Partnervermittlung: Ihre Rechte beim Widerruf

Mai 29, 2025

Partnervermittlung: Ihre Rechte beim Widerruf – Ein Urteil schafft Klarheit!

BGH Urt. v. 06.05.2020, Az. III ZR 169/20

RA und Notar Krau

Sie spielen mit dem Gedanken, einen Vertrag mit einer Partnervermittlung zu widerrufen oder haben es bereits getan?

Dann aufgepasst! Ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechte von Verbrauchern.

Es geht darum, wann Sie aus einem solchen Vertrag wieder herauskommen und wie viel Geld Sie zurückbekommen, wenn etwas schiefläuft.


Der Fall: Eine Seniorin kämpft um ihr Geld

Stellen Sie sich vor, eine alleinstehende Seniorin aus der Nähe von Aachen sieht eine Anzeige für eine Partnervermittlung. Schnell kommt ein Mitarbeiter vorbei und sie unterschreibt einen Vertrag.

Die Agentur verspricht, ihr 21 Partnervorschläge zu schicken. Kurze Zeit später zahlt die Dame rund 8.300 Euro.

Doch die ersten drei Vorschläge passen nicht. Einer der Herren will nach drei Treffen nichts mehr. Die anderen beiden sind bereits vergeben.

Nur eine Woche nach Vertragsabschluss kündigt die Dame den Vertrag. Direkt danach schickt die Agentur ihr 17 weitere Vorschläge.

Das Problem war: Die Seniorin hatte eine Vereinbarung unterschrieben. Darin stand, dass sie auf ihr Widerrufsrecht verzichtet, wenn die Agentur ihre Leistung vollständig erbringt.

Die Agentur meinte, sie habe die Leistung komplett erbracht, indem sie die Partnervorschläge zusammengestellt hat.


Was sagt das Gericht? Die Hauptleistung ist wichtig!

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Agentur dazu, der Seniorin fast 7.100 Euro zurückzuzahlen. Es meinte, die Frau müsse nur etwa 1.200 Euro für die ersten drei Vorschläge zahlen.

Doch die Agentur legte Beschwerde ein. Nun kam der Fall vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der BGH gab der Seniorin Recht!

Die Richter stellten klar: Die Hauptleistungspflicht einer Partnervermittlung ist nicht das bloße Zusammenstellen von Vorschlägen.

Es ist das Zuschicken der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten.

Partnervermittlung: Ihre Rechte beim Widerruf

Und diese Leistung hatte die Agentur zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem kleinen Teil erbracht.


Weniger zahlen bei vorzeitigem Ausstieg

Der BGH hat auch entschieden, dass der Betrag, den die Agentur als Ausgleich behalten darf, noch geringer sein muss. Es kommt nämlich nicht darauf an, wie viele Vorschläge die Agentur macht.

Vielmehr zählt die Vertragslaufzeit. In diesem Fall war der Vertrag für ein Jahr geschlossen. Die Dame kündigte aber schon nach einer Woche.


Was bedeutet das für Sie?

Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal. Es schützt Sie als Verbraucher besser, wenn Sie einen Partnervermittlungsvertrag widerrufen wollen.

Es zeigt, dass Partnervermittlungen ihre Leistung wirklich erbringen müssen. Die bloße Vorbereitung zählt nicht als vollständige Erfüllung.

Beachten Sie: Jeder Fall ist einzigartig. Dieses Urteil ist nicht eins zu eins auf jeden anderen Fall übertragbar. Aber es gibt eine klare Richtung vor. Oft geht es bei solchen Verträgen um hohe Summen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem ähnlichen Anliegen? Zögern Sie nicht, sich rechtlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge