PartG mbB Miete Kanzleiräume
OLG München 3 U 2667/22
Urteil vom 17.7.2023
Gesamtschuldnerausgleich in einer PartG mbB i.L. bei Mietzinszahlungen für Kanzleiräume
Kernaussage:
Das OLG München entschied, dass in einer sich in Liquidation befindlichen Partnerschaftsgesellschaft (PartG mbB i.L.) ein Anspruch
auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich Mietzinszahlungen für Kanzleiräume nicht im Wege der Leistungsklage,
sondern als Feststellungsantrag im Rahmen der Auseinandersetzungsabrechnung geltend gemacht werden muss.
Hintergrund:
Der Fall betrifft eine Anwaltskanzlei, die als PartG mbB organisiert war und sich in Liquidation befand.
Die Partner der Kanzlei hatten gemeinsam einen Mietvertrag über Kanzleiräume abgeschlossen.
Nach dem Tod eines Partners verlangten dessen Erben von einem Mitgesellschafter anteilige Mietzahlungen im Wege der Leistungsklage.
Rechtliche Grundlagen:
Entscheidung des OLG München:
Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts München II, wonach die Leistungsklage der Erben abzuweisen sei.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Besonderheiten der Durchsetzungssperre in der Liquidationsphase von Gesellschaften.
Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bzw. zwischen den Gesellschaftern können nicht mehr isoliert geltend gemacht werden,
sondern müssen im Rahmen der Auseinandersetzungsabrechnung berücksichtigt werden.
Dies gilt auch für Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich, selbst wenn sie formal gegen einen Mitgesellschafter als Mitmieter gerichtet sind.
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