Parship kann von Kunden Wertersatz verlangen
BGH Az. III ZR 125/19
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
als Rechtsanwalt und Notar Krau informiere ich Sie heute über ein wichtiges Urteil, das viele Online-Dating-Nutzer betrifft.
Es geht um die Frage, ob Plattformen wie Parship oder ElitePartner Geld verlangen dürfen, auch wenn Sie den Vertrag schnell widerrufen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Online-Partnervermittlungen dürfen Geld für ihre Leistungen verlangen, auch wenn Sie Ihren Vertrag widerrufen.
Dies ist anders als bei klassischen Partnervermittlungsagenturen.
Eine Kundin von Parship schloss einen Vertrag für ein Jahr ab. Sie erhielt schnell ein Persönlichkeitsprofil und Partnervorschläge.
Schon am nächsten Tag widerrief sie den Vertrag. Parship forderte trotzdem fast 200 Euro für die bereits erbrachten Leistungen.
Der BGH sagt: Bei Online-Plattformen geht es nicht nur um die reine „Heiratsvermittlung“. Die Plattformen bieten Ihnen Zugang zu einer großen Datenbank.
Sie können dort selbst nach Partnern suchen. Die Partnervorschläge und Persönlichkeitstests erstellt ein Computer.
Es gibt keine persönliche Beratung. Deshalb sieht der BGH auch keinen Eingriff in Ihre Privatsphäre.
Das Gericht vergleicht Online-Dienste nicht mit einer klassischen Partnervermittlung. Dort sprechen Sie persönlich mit jemandem. Dort gibt es mehr Schutz für Ihre persönlichen Daten.
Der BGH hat die Höhe des Wertersatzes angepasst. Er muss zeitanteilig berechnet werden.
Das bedeutet: Sie zahlen nur für die Tage, an denen Sie die Leistungen tatsächlich genutzt haben. Im Fall der Parship-Kundin waren das nur 1,46 Euro für einen Tag.
Wenn Sie einen Vertrag bei einer Online-Partnervermittlung widerrufen, kann die Plattform Geld für die bereits erbrachten Leistungen verlangen.
Aber: Der Betrag muss fair berechnet werden. Er richtet sich danach, wie lange Sie die Dienste genutzt haben.
Ich hoffe, diese Erklärung hilft Ihnen, die Situation besser zu verstehen.
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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