Passivlegitimation für Schäden bei „Corona“-Schutzimpfung

Oktober 14, 2025

Passivlegitimation für Schäden bei „Corona“-Schutzimpfung

Gerne fasse ich das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 19. Juni 2024 (Az.: 3 U 119/23) zusammen.

Worum geht’s? (Die Kernfrage)

Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, wer haftet, wenn ein Patient nach einer Corona-Schutzimpfung in einer niedergelassenen Arztpraxis einen Impfsachaden geltend macht.

Der Kläger war der Ansicht, dass die impfende niedergelassene Ärztin (Beklagte) für angebliche Behandlungsfehler und unzureichende Aufklärung haftet, die zu einem schweren Gesundheitsschaden (Kardiomyopathie) geführt hätten. Die Kernfrage ist also: Haftet die Ärztin persönlich oder der Staat?

Der Fall: Impfschaden und Klage

Der Kläger ließ sich im Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten, einer niedergelassenen Allgemeinmedizinerin, gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Boosterimpfung mit „spikevax“) impfen.

Er behauptet, durch die Impfung eine schwere Herzerkrankung (dilatative Kardiomyopathie) erlitten zu haben, die eine Herztransplantation notwendig mache.

Er klagt auf Schmerzensgeld (in der Berufung 800.000 €) und die Feststellung, dass die Ärztin für alle weiteren Schäden haftet.

Das Landgericht Dortmund hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Es begründete dies damit, dass die Ärztin bei der Impfung nicht privat, sondern hoheitlich, also als „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“ gehandelt habe.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück.

Hoheitliche Aufgabe und „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“

Das Gericht stellte fest, dass die Ärztin und ihre Mitarbeiterin bei der Durchführung der Corona-Schutzimpfung im Dezember 2021 eine hoheitliche Aufgabe im Auftrag des Staates erfüllten und deshalb als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sind.

Begründung:

Die Bundesregierung hatte die Corona-Schutzimpfung durch die CoronaImpfVO (Impfrechtsverordnung) zur hoheitlichen Aufgabe gemacht, um eine flächendeckende Impfung und damit die Eindämmung der Pandemie zu erreichen.

Merkmale der Hoheitlichkeit:

Anspruch: Jeder Bürger hatte einen gesetzlichen Anspruch auf die Impfung.

Passivlegitimation für Schäden bei „Corona“-Schutzimpfung

Staatliche Kontrolle/Finanzierung:

Die Organisation, Priorisierung (welche Gruppen wann geimpft werden) und vollständige Finanzierung (zunächst durch den Bund) waren staatlich geregelt.

Vergleich zu „normalen“ Impfungen:

Die Corona-Impfung unterschied sich von üblichen Schutzimpfungen, bei denen der Staat nur eine Empfehlung ausspricht und der Arzt als Privater haftet. Hier diente die Einbeziehung niedergelassener Ärzte nur als verlängerter Arm des Staates, um das staatliche Ziel zu erreichen.

Ausschluss der Direktklage gegen die Ärztin

Aus dieser Einordnung ergibt sich der entscheidende Punkt:

Wenn eine Person eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt und dabei einen Schaden verursacht, greift die sogenannte Staatshaftung nach Artikel 34 GG i.V.m. § 839 BGB.

Das bedeutet: Nicht die handelnde Person (die Ärztin), sondern der Staat (in diesem Fall das Land Nordrhein-Westfalen, da es um Landesrecht geht) haftet für etwaige Fehler.

Die Haftungsübernahme des Staates schließt Direktansprüche des Geschädigten gegen den impfenden Arzt persönlich aus.

Der Kläger muss sich daher an das zuständige Bundesland wenden, um Schadensersatz zu fordern, nicht an die Ärztin.

Was passiert als Nächstes?

Das OLG Hamm hielt die Rechtsfrage aufgrund der Vielzahl der Impfungen und der unterschiedlichen Meinungen in der juristischen Fachliteratur für so grundsätzlich bedeutend, dass es die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat.

Der Kläger hat die Möglichkeit, beim BGH in die Revision zu gehen, um die höchstrichterliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob niedergelassene Ärzte bei den Corona-Schutzimpfungen tatsächlich als „Beamte im haftungsrechtlichen Sinne“ gehandelt haben.

Fazit

Wenn Sie glauben, durch eine Corona-Schutzimpfung, die 2021 in einer niedergelassenen Praxis durchgeführt wurde, geschädigt worden zu sein (und die Haftung des Arztes beweisen könnten), müssen Sie in Deutschland Ihre Ansprüche nicht gegen den Arzt persönlich, sondern gegen den Staat (das Bundesland) geltend machen.

RA und Notar Krau

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