
Paragraf 728b BGB – Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Verbindlichkeiten die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind
RA und Notar Krau
Paragraf 728b BGB regelt die Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für Verbindlichkeiten, die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind.
Die Vorschrift zielt darauf ab, die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters zeitlich zu begrenzen und somit die Gefahr einer unendlichen Haftung zu beseitigen.
Die wesentlichen Punkte dieses Paragrafen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Grundsätzliches zur Nachhaftung:
Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, unter der Bedingung, dass diese Verbindlichkeiten innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Der Anspruch wurde gerichtlich festgestellt (Paragraf 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB).
Eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung wurde vorgenommen oder beantragt.
Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Besonderheit bei Schadensersatzansprüchen:
Handelt es sich um eine Verbindlichkeit aus Schadensersatz, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nur, wenn die schadensersatzbegründende Handlung vor seinem Ausscheiden erfolgt ist.
Beginn der Frist:
Die fünfjährige Haftungsfrist beginnt, sobald der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
Verweis auf weitere Vorschriften:
Die Regelungen der Paragrafen 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 BGB sind entsprechend anzuwenden.
Schriftliches Anerkenntnis:
Eine gerichtliche Feststellung des Anspruchs ist nicht erforderlich, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Systematische Einordnung und Hintergründe
Zweck der Regelung:
Paragraf 728b soll die zeitlich unbegrenzte Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einschränken und somit eine klare zeitliche Begrenzung schaffen.
Damit wird die Gefahr einer unendlichen Haftung vermieden, was die Rechtslage für alle Beteiligten transparenter und sicherer macht.
Verhältnis zu anderen Vorschriften:
Diese Regelung übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des früheren Paragraf 736 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 160 HGB.
Sie bildet somit eine Parallelregelung zu Paragraf 137 HGB für die offene Handelsgesellschaft (OHG) und für die Kommanditgesellschaft (KG) gemäß Paragraf 161 HGB.
Keine Anwendung auf nicht rechtsfähige GbR:
Paragraf 728b findet keine Anwendung auf nicht rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts, da diese kein eigenes Vermögen haben und somit auch keine Verbindlichkeiten eingehen können, für die eine Nachhaftung relevant wäre.
Haftungsbeschränkung:
Für Gesellschafter, die aus einer GbR ausscheiden, bringt Paragraf 728b eine erhebliche Erleichterung, da sie nur für Verbindlichkeiten haften, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden fällig werden.
Dies sorgt für eine klare zeitliche Begrenzung der Haftung und erhöht die Planungssicherheit.
Schutz der Gläubiger:
Gleichzeitig wird durch die Regelung sichergestellt, dass Gläubiger innerhalb dieser fünf Jahre ihre Ansprüche geltend machen können, sofern die Voraussetzungen des Paragraf 728b erfüllt sind. Dies stellt sicher, dass berechtigte Forderungen nicht einfach durch ein Ausscheiden eines Gesellschafters ins Leere laufen.
Notwendigkeit der Kenntniserlangung:
Der Beginn der Haftungsfrist ist an die Kenntniserlangung des Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters geknüpft oder an die Eintragung im Gesellschaftsregister, was die Transparenz und Nachvollziehbarkeit erhöht.
Gläubiger müssen daher informiert sein oder werden, um ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen zu können.
Anerkennung und Feststellung:
Ein schriftliches Anerkenntnis des ausgeschiedenen Gesellschafters vereinfacht die Geltendmachung der Ansprüche für den Gläubiger, da keine gerichtliche Feststellung mehr nötig ist.
Dies kann den Prozess für beide Seiten vereinfachen und beschleunigen.
Zusammenfassend schafft Paragraf 728b BGB eine ausgewogene Regelung, die sowohl den Interessen der ausgeschiedenen Gesellschafter nach Haftungsbegrenzung als auch den berechtigten Interessen der Gläubiger Rechnung trägt.
Die Vorschrift sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Verbindlichkeiten, die vor dem Ausscheiden eines Gesellschafters entstanden sind.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen