auftragsausführung. Der Preis war marktüblich und somit den Umständen nach erforderlich. Ihr Nachbar muss Ihnen die 150 Euro erstatten. Seine Einwände gegen den Preis sind unbeachtlich, solange die Aufwendungen in einem vernünftigen Rahmen blieben.
Ihr Arbeitgeber schickt Sie zu einem Kundenbesuch. Da kein Firmenwagen verfügbar ist, nutzen Sie Ihren privaten Pkw. Auf der Fahrt erleiden Sie einen Reifenschaden. Der Reifenwechsel und der neue Reifen kosten Sie 280 Euro. Ihr Arbeitgeber verweigert die Erstattung, da es sich um einen Unfall handelte.
Auch in diesem Fall gilt Paragraf 670 BGB. Die Fahrt diente der Auftragsausführung. Der Reifenschaden war eine unvermeidbare Aufwendung für die Dienstreise. Der Arbeitgeber muss die Kosten ersetzen. Es handelt sich um einen Aufwendungsersatzanspruch, keinen Schadensersatzanspruch3. Daher ist es unerheblich, dass es ein Unfall war.
Ihr Freund bittet Sie, für ihn eine Wohnung anzumieten, da er im Ausland weilt. Er überweist Ihnen den Betrag für die erste Miete, nicht jedoch für die Kaution. Sie zahlen die Kaution von 3.000 Euro aus eigener Tasche. Später streiten Sie sich über verschiedene Dinge, und Ihr Freund verweigert die Rückzahlung der Kaution.
Der Anspruch aus Paragraf 670 BGB greift auch hier. Sie haben die Kaution zur Ausführung des Auftrags gezahlt. Die Zahlung war erforderlich, um die Wohnung für Ihren Freund anzumieten. Er muss Ihnen die 3.000 Euro erstatten. Dass Sie sich inzwischen gestritten haben, spielt keine Rolle. Der Anspruch ist abdingbar2, aber hier lag keine abweichende Vereinbarung vor.
Die Anwendung von Paragraf 670 BGB erscheint oft einfach. Doch die Praxis hält zahlreiche Fallstricke bereit. Streitigkeiten entstehen regelmäßig über die Erforderlichkeit der Aufwendungen oder den Umfang des Erstattungsanspruchs. Besonders komplex wird es, wenn Vorteilsausgleichungen zu berücksichtigen sind3. Hier geht es darum, ob Sie durch die Aufwendungen selbst einen Vorteil erlangt haben, der angerechnet werden muss.
Auch bei Zufallsschäden gelten besondere Regeln3. Diese werden als Modifikation des Aufwendungsersatzanspruchs eingeordnet. Die Rechtsprechung hat hier viele Details entwickelt. Im Arbeitsrecht gelten zudem besondere Grundsätze, die von den allgemeinen Regeln abweichen können3.
Vermögensrechtliche Auseinandersetzungen schnell und professionell zu klären, spart Zeit und Geld. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr steht Ihnen bundesweit zur Seite. Wir prüfen Ihren Fall eingehend, setzen Ihre Ansprüche durch und finden pragmatische Lösungen. Kontaktieren Sie uns für eine rechtssichere Beratung und individuelle Begleitung.
Der Auftraggeber muss den Aufwendungsersatz leisten. Das ist die Person, die Sie mit der Erledigung einer Angelegenheit beauftragt hat1. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Auftrag schriftlich oder mündlich erteilt wurde.
Der Anspruch verjährt in der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren4. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie sollten Ihre Ansprüche also zeitnah geltend machen.
Ja, ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich2. Es reicht, dass ein mündlicher Auftrag vorlag oder sich aus den Umständen ergibt. Auch eine konkludente Beauftragung durch Verhalten genügt.
Sind die Aufwendungen den Umständen nach nicht erforderlich gewesen, entfällt der Anspruch1. Die Beurteilung erfolgt objektiv. Haben Sie unnötige Kosten verursacht, müssen Sie diese selbst tragen.
Ja, der Anspruch aus Paragraf 670 BGB ist abtretbar3. Das bedeutet, Sie können Ihre Forderung auf einen Dritten übertragen. Das ist praktisch, wenn Sie beispielsweise Ihre Bank damit bezahlen möchten.
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