PartG mbB Miete Kanzleiräume

Dezember 26, 2024

PartG mbB Miete Kanzleiräume

OLG München 3 U 2667/22

Urteil vom 17.7.2023

Gesamtschuldnerausgleich in einer PartG mbB i.L. bei Mietzinszahlungen für Kanzleiräume

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das OLG München entschied, dass in einer sich in Liquidation befindlichen Partnerschaftsgesellschaft (PartG mbB i.L.) ein Anspruch

auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich Mietzinszahlungen für Kanzleiräume nicht im Wege der Leistungsklage,

sondern als Feststellungsantrag im Rahmen der Auseinandersetzungsabrechnung geltend gemacht werden muss.

Hintergrund:

Der Fall betrifft eine Anwaltskanzlei, die als PartG mbB organisiert war und sich in Liquidation befand.

PartG mbB Miete Kanzleiräume

Die Partner der Kanzlei hatten gemeinsam einen Mietvertrag über Kanzleiräume abgeschlossen.

Nach dem Tod eines Partners verlangten dessen Erben von einem Mitgesellschafter anteilige Mietzahlungen im Wege der Leistungsklage.

Rechtliche Grundlagen:

  • Durchsetzungssperre: In der Liquidationsphase einer Gesellschaft können Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bzw. zwischen den Gesellschaftern untereinander nicht mehr isoliert geltend gemacht werden, sondern müssen in die Auseinandersetzungsabrechnung einfließen (Paragrafen 730 BGB, 10 I PartGG).
  • Gesamtschuldnerausgleich: Haben mehrere Personen eine Schuld gemeinsam zu tragen, kann ein Schuldner, der die gesamte Schuld beglichen hat, von den anderen Schuldnern einen Ausgleich verlangen (Paragraf 426 BGB).

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts München II, wonach die Leistungsklage der Erben abzuweisen sei.

Begründung:

  1. Durchsetzungssperre: Der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich beruht auf dem Gesellschaftsverhältnis und unterliegt daher der Durchsetzungssperre. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch formal gegen einen Mitgesellschafter als Mitmieter und nicht gegen die Gesellschaft selbst gerichtet ist.

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  1. Feststellungsklage: Der Anspruch kann jedoch im Rahmen eines Feststellungsantrags geltend gemacht werden, der auf die Aufnahme der Forderung in die Auseinandersetzungsabrechnung gerichtet ist.
  2. Notwendige Streitgenossenschaft: Da die Auseinandersetzungsabrechnung alle Gesellschafter betrifft, ist bei der Feststellungsklage eine notwendige Streitgenossenschaft aller Liquidationsgesellschafter gegeben.
  3. Parteierweiterung: Die im Berufungsverfahren erfolgte Parteierweiterung um einen weiteren Liquidationsgesellschafter wurde als sachdienlich angesehen.
  4. Kein Fall einer offensichtlichen Forderung: Die Durchsetzungssperre gilt auch für nicht offensichtliche Forderungen. Im vorliegenden Fall waren sowohl der Sachverhalt als auch die rechtliche Einordnung zwischen den Parteien streitig.
  5. Zulässigkeit des Feststellungsantrags: Der Feststellungsantrag wurde als zulässig erachtet, da er auf Tatsachen gestützt werden konnte, die das Gericht ohnehin zu berücksichtigen hatte.
  6. Begründetheit des Feststellungsantrags: Der Feststellungsantrag wurde als begründet angesehen, da den Erben ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen den Mitgesellschafter zustand.
  7. Kein Vertragsschluss mit der Partnerschaftsgesellschaft: Die Partnerschaftsgesellschaft war nicht Partei des Mietvertrags geworden.
  8. Gesamtschuldnerische Haftung der Anwälte: Die Anwälte hafteten als Gesamtschuldner für die Mietzahlungen.

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  1. Keine Schuldübernahme: Eine Schuldübernahme durch die Partnerschaftsgesellschaft lag nicht vor.
  2. Erfüllungsübernahme: Selbst wenn eine Erfüllungsübernahme durch die Partnerschaftsgesellschaft vorliegen sollte, würde dies den Anspruch der Erben nicht berühren.
  3. Aufnahme in die Liquidationsschlussbilanz: Der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich ist in die Liquidationsschlussbilanz der Partnerschaftsgesellschaft aufzunehmen.
  4. Keine Abschichtungsbilanz: Eine Abschichtungsbilanz auf den Tod des ursprünglichen Klägers war nicht erforderlich, da sich die Partnerschaftsgesellschaft bereits in Liquidation befand.
  5. Keine Hilfsaufrechnung: Über die Hilfsaufrechnung musste nicht entschieden werden, da die Leistungsklage bereits aufgrund der Durchsetzungssperre abzuweisen war.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Besonderheiten der Durchsetzungssperre in der Liquidationsphase von Gesellschaften.

Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bzw. zwischen den Gesellschaftern können nicht mehr isoliert geltend gemacht werden,

sondern müssen im Rahmen der Auseinandersetzungsabrechnung berücksichtigt werden.

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Dies gilt auch für Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich, selbst wenn sie formal gegen einen Mitgesellschafter als Mitmieter gerichtet sind.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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