Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung
Datum: 26.04.2016
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 26 U 116/14
Vorinstanz: Landgericht Bochum, 6 O 224/11
In diesem Rechtsstreit ging es um eine zahnmedizinische Behandlung, die gründlich schiefgelaufen ist. Eine Patientin (die Klägerin) verklagte ihren Zahnarzt (den Beklagten) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Grund: Der Zahnarzt hatte schwere Fehler bei der Planung und Durchführung einer Zahnsanierung gemacht. Das Gericht musste entscheiden, ob der Arzt auch dann haftet, wenn die Patientin eine falsche Behandlung ausdrücklich selbst gewünscht hat.
Bei der Patientin lag eine sogenannte CMD vor. Das ist die Abkürzung für „Craniomandibuläre Dysfunktion“. Das klingt kompliziert, bedeutet aber vereinfacht: Das Zusammenspiel zwischen dem Oberkiefer, dem Unterkiefer und den Kiefergelenken funktioniert nicht richtig. Die Zähne passen beim Zusammenbeißen nicht perfekt aufeinander. Das kann zu Schmerzen im Kiefer, im Nacken oder zu Kopfschmerzen führen.
Wenn ein Zahnarzt eine solche Störung feststellt, muss er sich an bestimmte Regeln halten. Normalerweise muss man erst den Biss mit einer speziellen Schiene korrigieren, bevor man neue Kronen oder Brücken einsetzt. Man nennt das eine Schienentherapie. Erst wenn der Biss stabil und schmerzfrei ist, darf der Zahnersatz fest eingebaut werden.
Der Zahnarzt wusste, dass die Patientin eine CMD hatte. Er hatte sogar ursprünglich geplant, zuerst eine Schienentherapie durchzuführen. Doch dann änderten sich die Pläne. Die Patientin wollte nämlich, dass ihre Vorderzähne (Frontzähne) schnell verschönert werden. Sie drängte darauf, die Frontzahnsanierung vorzuziehen, anstatt monatelang eine Schiene zu tragen.
Der Zahnarzt gab diesem Wunsch nach. Er setzte den dauerhaften Zahnersatz im sichtbaren Bereich ein, obwohl der Biss im Seitenzahnbereich noch gar nicht stabil war. Das Ergebnis war verheerend: Die Bisshöhe war falsch eingestellt, die Kiefergelenke wurden zusammengedrückt und die gesamte Arbeit des Zahnarztes war am Ende medizinisch unbrauchbar.
Das OLG Hamm entschied, dass der Zahnarzt für diesen Fehler voll verantwortlich ist. Hier sind die wichtigsten Gründe für die Entscheidung:
Das Gericht verurteilte den Zahnarzt zu folgenden Leistungen:
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Patienten, betont aber gleichzeitig die hohe Verantwortung von Ärzten. Ein Arzt darf nicht einfach alles machen, was ein Patient sich wünscht, wenn es der Gesundheit schadet. Er muss im Zweifel „Nein“ sagen, um seinen Patienten vor medizinisch falschen Entscheidungen zu schützen. Wer als Experte wider besseres Wissen handelt, kann sich später nicht darauf berufen, dass der Patient es so gewollt hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.