Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen – Berufsrecht steht nicht entgegen

Juli 2, 2025

Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen – Berufsrecht steht nicht entgegen

BGH, Urteil vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24

RA und Notar Krau

Stellen Sie sich vor, ein Patient möchte seinem Hausarzt nach seinem Tod ein Grundstück vererben. Im Gegenzug verspricht der Arzt, sich besonders intensiv um den Patienten zu kümmern, inklusive Hausbesuchen und ständiger telefonischer Erreichbarkeit. Ist so etwas erlaubt? Genau darum ging es in einem aktuellen Gerichtsfall, der jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) teilweise geklärt wurde.

Was war passiert?

Ein Patient und sein Hausarzt haben vor einem Notar eine Vereinbarung getroffen: Der Arzt sollte nach dem Tod des Patienten ein Grundstück bekommen. Dafür verpflichtete sich der Arzt zu einer umfassenden Betreuung. Später hat der Patient zusätzlich ein Testament gemacht, in dem der Rest seines Vermögens an eine andere Person gehen sollte.

Nachdem der Patient verstorben war und die im Testament bedachte Person den Nachlass erhalten hatte, gab es Ärger. Der Arzt wurde zahlungsunfähig, und ein Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter (jemand, der das Vermögen des Schuldners verwaltet) wollte das Grundstück für die Insolvenzmasse haben. Er klagte gegen die testamentarisch bedachte Person, verlor aber in den ersten beiden Gerichtsrunden.

Patient darf Hausarzt Grundstück vermachen – Berufsrecht steht nicht entgegen

Warum war die Vereinbarung nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unwirksam?
Das OLG Hamm hatte entschieden, dass die Zusage des Grundstücks an den Arzt unwirksam sei. Begründung: Der Arzt habe gegen die Berufsordnung der Ärzte verstoßen. Diese besagt, dass Ärzte keine Geschenke oder Vorteile annehmen dürfen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, ihre ärztliche Unabhängigkeit könnte beeinträchtigt werden. Da das Grundstück ein solcher Vorteil sei, sah das OLG einen Verstoß und erklärte die Vereinbarung für nichtig.

Was sagt der Bundesgerichtshof (BGH) dazu?

Der BGH sieht das anders. Die Karlsruher Richter stellten klar: Ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung führt nicht automatisch dazu, dass die Vereinbarung unwirksam ist. Das liegt an der Testierfreiheit, die im Grundgesetz geschützt ist. Das bedeutet, jeder Mensch darf grundsätzlich frei entscheiden, wem er sein Vermögen vererbt.

Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist nur durch ein richtiges Gesetz möglich, nicht aber durch die Regeln eines Berufsverbandes wie der Ärztekammer. Die Berufsordnung soll zwar die Unabhängigkeit der Ärzte und das Ansehen des Berufs schützen, aber nicht die Erblasser (also die Patienten) selbst. Daher kann man aus einem Verstoß gegen die Berufsordnung nicht ableiten, dass die Vereinbarung zivilrechtlich unwirksam ist.

Ist der Fall damit abgeschlossen?

Nein, noch nicht ganz! Der BGH hat das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Das OLG muss jetzt prüfen, ob die Vereinbarung zwischen Patient und Arzt sittenwidrig ist. Das bedeutet, es muss geklärt werden, ob die Abmachung gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder die guten Sitten verstößt. Die Beteiligten bekommen dazu die Möglichkeit, ihre Sichtweise darzulegen.

Kurz gesagt:

Der Patient darf seinem Hausarzt ein Grundstück vermachen, und die Berufsordnung der Ärzte steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Ob die Vereinbarung aber aus anderen Gründen (z.B. Sittenwidrigkeit) unwirksam ist, muss noch geklärt werden.

RA und Notar Krau

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