Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH im Passivprozess und Maklerprovisionsanspruch
In einem Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 02.03.2023 (10 U 92/21) wurden die Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH im Passivprozess und der Maklerprovisionsanspruch thematisiert.
Eine Klägerin forderte von einer GmbH (Beklagte) die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 122.800 Euro für den Nachweis einer Kaufgelegenheit für ein Grundstück.
Der Geschäftsführer der GmbH erwarb das Grundstück am 22.08.2019.
Das Landgericht (LG) Berlin gab der Klage statt.
Die GmbH legte Berufung ein, die jedoch erfolglos blieb.
Das KG entschied, dass die Löschung der GmbH gemäß § 394 Abs. 1 FamFG nicht zum Verlust ihrer Rechtsfähigkeit und damit ihrer Parteifähigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO führte.
Eine gelöschte GmbH bleibt im Passivprozess parteifähig, wenn Anhaltspunkte für vorhandenes verwertbares Vermögen bestehen
oder wenn sie möglicherweise einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gemäß § 73 Abs. 3 GmbHG hat.
Im vorliegenden Fall war ein Ersatzanspruch gegen den Liquidator nicht ausgeschlossen, weshalb die GmbH als parteifähig galt.
Das KG bestätigte den Provisionsanspruch der Klägerin gemäß § 652 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinbarung vom 23.07.2020.
Es wurde festgestellt, dass ein provisionspflichtiger Maklervertrag vorlag und die Klägerin ihre Maklerleistungen erbracht hatte.
Der Nachweis der Kaufgelegenheit wurde als erbracht angesehen, da der Geschäftsführer der GmbH die relevanten Kontaktdaten der Verkäuferin durch die Klägerin erhielt.
Die Tatsache, dass der Geschäftsführer der GmbH das Grundstück privat und nicht für die GmbH erwarb, änderte nichts am Provisionsanspruch der Klägerin.
Es wurde auf die wirtschaftliche Identität des Geschäfts abgestellt.
Es wurde ebenfalls entschieden, dass die Maklerleistung ursächlich für den Kaufvertrag war.
Der Anspruch wurde auch nicht aufgrund § 654 BGB verwirkt, da die von der Beklagten vorgebrachten Argumente dies nicht genügend untermauerten.
Die Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH im Passivprozess bleibt bestehen, wenn noch Vermögenswerte vorhanden sind oder Ansprüche gegen den Liquidator bestehen könnten.
Ein Maklerprovisionsanspruch kann auch dann bestehen, wenn der Grundstückserwerb durch den Geschäftsführer einer GmbH privat erfolgt,
sofern eine wirtschaftliche Identität mit dem ursprünglich beabsichtigten Geschäft der GmbH vorliegt.
Für das Zustandekommen eines Maklerprovisionsanspruches ist es ausreichend, wenn der Makler die Informationen liefert, welche den Kunden in die Lage versetzen,
mit dem möglichen Vertragspartner in Vertragsverhandlungen einzutreten.
Diese Entscheidung verdeutlicht die gerichtliche Praxis in Bezug auf die Parteifähigkeit gelöschter GmbHs und die Durchsetzung von Maklerprovisionsansprüchen.
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