FG Rheinland-Pfalz 2 K 2201/15
passive Rechnungsabgrenzungsposten abzugsfähige Schulden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass passive Rechnungsabgrenzungsposten
nicht als abzugsfähige Schulden gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a Satz 1 ErbStG betrachtet werden können.
Die Klage wurde abgewiesen, und die Klägerin muss die Verfahrenskosten tragen.
Das Gericht ließ die Revision zu.
Die strittige Frage war, ob passive Rechnungsabgrenzungsposten als abzugsfähige Schulden gelten.
Die Klägerin argumentierte, dass solche Posten gemäß § 103 Abs. 1 BewG als Schulden anzusehen seien.
Der Beklagte und die Literatur lehnten dies ab, da passive Rechnungsabgrenzungsposten lediglich Bilanzierungshilfen seien und keine Substanzwerte besitzen.
Das Gericht stimmte der Interpretation des Beklagten zu, dass der Begriff „Schulden“ im ErbStG dem bewertungsrechtlichen Schuldenbegriff des § 103 Abs. 1 BewG entspricht.
Nach dieser Auslegung gehören passive Rechnungsabgrenzungsposten nicht zu den abzugsfähigen Schulden,
da sie keine Vermögensgegenstände darstellen und die Bewertung des Verwaltungsvermögens nicht beeinflussen.
Die Klägerin argumentierte weiterhin, dass passive Rechnungsabgrenzungsposten eine Sachleistungsverpflichtung repräsentieren
und daher wie Anzahlungen und Rückstellungen behandelt werden sollten.
Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da passive Rechnungsabgrenzungsposten handelsrechtlich keine Vermögensgegenstände sind und somit nicht als Schulden anzusetzen sind.
Insgesamt bestätigte das Gericht die Entscheidung des Beklagten und wies die Klage ab.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
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