Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung

Dezember 18, 2025

Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung

Datum: 26.04.2016
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 26 U 116/14

Vorinstanz: Landgericht Bochum, 6 O 224/11

Einleitung: Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit ging es um eine zahnmedizinische Behandlung, die gründlich schiefgelaufen ist. Eine Patientin (die Klägerin) verklagte ihren Zahnarzt (den Beklagten) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Grund: Der Zahnarzt hatte schwere Fehler bei der Planung und Durchführung einer Zahnsanierung gemacht. Das Gericht musste entscheiden, ob der Arzt auch dann haftet, wenn die Patientin eine falsche Behandlung ausdrücklich selbst gewünscht hat.

Der medizinische Hintergrund: Was ist eine CMD?

Bei der Patientin lag eine sogenannte CMD vor. Das ist die Abkürzung für „Craniomandibuläre Dysfunktion“. Das klingt kompliziert, bedeutet aber vereinfacht: Das Zusammenspiel zwischen dem Oberkiefer, dem Unterkiefer und den Kiefergelenken funktioniert nicht richtig. Die Zähne passen beim Zusammenbeißen nicht perfekt aufeinander. Das kann zu Schmerzen im Kiefer, im Nacken oder zu Kopfschmerzen führen.

Wenn ein Zahnarzt eine solche Störung feststellt, muss er sich an bestimmte Regeln halten. Normalerweise muss man erst den Biss mit einer speziellen Schiene korrigieren, bevor man neue Kronen oder Brücken einsetzt. Man nennt das eine Schienentherapie. Erst wenn der Biss stabil und schmerzfrei ist, darf der Zahnersatz fest eingebaut werden.

Was ist bei der Behandlung passiert?

Der Zahnarzt wusste, dass die Patientin eine CMD hatte. Er hatte sogar ursprünglich geplant, zuerst eine Schienentherapie durchzuführen. Doch dann änderten sich die Pläne. Die Patientin wollte nämlich, dass ihre Vorderzähne (Frontzähne) schnell verschönert werden. Sie drängte darauf, die Frontzahnsanierung vorzuziehen, anstatt monatelang eine Schiene zu tragen.

Der Zahnarzt gab diesem Wunsch nach. Er setzte den dauerhaften Zahnersatz im sichtbaren Bereich ein, obwohl der Biss im Seitenzahnbereich noch gar nicht stabil war. Das Ergebnis war verheerend: Die Bisshöhe war falsch eingestellt, die Kiefergelenke wurden zusammengedrückt und die gesamte Arbeit des Zahnarztes war am Ende medizinisch unbrauchbar.

Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung

Das Urteil: Warum der Zahnarzt trotzdem haftet

Das OLG Hamm entschied, dass der Zahnarzt für diesen Fehler voll verantwortlich ist. Hier sind die wichtigsten Gründe für die Entscheidung:

  • Der Standard ist entscheidend: Ein Arzt muss nach dem aktuellen medizinischen Standard handeln. In diesem Fall hätte er die Schienentherapie mindestens drei bis sechs Monate lang konsequent durchführen müssen.
  • Wünsche der Patienten haben Grenzen: Das ist der wichtigste Punkt des Urteils. Der Zahnarzt argumentierte, die Patientin habe die schnelle Behandlung ja so gewollt. Das Gericht sagte jedoch: Ein Arzt ist der Experte. Wenn ein Patient eine Behandlung verlangt, die medizinisch falsch oder gefährlich ist, muss der Arzt das ablehnen.
  • Aufklärung reicht nicht aus: Selbst wenn der Arzt die Patientin gewarnt hätte, dass das Vorgehen riskant ist, hätte er es nicht tun dürfen. Eine gute Aufklärung erlaubt es einem Arzt nicht, absichtlich einen Behandlungsfehler zu begehen.
  • Grob fehlerhaftes Vorgehen: Das Gericht stufte das Verhalten als „groben Behandlungsfehler“ ein. Das bedeutet, dass der Fehler so schwerwiegend war, dass er einem erfahrenen Arzt eigentlich nicht passieren darf.

Die Folgen für den Zahnarzt

Das Gericht verurteilte den Zahnarzt zu folgenden Leistungen:

  1. Rückzahlung des Honorars: Da die gesamte Behandlung wertlos war und komplett neu gemacht werden muss, darf der Arzt kein Geld dafür behalten. Er muss die bereits gezahlten 3.752,50 Euro zurückgeben.
  2. Schmerzensgeld: Die Patientin hat Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (gefordert waren mindestens 25.000 Euro), da sie durch die falsche Behandlung unnötige Schmerzen und Belastungen erlitten hat.
  3. Zukünftige Schäden: Der Zahnarzt muss auch für alle weiteren Kosten aufkommen, die in der Zukunft durch diesen Fehler noch entstehen könnten.

Fazit für Laien

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Patienten, betont aber gleichzeitig die hohe Verantwortung von Ärzten. Ein Arzt darf nicht einfach alles machen, was ein Patient sich wünscht, wenn es der Gesundheit schadet. Er muss im Zweifel „Nein“ sagen, um seinen Patienten vor medizinisch falschen Entscheidungen zu schützen. Wer als Experte wider besseres Wissen handelt, kann sich später nicht darauf berufen, dass der Patient es so gewollt hat.

RA und Notar Krau

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